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  • · Nachricht · Rentenversicherungsfreiheit

    Kosmetikerin in Wellnesszentrum kann selbstständig tätig sein

    | Eine Kosmetikerin, die als Einzelunternehmerin ein eigenes Kosmetikstudio betreibt, wird nicht als abhängig Beschäftigte tätig, wenn sie an von ihr selbst vorgeschlagenen Wochenenden gegen Zahlung eines Honorars in einem Wellnesszentrum als Kosmetikerin und Wellnessmasseurin tätig wird und sie dabei keinen Weisungen des Betreibers des Wellnesszentrums unterliegt (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022, Az. L 11 BA 1015/20, Abruf-Nr. 231916 ). |

     

    Der Vertrag, den die Kosmetikerin mit der Wellnesszentrum GmbH geschlossen hatte, war ein Rahmenvertrag. Als solcher wird eine vertragliche Beziehung bezeichnet, die zwar eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung eröffnet, dabei jedoch nur (im Voraus) bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festlegen soll. Mit Auftragsannahme kommt zwischen der Kosmetikerin und der GmbH jeweils ein Dienstvertrag zustande. Nach dem Gesamtbild ergibt sich eine selbstständige Tätigkeit. Indizien dafür waren:

     

    • Die Kosmetikerin war nicht an feste Arbeitszeiten gebunden.
    • Sie erhielt ausschließlich eine erfolgsbezogene Vergütung.
    • Sie hatte weder Urlaubs- noch Krankheitsvertretungen.
    • Sie musste sich nicht in den Räumen der GmbH aufhalten, um Aufträge anzunehmen.
    • Sie erhielt von der GmbH keine Einzelanweisungen zu Arbeitszeit und -ort.

     

    Dass die Kosmetikerin im Wesentlichen nur ihre Arbeitskraft einsetzte und kein großes Verlustrisiko trug, sah das Gericht nicht als ausschlaggebend an. Auch wenn einzelne Aspekte für eine organisatorische Eingliederung sprächen, sei die Kosmetikerin nicht in die Arbeitsorganisation der GmbH eingebunden. Denn nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stelle eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2023 | Seite 1 | ID 48688712