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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Freiberufliche Therapeuten in der Heilmittelpraxis

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Aufgrund des Urteils des Landessozialgerichts Bayern vom 13.2.2014 (Az. L 5 R 1180/13) herrscht große Unsicherheit in vielen Heilmittelpraxen, in denen Therapeuten als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Nicht nur die Praxisinhaber, sondern auch die freien Mitarbeiter fragen sich, ob das Beschäftigungsverhältnis noch legal ist oder nicht. Der folgende Beitrag erläutert die Kriterien, die Sie als freiberuflicher Therapeut erfüllen müssen. |

    Wichtig: Urteil ist Einzelfallentscheidung

    Das oben genannte Urteil ist eine Einzelfallentscheidung. Das heißt, es kann nicht einfach auf andere freie Mitarbeitsverhältnisse übertragen werden. Denn jeder Fall liegt anders und jedes Detail der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Durchführung des Vertrags sind bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Rahmen der Vertragsfreiheit können Sie zusammen mit dem zukünftigen Mitarbeiter entscheiden, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Mitarbeiterverhältnis begründet werden soll. Wird ein Vertrag über freie Mitarbeit geschlossen, müssen beide Vertragspartner darauf achten, dass die tatsächliche Durchführung des Vertrags nicht einem Arbeitsverhältnis gleicht.

     

    Eigene Praxis - Allgemeines

    Wer die Ausbildung zum Therapeuten erfolgreich abgeschlossen und die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erhalten hat, kann

     

    • eine eigene Praxis gründen, eine bestehende Praxis oder Anteile davon übernehmen oder
    • ein Arbeitsverhältnis eingehen oder
    • in einer bestehenden Praxis als freier Mitarbeiter arbeiten.

     

    Im ersten und dritten Fall liegt Selbstständigkeit vor, die im Wesentlichen dadurch geprägt ist, dass

     

    • das volle wirtschaftliche Risiko, aber auch die wirtschaftlichen Chancen in den eigenen Händen liegen.
    • der Therapeut in der Verfügungsmöglichkeit über seine eigene Arbeitskraft völlig frei ist und - vereinfacht ausgedrückt - jeden Tag neu entscheiden könnte, wie viele Stunden er arbeiten will.
    • der Therapeut seine Arbeitszeit frei einteilen kann.

     

    In der Regel benötigt ein selbstständiger Therapeut auch eigene Praxisräume, es sei denn, er möchte ausschließlich Hausbesuche durchführen. Aber: Sollen gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, benötigt der selbstständige Therapeut auf jeden Fall eigene Praxisräume, da er ansonsten keine Zulassung zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen bekommt. Es besteht keine Verpflichtung, eine Kassenzulassung zu beantragen, Sie können sich auch auf die Behandlung von privat versicherten Patienten konzentrieren. Aufgrund von wirtschaftlichen Aspekten beantragen aber die meisten Therapeuten die Kassenzulassung.

    Eigene Praxis mit Kassenzulassung

    Sie werden mit Ihrer Praxis als Leistungserbringer von den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen und können Therapien mit diesen abrechnen, wenn

     

    • Sie über die erforderliche Qualifikation verfügen oder einen fachlichen Leiter mit der erforderlichen Qualifikation als Arbeitnehmer beschäftigen,
    • über geeignete, den Anforderungen der Rahmenempfehlungen und Rahmenverträge nach § 125 SGB V entsprechende Praxisräume und Praxisausstattung verfügen und
    • Rahmenverträge und Rahmenempfehlungen anerkannt wurden.

     

    Haben Sie die Zulassung erhalten, rechnen Sie die gegenüber gesetzlich versicherten Patienten erbrachten Therapien mit der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten ab.

     

    WICHTIG | Die Zulassung wird immer für eine bestimmte Praxis erteilt. Wenn Sie eine weitere Praxis eröffnen wollen, brauchen Sie dafür eine eigene Zulassung.

     

    Beschäftigung von Mitarbeitern

    Spätestens dann, wenn Ihnen die Anzahl der zu erbringenden Therapien über den Kopf wächst, erwägen Sie die Beschäftigung von Mitarbeitern zu Ihrer Entlastung. Mitarbeiter können Sie als Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter beschäftigen. Der große finanzielle Unterschied zwischen Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter liegt in den Sozialversicherungsbeiträgen: Arbeitnehmer sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, freie Mitarbeiter dagegen nicht. Freie Mitarbeiter sind Selbstständige, die sich um ihre Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung selbst kümmern müssen.

     

    Das eingangs zitierte Urteil setzt genau an dieser Sozialversicherungspflicht an und verneinte eine selbstständige Tätigkeit von zwei freien Mitarbeitern, sodass Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen waren. Das Urteil untersagt aber nicht die Beschäftigung von freien Mitarbeitern! Der Abschluss von Verträgen mit freien Mitarbeitern ist nach wie vor erlaubt, es sollte aber bei der Vertragsgestaltung besondere Sorgfalt herrschen. Ziehen Sie auf jeden Fall einen Anwalt hinzu - vor Vertragsabschluss! Will ein Mitarbeiter auf jeden Fall als freier Mitarbeiter tätig werden, kann der Vertrag der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vorab zur Prüfung vorgelegt werden (§ 7a SGB V). Die DRV entscheidet dann über den Status als Selbstständiger oder Arbeitnehmer.

     

    Die wesentlichen Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern, die sich auch in der Vertragsgestaltung wieder finden sollten, sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt:

     

    • Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern
    Arbeitnehmer
    Freier Mitarbeiter

    Arbeitszeit

    Vertraglich fest vereinbart und vom Arbeitgeber festgelegt

    Vertraglich nicht fest vereinbart, frei einteilbar

    Arbeitsort

    Praxis oder Hausbesuch

    Frei wählbar

    Arbeitsvergütung

    Vertraglich fest vereinbarte Vergütung, in der Regel keine Umsatzbeteiligung

    Stundenvergütung oder Umsatzbeteiligung

    Urlaub

    Vertraglich vereinbart, auf jeden Fall Anspruch auf bezahlten Urlaub

    Kein Urlaubsanspruch

    Krankheit

    Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für längstens sechs Wochen

    Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Kündigung

    Fristen vertraglich vereinbart, verlängern sich mit Dauer des Arbeitsverhältnisses für Arbeitgeber

    Fristen vertraglich vereinbart; keine Verlängerung bei langer Vertragsdauer

    Sozialversicherung

    Sozialversicherungspflichtig, Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer

    Keine Sozialversicherungspflicht, Absicherung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten

     

    Steuerliche Folgen

    Entscheidendes Merkmal einer freiberuflichen Tätigkeit (im Gegensatz zur gewerblichen Tätigkeit) ist die persönliche Arbeitsleistung - ein Freiberufler ist stets leitend und eigenverantwortlich tätig, selbst dann, wenn er fachlich gebildete Arbeitskräfte zu seiner Unterstützung einstellt. Er nimmt an der praktischen Arbeit in erheblichem Umfang teil und kann jederzeit eingreifen. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, ihre Einnahmen sind einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Selbstständige Therapeuten gelten steuerrechtlich als „Freiberufler“ und nicht als „Gewerbetreibende“, soweit es um die Erbringung von therapeutischen Leistungen geht und der Therapeut nur eine Praxis betreibt. Keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts liegt vor, wenn

     

    • mehrere Praxen betrieben werden. Die Freiberuflichkeit liegt dann nur für die Praxis vor, in der der Praxisinhaber selbst überwiegend tätig ist. Die anderen Praxen, für die ein fachlicher Leiter zu bestellen ist, führen einkommensteuerrechtlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und zur Gewerbesteuerpflicht.
    • andere als therapeutische Leistungen abgegeben werden, also zum Beispiel dann, wenn an den Patienten Massageöle, Gymnastikbänder oder Ähnliches verkauft werden.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 11 | ID 42696207