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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Lohnfortzahlung nach Unfall eines angestellten Therapeuten: Ihre Ansprüche als Praxischef

    von Melanie Hoffmann, Wirtschaftsjuristin (LL.M.), Siegen und Dipl.-Kfm. Thomas Schneider, Essen

    | Während z. B. nach einem Unfall leicht verletzte Abrechnungskräfte z. T. noch einfache sitzende Tätigkeiten verrichten können, fällt selbst ein leicht verletzter Physiotherapeut i. d. R. komplett aus. Allein schon wegen Ihrer Pflicht zur Lohnfortzahlung entsteht Ihnen als Praxisinhaber ein erheblicher finanzieller Schaden. Diese Kosten können Sie sich vom Unfallverursacher zurückholen ‒ sei es vom Mitarbeiter selbst oder von dem Dritten, der die Arbeitsunfähigkeit (AU) Ihres Mitarbeiters verursacht hat. |

    Ein ausgefallener Therapeut kostet Sie viel Geld

    Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist seit 1994 durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt, das das zuvor geltende Lohnfortzahlungsgesetz (LohnFG) abgelöst hat. Fällt ein Therapeut aufgrund einer (AU) aus, sind Sie als Arbeitgeber nach § 3 EFZG verpflichtet, dem Betroffenen den Lohn für bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Für die Leistung wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer seine AU nicht selbst verursacht hat (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG) und dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen ununterbrochen bestand (§ 3 Abs. 3 EFZG).

     

    Mit der Lohnfortzahlung sind für Sie erhebliche Kosten verbunden: Bei Lohnnebenkosten von zzt. rund 28 Prozent wären bei einem Mitarbeiter, der monatlich 2.500 Euro verdient, für einen Zeitraum von sechs Wochen mehr als 4.431 Euro Lohnfortzahlung fällig. Urlaubsansprüche und weitere Leistungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind dabei noch unberücksichtigt.