· Fachbeitrag · Sozialversicherung
LSG Schleswig-Holstein bestätigt: Lehrkräfte sind regelmäßig nicht selbstständig tätig
Mit dem Herrenberg-Urteil hatte das Bundessozialgericht (BSG) seine Rechtsauffassung zum Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften geändert ( PP 06/2026, Seite 17 f.). Bisher gab es aber wenige Rechtsprechungsfälle, die darauf basieren. Einer der Ersten kommt vom Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein. Er zeigt: Die typischen Bedingungen, unter denen Lehrkräfte tätig sind, sprechen gegen eine Selbstständigkeit. Jüngst hat auch das BSG nochmals seine Rechtsprechung zu Lehrkräften bestätigt.
Streit um den SV-Status einer Honorarlehrkraft
Der vom LSG Schleswig-Holstein entschiedene Fall betraf eine Lehrkraft, die in der Ausbildung und Schulung von Rettungs- und Notfallsanitätern, Praxispersonal und Laienhelfern im Fach „Allgemeine und spezielle Notfallmedizin“ tätig war. Die Lehrgänge basierten auf einem Rahmenstoffplan und einer Prüfungsordnung der medizinischen Fachgesellschaften.
Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit musste die Lehrkraft die Anwesenheit überprüfen und Klassenbucheinträge vornehmen. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Kursen bestand nicht. Übernommene Kurse musste sie aber nach den vereinbarten Unterrichtsstunden und -zeiten durchführen. Im Krankheitsfall musste sie den Bildungsträger informieren, aber keinen Ersatzdozenten organisieren. Sie erhielt ein Honorar pro nachgewiesener Unterrichtsstunde sowie eine zusätzliche Vergütung für etwaige Klassen- und Notenkonferenzen.
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