· Fachbeitrag · Rechtsprechung
Preiserhöhung im Gym: Schweigen gilt nicht als Zustimmung
Wenn ein Kunde eines Fitnessstudios auf eine Preiserhöhung per E-Mail nicht reagiert, liegt keine rechtlich wirksame Zustimmung zu einer Vertragsänderung (Landgericht [LG] Berlin, Urteil vom 19.03.2026, Az. 52 O 86/25).
Im konkreten Fall hatte eine Fitnessstudio-Kette ihre Mitglieder per E-Mail informiert, dass der Preis für einen Handtuchservice von 10 Euro auf 49,90 Euro pro Jahr steige. Wer die Anpassung akzeptiere, müsse nichts weiter tun („Opt-out“). Die Verbraucherzentrale klagte erfolgreich gegen dieses Vorgehen. Das Gericht wertete die E-Mail als irreführend und unlauter im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Eine Preiserhöhung könne ohne aktive Annahmeerklärung nicht wirksam werden, da Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung bedeutet. Auch eine konkludente Annahme durch die bloße Weiternutzung des Service lehnte das Gericht ab, da den Kunden nicht bewusst war, dass sie eine Erklärung abgeben mussten. Zudem war die zugrunde liegende Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) intransparent, da sie keine Kriterien für die Kostenentwicklung offenlegte und keine Preissenkungen zugunsten der Kunden vorsah.
FAZIT UND PRAXISTIPP — Vertragsänderungen und Preiserhöhungen in Fitnessstudios – und anderen Einrichtungen die auch Selbstzahlerleistungen anbieten (z. B. Physiopraxen) – erfordern eine aktive Zustimmung des Vertragspartners. Eine bloße Information mit einseitiger Änderungsfiktion reicht nicht aus. |