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  • 07.10.2021 · IWW-Abrufnummer 225111

    Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen: Verfügung vom 27.08.2021 – S 2342 - 2021/0008 - St 216


    Steuerfreier Kindergartenzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG; Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers während der Corona-Pandemie


    OFD NRW

    Steuerfreier Kindergartenzuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG;
    Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers während der Corona-Pandemie

    S 2342-2021/0008 ‒ St 216

    Nur zur innerdienstlichen Verwendung!

    Zahlreiche Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG) Zuschüsse zur Unterbringung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung, und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Solche zusätzlichen Arbeitgeberleistungen sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Steuerfreiheit setzt aber voraus, dass dem Arbeitnehmer insoweit entsprechende Aufwendungen entstanden sind und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat (R 3.33 Abs. 4 Satz 2 LStR). Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

    Während der Corona-Pandemie haben jedoch viele Städte und Gemeinden den Einzug von Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt darauf verzichtet. Ungeachtet dessen haben die Arbeitgeber ihre Zuschüsse weiterhin ausbezahlt. Das wiederum hätte zur Folge, dass die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber im Jahr 2020 geleisteten Zuschüsse zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern nicht gegeben sind, da dem Arbeitnehmer keine Aufwendungen entstanden sind und der Arbeitgeber folglich auch keine entsprechenden Nachweise vorliegen hat.

    Im Hinblick auf die besonderen Umstände der Corona-Pandemie im Jahr 2020 wurde auf Bundesebene folgendes vereinbart:

    In den Fällen, in denen Städte und Gemeinden aufgrund der Corona-Pandemie Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. bereits erhobene Beiträge zurückerstattet haben, wird des für das Kalenderjahr 2020 auch ohne ausdrückliche, im Vorhinein getroffene Vereinbarung nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Das BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (BStBl. I S. 484) ist bezüglich der Freigrenze von 2.600 € bei Arbeitgeber-Darlehen und der Auswirkung der Zinsvorteile auf die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG entsprechend anzuwenden.

    Eine „Verrechnung“ der im Kalenderjahr 2020 steuerfrei nach § 3 Nr. 33 EStG geleisteten Arbeitgeberzuschüsse kann mit dem im Kalenderjahr 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungsaufwand nicht schulpflichtiger Kinder erfolgen. Eine nochmalige steuerfreie Erstattung im Jahr 2021 ist nicht zulässig.

    Entsteht dem Arbeitnehmer in 2021 kein bzw. ein geringerer Unterbringungs- und Betreuungsaufwand, als der Arbeitgeber durch die pandemiebedingten Umstände im Kalenderjahr 2020 im Ergebnis zu Unrecht nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

    Ich bitte um entsprechende Beachtung.