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  • · Fachbeitrag · Freie Mitarbeit

    Freie Mitarbeit: BSG-Rechtsprechung zu Honorarkräften in Kliniken gilt auch für Physiopraxen

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | Bei freien Mitarbeitern ist immer zu klären, ob sie rechtlich tatsächlich als solche gelten oder als abhängige und damit sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Maßgeblich ist vor allem, inwieweit der Mitarbeiter in die Organisations- und Weisungsstruktur der Einrichtung eingebunden ist, in der er arbeitet. Dabei gilt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu stationären Einrichtungen auch für ambulante (Physio-)Praxen. Deshalb scheiterte die Klage einer Physiotherapeutin gegen die Feststellung ihres Sozialversicherungsstatus als abhängig Beschäftigte (Landessozialgericht [LSG] München, Urteil vom 14.10.2020, Az. L 6 BA 113/19). |

    Hintergrund: BSG-Rechtsprechung zu Honorarkräften

    Wann freie Mitarbeiter als abhängig beschäftigt und damit als sozialversicherungspflichtig gelten, ist auch in der Physiotherapie ein Dauerthema (PP 11/2020, Seite 9). Schon in seinem Urteil vom 24.03.2016 hat das Bundessozialgericht (BSG) Kriterien aufgestellt, mithilfe derer sich ein Beschäftigungsverhältnis als freie Mitarbeit bzw. abhängige Beschäftigung einordnen lässt. Dazu zählt u. a. die Einbindung in die Organisations- und Weisungsstruktur (Az. B 12 KR 20/14 R; PP 10/2016, Seite 11).

     

    In aktuelleren Urteilen richtet das BSG bei freien Tätigkeiten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen das Augenmerk auf die Vorgaben zum Leistungserbringungsrecht sowie auf die regulatorischen und organisatorischen Rahmenbedingungen. Honorarkräfte, die sich ebenfalls an diese Vorgaben halten müssen, gelten i. d. R. als in die Organisations- und Weisungsstruktur der Einrichtung eingebunden. Von einer selbstständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne kann nur noch ausnahmsweise bei gewichtigen Indizien ausgegangen werden (BSG; Urteil vom 04.06.2019, Az. B 12 R 11/18 R; Urteil vom 07.06.2019, B 12 R 6/18 R). Dieser Auffassung folgte das LSG München im Fall einer Physiotherapeutin. Das Gericht befasste sich nicht nur detailliert mit den Indizien für und gegen eine freie Mitarbeit, sondern bezog auch die Rahmenverträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit ein.