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  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Wasserschaden über 900.000 Euro: Warum ausgelagerte Räume oft nicht versichert sind

    von RA, FA VersR Jens Vogelsang, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    Eine betriebliche Sach- und Ertragsausfallversicherung zahlt nur für die Orte, die im Versicherungsvertrag ausdrücklich als Risikoort benannt sind. Ein Raum, der für medizinische Behandlungen genutzt wird, ist damit versicherungsrechtlich noch lange kein versicherter Ort. Das mussten die Betreiber einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erfahren. Ihre Klage gegen ihren Versicherer blieb ohne Erfolg (Oberlandesgericht [OLG] Nürnberg, Urteil vom 09.02.2026, Az. 8 U 910/25). Zwar hatten in dem Fall zwei Vertragsärzte geklagt, aber das darin enthaltene versicherungsrechtliche Grundprinzip gilt auch für Physiopraxen.

    Wasserschaden in BAG – Versicherung zahlt nicht

    Eine ärztliche BAG betrieb mehrere Standorte. Zusätzlich nutzte sie Operationsräume einer externen Clinic GmbH. Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) lief diese Clinic als ausgelagerter Praxisraum. Im August 2021 trat dort ein Leitungswasserschaden auf. Über Monate waren Rückbau, Trocknung und Sanierung nötig. In dieser Zeit fanden keine Eingriffe statt. Die BAG-Gesellschafter forderten aus ihrer betrieblichen Sachversicherung mit Ertragsausfallschutz 902.688,03 Euro. Der Versicherer zahlte nicht. Begründung: Die Clinic war laut Versicherungsvertrag kein versicherter Risikoort. Die dagegen gerichtete Klage scheiterte: Wie die Vorinstanz (Landgericht Regensburg, Urteil vom 23.04.2025, Az. 8 U 910/25), gab das OLG Nürnberg der Versicherung Recht.

    Darum sah das OLG die Versicherung nicht in der Pflicht

    Nach Auffassung des OLG lag schon allein kein Versicherungsfall vor, weil sich der behauptete Sachschaden nicht an einem versicherten Ort aufgetreten war. Maßgeblich war der Versicherungsschein. Dort waren bestimmte Risikoorte mit Adresse genannt, nicht aber die Adresse der Clinic. Der Versicherungsschein hat im Versicherungsrecht maßgebliche Bedeutung. Er dokumentiert den Vertragsinhalt und besitzt als Privaturkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Wer geltend macht, ein weiterer Ort sei dennoch mitversichert, muss dies beweisen. Das gelang der Arztpraxis nicht. Zwar hatte es vor dem Schaden Korrespondenz über eine mögliche Einbeziehung der Clinic gegeben. Der Versicherer hatte aber keine verbindliche Vertragsänderung bestätigt und keinen Nachtrag zum Versicherungsschein ausgestellt. Nach Ansicht des OLG war die Einbeziehung also nicht „unter Dach und Fach“.