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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Wer bekommt wie viel? Gerichtsurteile zum sog. Corona-Rettungsschirm für Heilmittelpraxen

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht Babette Christophers LL. M., Münster, christophers.de

    | Welche Heilmittelpraxis hat einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Rahmen der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19- VSt-SchutzV), auch bekannt als sog. Corona-Rettungsschirm für Heilmittelpraxen? Und wonach bemisst sich die Höhe der Auszahlung? Mit diesen Fragen befasste sich das Sozialgericht (SG) Köln in zwei Einzelfällen. |

    Hintergrund: COVID-19-VSt-SchutzV

    Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte am 30.04.2020 die COVID-19-VSt-SchutzV erlassen. Sinn dieser Verordnung war es, u. a. auch Heilmittelerbringern einen Ausgleich für finanzielle Belastungen zu gewähren, die wegen der Coronapandemie bestanden, da Leistungen durch die Versicherten vermindert in Anspruch genommen wurden. Die Hilfen sollten insbesondere für Heilmittelerbringer schnell und unbürokratisch für das 2. Quartal 2020 gewährt werden. Voraussetzung für die Leistung der Ausgleichszahlung war die Antragstellung bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft im Zeitraum vom 20.05. bis 30.06.2020.

     

    Die Höhe der Ausgleichszahlung wurde auf Basis der Abrechnungsdaten des 4. Quartals 2019 ermittelt, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für den jeweiligen Heilmittelerbringer zu übermitteln hatte. Für Leistungserbringer, die bis zum 30.09.2019 zugelassen waren, sollten 40 Prozent der Vergütung, die der Leistungserbringer im 4. Quartal 2019 gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung, als Einmalzahlung ausgezahlt werden. Unabhängig von der Höhe der bisherigen Abrechnungen sollten auch Leistungserbringer, die erst ab dem 01.01.2020 zugelassen worden sind, Ausgleichszahlungen erhalten, die jedoch pauschaliert je nach Zulassungszeitpunkt in der Verordnung festgelegt sind. Leistungserbringer, die vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 zugelassen worden sind, erhielten pauschal 4.500 Euro (vgl. PP 06/2020, Seite 3).