Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Rentenversicherungspflicht

    Selbstständige Logopäden sind zum Teil rentenversicherungspflichtig

    | Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung sind selbstständige Logopäden und andere Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, rentenversicherungspflichtig. |

     

    Dabei kommt es jedoch darauf an, wann sie ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben. Haben sie ihre Selbstständigkeit vor dem 1. April 2012 begonnen, besteht aus Vertrauensschutzgründen weiterhin keine Rentenversicherungspflicht. Wenn Logopäden möchten, können sie sich jedoch bindend für die Rentenversicherungspflicht entscheiden. Dabei haben sie die Wahl, entweder für die Zeit ab dem 1. April 2012 oder für die Zeit ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeiträge (nach-)zuzahlen. Haben Logopäden nach dem 31. März 2012 ihre Selbstständigkeit begonnen, besteht ab Beginn der Tätigkeit Versicherungs- und Beitragspflicht. Sie müssen sich in diesem Fall bei ihrem Rentenversicherungsträger melden.

     

    Die Deutsche Rentenversicherung begründet ihre Entscheidung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hatte zwischen Krankenpflegepersonen (Heilmittelerbringer) und Personen, die selbst Heilkunde ausüben (insbesondere Ärzten), unterschieden. Erstere werden auf ärztliche Verordnung hin tätig. Durch die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung werden Logopäden beispielsweise Ergo- und Physiotherapeuten gleichgestellt. Der Deutsche Bundesverband für Logopädie (dbl) hatte zuletzt Widersprüche seiner Mitglieder gegen diese Rechtsauffassung unterstützt (siehe auch Beitrag in PP Nr. 8/2012) und kündigte an, auch bei Musterklagen beim Sozialgericht zu helfen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37158500