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  • · Fachbeitrag · Digitalisierung

    Anbindung von Heilmittelpraxen an die TI: Das müssen Physiotherapeuten jetzt wissen

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | Im Jahr 2019 startete in Deutschland die Telematikinfrastruktur (TI). Inzwischen sind (Zahn-)Ärzte, Apotheker, Krankenhäuser und Patienten digital eingebunden. Sie können dort miteinander kommunizieren sowie Dokumente und Daten austauschen. Ab dem 01.01.2026 sollen auch die Heilmittelerbringer folgen. Zwar sind die Heilmittelverbände an das Bundesgesundheitsmininsterium (BMG) herangetreten mit der Forderung, die TI-Anschlussfrist für Heilmittelerbringer zu verschieben, u. a. weil die derzeit nutzbaren TI-Komponenten für Heilmittelpraxen keinen wirklichen Mehrwert bringen. Ob das BMG auf diese Forderung eingeht, ist noch unklar. Doch selbst wenn die Anbindung verschoben wird, sollten sich Heilmittelerbringer jetzt schon mit den Voraussetzungen für die TI-Anbindung befassen. |

    Diese Gesetze geben die Rahmenbedingungen für die TI vor

    Geregelt wurde die TI im Gesundheitswesen durch verschiedene Gesetze, deren Regelungen nach Inkrafttreten in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) als 11. Kapitel eingearbeitet wurden (§§ 306 ‒ 383 SGB V):

     

    • Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (2019) sollte für eine schnellere Vergabe von Arztterminen an gesetzlich versicherte Patienten sorgen und die Leistungen der Krankenkassen sowie die medizinische Versorgung (insbesondere auf dem Land) verbessern (vgl. PP 05/2019, Seite 3 ff.)