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  • 05.08.2019 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Einkünfte während der Karenzzeit: Lassen Sie sich von Ex-Mitarbeitern nicht ins Bockshorn jagen!

    | Davor, dass ehemalige Mitarbeiter als Mitbewerber Ihrer Praxis auftreten, können Sie sich durch ein zeitlich befristetes Wettbewerbsverbot schützen (PP 12/2013, Seite 15). Damit es gültig ist, muss es eine sogenannte Karenzentschädigung enthalten (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 22.03.2017, Az. 10 AZR 449/15), die den finanziellen Verlust ausgleicht, den der Ex-Mitarbeiter durch das Wettbewerbsverbot hat (PP 05/2019, Seite 6). Die Entschädigung ist mit den Einkünften des Ex-Mitarbeiters im Karenzzeitraum zu verrechnen. Hierbei kommt es aber nicht darauf an, wann tatsächlich Geld geflossen ist, sondern auf den Zeitpunkt, an dem das Geld verdient wurde (BAG, Urteil vom 27.02.2019, Az. 10 AZR 340/18). |