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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherungspflicht

    Zahlen selbstständige Logopäden bald in die Rentenkasse?

    von Silke Jäger, ergoscriptum | Texte für Reha und Therapie, Marburg

    | In jüngster Zeit werden selbstständige Logopäden von der Deutschen Rentenversicherungsanstalt angeschrieben und aufgefordert, Beiträge in die Rentenversicherung zu zahlen. Allerdings haben sich weder die gesetzlichen Bestimmungen noch die Tätigkeiten von Logopäden geändert, sodass die neue Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht zu erklären ist. Der Deutsche Bundesverband für Logopädie (dbl) bereitet sich deshalb auf Musterklagen vor. |

     

    Logopäden sind nicht weisungsabhängig

    Logopäden unterlagen bisher nicht der Rentenversicherungspflicht. Sie gelten nämlich - anders als beispielsweise Physiotherapeuten - nicht als Pflegepersonen im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, da sie im Rahmen ihrer Berufsausübung selbstständig Diagnosen und Handlungspläne erstellen. Dies gilt, solange sie keinen versicherungspflichtigen Angestellten haben. Beschäftigen sie Mitarbeiter, werden sie dagegen automatisch pflichtveranlagt.

     

    Logopäden sollen mit anderen Heilmittelerbringern gleichgestellt werden

    Der dbl hat nach Bekanntwerden der Pläne die Deutsche Rentenversicherung Bund um eine Stellungnahme gebeten. Diese gab in der Zwischenzeit bekannt, dass sie selbstständige Logopäden als weisungsabhängig betrachtet, denn sie würden nach ärztlicher Verordnung tätig werden. Die logopädische Behandlung würde auf der ärztlichen Diagnose und dem damit zusammenhängenden Handlungsziel aufbauen, und sei somit dem Tätigkeitsspektrum anderer Heilmittelerbringer gleichzusetzen, die unbestritten rentenversicherungspflichtig seien. Die Rentenversicherung stützt ihre Einschätzung auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 11. November 2003 (Az: B 12 RA 2/03 R, Abruf-Nr: 032794) und 12. Januar 2007 (Az: B 12 R 14/06 B, Abruf-Nr: 122157). Diese beschäftigen sich jedoch nicht direkt mit logopädischen Belangen, sondern fordern im Kern den Gesetzgeber auf, Physiotherapeuten in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht mit Logopäden gleichzustellen. Damit ist noch nicht gesagt, dass Logopäden rentenversicherungspflichtig werden sollen. Genausogut könnten Physiotherapeuten auf der Grundlage dieser Urteile auch von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen werden.

     

    Widerspruch gegen Zahlungsaufforderungen

    Dr. Eva Kalbheim vom dbl empfiehlt, dass Logopäden, die von der Rentenversicherung Bund eine Zahlungsaufforderung erhalten - die teilweise sogar rückwirkend geltend gemacht wird -, Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, können sich Verbandsmitglieder an den dbl wenden. Der dbl wird seine Mitglieder dabei unterstützen, die Gerichte anzurufen. Es wird also darauf hinauslaufen, dass sich demnächst die Sozialgerichte mit der Sache beschäftigen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 3 | ID 34592420