· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Wenn der Krafttest zum „Kräftemessen“ wird – wann haften Physiotherapeuten?
beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
Ein Kraft- oder Widerstandstest gehört grundsätzlich zur physiotherapeutischen Befunderhebung. Doch was gilt, wenn der Patient die Untersuchung als regelrechtes Kräftemessen erlebt und sich dabei verletzt? Mit dieser Frage befasste sich das Landgericht München II nach dem Riss einer Bizepssehne (Urteil vom 29.04.2026, Az. 1 O 4686/23 Hei). Im vorliegenden Fall wies das Gericht die Haftungsklage ab. Unabhängig davon liefern die Ausführungen des Gutachters und die Urteilsbegründung wichtige Anhaltspunkte für die Haftung von Physiotherapeuten.
Muskelfaserriss nach Krafttest, Gericht weist Klage ab
Der Kläger K war wegen einer Rotatorenmanschettenruptur rechts operiert worden. Er begab sich anschließend in eine physiotherapeutische Behandlung. Die behandelnde Physiotherapeutin L machte einen Test zumindest in Form eines „Widerstandstests“ am linken Arm im Liegen. Dabei kam es zu einem Muskelfaserriss und Abriss der distalen Bizepssehne links. K verlangte Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers.
So argumentierte der Kläger im Prozess |
Es sei ein „Krafttest“ durchgeführt worden, der nicht indiziert gewesen wäre. Er sei aufgefordert worden, „stärker“ bzw. „möglichst fest dagegen zu halten“. L habe dann „plötzlich und unter größter Krafteinwirkung ruckartig gegen seinen immer noch in ausgestreckter und verdrehter Position befindlichen linken Arm gedrückt. Die Szene sei in eine Kampfsituation ausgeartet. L habe ihm zeigen wollen, dass er als alter Mann nicht so kräftig dagegen halten könne. Folgen der fehlerhaften Behandlung seien neben dem Riss der Bizepssehne Schmerzen, Bewegungseinschränkungen, massiver Kraftverlust, dauerhafte Einschränkung der Nutzbarkeit und Schmerzen beim Hochheben kleiner Enkel. |
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