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  • · Fachbeitrag · Patientenbindung

    Musik- oder TV-Wiedergabe in den Praxisräumen:Haben Sie an GEMA- und Rundfunkgebühr gedacht?

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrlepartner.de

    | Sie wollen Ihren Patienten die Wartezeit durch Musik, Filme oder Fernsehprogramm verkürzen? Eine gute Idee, vergessen Sie aber die GEMA- und die Rundfunkgebühr nicht! |

    GEMA

    Die Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Zur Verwaltung dieser Rechte gehört u. a., dass die GEMA berechtigt ist, mit allen, die öffentlich Musik oder Filme wiedergeben wollen, eine Lizenzvereinbarung zu treffen und eine Lizenzgebühr zu verlangen ‒ allerdings nur, wenn der Komponist, Textdichter oder Musikverleger die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat. Die von der GEMA verwalteten Titel sind im GEMA-Repertoire zusammengefasst. Es gibt grundsätzlich GEMA-freie Musik oder GEMA-freie Filme ‒ was die Sache nicht übersichtlicher macht.

     

    PRAXISTIPP | Sie können auf der Homepage der GEMA recherchieren, ob die Musikwerke, die Sie abspielen wollen, zum GEMA-Repertoire gehören. Wenn Sie GEMA-freie Musik einsetzen wollen, muss Ihnen der Komponist oder Musikverleger das Nutzungsrecht einräumen. Die Einräumung des Nutzungsrechts ist vom Grundsatz her vergütungspflichtig.