· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften: Übergangsregelung bis 31.12.2027 verlängert
von RA Daniel Happ, Partner, Noerr PartGmbB, Frankfurt am Main, noerr.com
Physiotherapeuten, die nebenberuflich als Dozenten oder Kursleiter tätig sind ( PP 12/2025, Seite 14 ), haben Zeit gewonnen: Der Gesetzgeber hat die Gültigkeit des als Ausnahmeregelung gedachten § 127 SGB IV um ein weiteres Jahr verlängert. Versicherungs- und Beitragspflichten aus Lehrtätigkeiten werden damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 31.12.2027 verschoben. Die dauerhafte Klärung der Statusfrage ist aber nicht vom Tisch.
„Herrenberg“-Urteil und die Folgen für den Bildungssektor
Ausgangspunkt des Ganzen ist die „Herrenberg-Entscheidung“, in der das Bundessozialgericht (BSG) die Kriterien für die Selbstständigkeit von Lehrkräften neu gewichtet und verschärft hatte. Streitgegenstand war die Tätigkeit einer Musikschullehrerin, die seit Jahren auf Honorarbasis für eine städtische Musikschule unterrichtete. Das BSG nahm trotz fachlicher Weisungsfreiheit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an. Die Lehrkraft war in die Organisation des Schulbetriebs eingegliedert, zeitlich und räumlich gebunden, hatte Meldepflichten bei Krankheit und trug kein unternehmerisches Risiko (BSG, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 12 R 3/20 R, Abruf-Nr. 253871).
Für Auftraggeber im Bildungssektor entstand dadurch ein erhebliches Risiko. Betroffen sind sämtliche Lehr- und Schulungseinrichtungen; neben Musikschulen also auch Volkshochschulen, kirchliche Träger, Bildungswerke oder Fortbildungsakademien. Stellt sich im Rahmen einer Prüfung heraus, dass eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung vorlag, drohten hohe Nachforderungen; zudem drohten strafrechtliche Risiken, wie § 266a StGB („Vorenthalten von Arbeitsentgelt“), für die Verantwortlichen.
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