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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Physiotherapeuten: Immer abhängig beschäftigt?

    von RA Dr. Lars Lindenau, ETL Medizinrecht Erlangen, www.etl-rechtsanwälte.de

    | Ob Physiotherapeuten abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sind wird im Rahmen einer typologischen Zuordnung des Berufsbilds „Physiotherapeut“, nach den Vorgaben des Leistungserbringerrechts des SGB V sowie nach den tatsächlichen Verhältnissen entschieden. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) am 13. Februar 2014 beschlossen (Az. L 5 R 1180/13 B ER, Abruf-Nr. 140952 , nicht rechtskräftig). |

     

    Der Fall

    Eine zugelassene Physiotherapieeinrichtung (PE) beschäftigte die „freien Mitarbeiter“ F und M. Nach einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger stellte dieser für F und M abhängige Beschäftigungsverhältnisse fest und forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 46.000 Euro nach. Die PE legte Widerspruch ein. Ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung blieb erfolglos; ebenso ihre Beschwerde zum LSG.

     

    Die Entscheidung

    Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheids. Das Vollzugsinteresse überwiege das Aufschubinteresse; die summarische Prüfung ergebe abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Nach typologischer Zuordnung des Berufsbilds „Physiotherapeut“ erbringen Physiotherapeuten ihre Leistungen regelmäßig in einer fremden Praxis, so das LSG. Nicht sie, sondern die Praxisinhaber, die auch das Risiko des Praxisbetriebs tragen und Vertragspartner der Krankenkassen sind, treten nach außen auf. Insbesondere, dass F und M im Rahmen des Web-Auftritts als Teammitglieder geführt wurden, lasse keine „Typabweichung“ zu.

     

    Weiterhin seien die Vorgaben des Leistungserbringerrechts (§ 128 SGB V) maßgeblich: Per legem lägen Verantwortung, Letztentscheidung und entscheidende Weisungs- und Entscheidungsgewalt bei der PE. Tatsächlich sprächen auch die Tätigkeit in fremden Räumen mit fremder Infrastruktur, Therapieart und -dauer sowie die Einbindung in ein herrschendes eigenes Betriebssystem mit eigenen Betriebsabläufen der PE für eine abhängige Beschäftigung der Mitarbeiter F und M. 

     

    FAZIT | Das LSG hat versucht, eine dreistufige typologische wie individuelle Zuordnung des „Physiotherapeuten“ vorzunehmen. Die Begründung lässt sich im Zusammenhang so verstehen, als ob es weitgehend keine „regelhaft freie Mitarbeit“ und keinen „regelhaft selbstständigen Physiotherapeuten“ gäbe. Eine „Typabweichung“ lässt das LSG anhand von wesentlichen Aspekten aber zu. Allerdings lagen diese hier nicht vor. Anhaltspunkte für Selbstständigkeit können ansonsten z.B. eigene Patienten, eigene Berufshaftpflichtversicherung, keine Entgeltfortzahlung und/oder keine Stundenvergütung sein.

    Quelle: ID 42663129