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  • · Fachbeitrag · Therapeutische Auskunftspflichten

    In diesen Fällen müssen Sie Ihrem Patienten Behandlungsunterlagen herausgeben

    von RA und FA MedR Dr. Christian Freund, München, www.ra-dr-freund.de

    | Hin und wieder verlangen Patienten die Einsicht in ihre Patientenakte oder sogar deren Herausgabe. Gründe können ein Umzug, die Überprüfung einer Behandlungsrechnung oder auch der Vorwurf eines Behandlungsfehlers sein ( PP 08/2018, Seite 10 ). Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt im Patientenrechtegesetz das Patientenrecht auf Einsichtnahme in die Akte bzw. die Herausgabe von Behandlungsunterlagen. Hier ein Überblick. |

    Die rechtliche Grundlage

    Zur Einsicht in die Original-Behandlungsunterlagen heißt es in § 630g Abs. 1 BGB: „Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen ...“

    Patient hat grundsätzlich ein Recht auf Einsichtnahme

    Daraus ergibt sich zunächst, dass der Patient sein Verlangen nach Einsichtnahme nicht begründen muss. Es spielt also keine Rolle, ob er zur Überprüfung eines möglichen Behandlungsfehlers „seine“ Behandlungsunterlagen einsehen will oder die Behandlungsunterlagen wegen eines Umzugs verlangt. Gleichwohl ist es nicht verboten, den Patienten nach dem Grund der Einsichtnahme zu befragen.