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  • · Einkommensteuer

    Sind Corona-Soforthilfen steuerbegünstigte Entschädigungen?

    Bild: ©geralt - pixabay.com

    | Unternehmer müssen erhaltene Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse versteuern ( PP 05/2020, Seite 3 ). Die Beträge unterliegen zwar nicht der Umsatz steuer, erhöhen aber die steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, sind einkommen- und ggf. gewerbesteuerpflichtig und daher in der Steuererklärung anzugeben (Jeweils Zeile 15 der Anlagen EÜR und Coronahilfen). Die Frage ist, ob die Corona-Soforthilfen dem vollen Steuersatz unterliegen oder ein ermäßigter Steuersatz infrage kommt. |

     

    Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder (zukünftig) entgehende Einnahmen gezahlt werden, sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Gleiches gilt für Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit geleistet werden. Geregelt ist dies in § 24 Nr. 1 Buchst. a und b Einkommensteuergesetz (EStG). In § 34 EStG wiederum wird bestimmt, dass außerordentliche Einkünfte, zu denen auch die genannten Entschädigungen zählen, nach der sog. Fünftelregelung (vgl PP 08/2019, Seite 17), d. h. Besteuerung der Entschädigungen nur zu einem Fünftel. Und auf den ersten Blick ist das bei den Corona-Soforthilfen genau der Fall, denn unzählige Selbstständige durften oder konnten ihrer Tätigkeit aufgrund der Coronaregeln nicht nachgehen, weshalb die Corona-Soforthilfen nichts anderes als Entschädigungen sind. Aber der Weg zu einer möglichen Anerkennung als steuerbegünstigte Entschädigung wird lang sein, denn die Finanzämter weigern sich, die Fünftelregelung zu gewähren. Sie argumentieren u. a. damit, dass die öffentliche Hand ein hohes Eigeninteresse an der Gewährung der Hilfen hat und sie aufgrund der besonderen Regularien nicht unmittelbar als Entschädigung gezahlt worden sind. Zudem würden die Coronahilfen üblicherweise geringer ausfallen als die entgangenen Betriebseinnahmen. Daher sei eine Tarifermäßigung nicht gerechtfertigt, denn „unter dem Strich“ wird der Steuersatz ja trotz der Soforthilfen nicht höher, als wenn das Jahr „normal“ verlaufen wäre. Damit liegt aber keine außerordentliche Zusammenballung von Einkünften vor, die den Steuersatz nach oben „katapultiert“ hätte und die über den Weg der Fünftelregelung nun gemindert werden müsste.

     

    PRAXISTIPP | Betroffene Praxisinhaber sollten die Tarifermäßigung, also die Fünftelregelung nach § 34 EStG, für die Corona-Soforthilfen beantragen und versuchen, einen Steuerbescheid oder Einspruch möglichst lange offenzuhalten, bis ein Musterverfahren bekannt wird, auf das sie sich dann berufen können ‒ oder eben selbst klagen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 2 | ID 47560995