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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Gericht erklärt Ayurveda-Massageleistungen einer Selbstständigen für umsatzsteuerpflichtig

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Wirtschaftsmediatorin Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de 

    | Mit Urteil vom 25. Juli 2013 (Az. 6 K 1122/11 ) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Umsatzsteuerbefreiung einer selbstständigen Masseurin verneint. |

     

    Der Fall

    Die Unternehmerin erbrachte unter anderem Ayurveda-Massageleistungen als freie Mitarbeiterin in einer Privatpraxis für asiatische Medizin. Ab 2006 gab sie keine Umsatzsteuererklärungen mehr ab. In der Folge forderte das Finanzamt die Klägerin auf, Umsatzsteuererklärungen für 2007 und 2008 einzureichen, was die Unternehmerin nicht tat. Sie vertrat vielmehr die Ansicht, die von ihr erzielten Umsätze seien nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei. Die Patienten kämen auf Anraten von Ärzten zu ihr in Behandlung. Sie führe dann Ayurveda-Reikiverfahren eigenständig durch, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen würden. Zum Nachweis ihrer Qualifikation legte die Unternehmerin Zertifikate über die Teilnahme an Ayurveda- und Reikikursen vor. Zudem bescheinigte die Praxisinhaberin ihr eine zweijährige Ausbildung zur Ayurveda-Massage-Therapeutin in ihrer Praxis. Das Finanzamt schätze die Besteuerungsgrundlagen. Der Einspruch der Unternehmerin blieb erfolglos, woraufhin sie Klage erhob.

     

    Die Entscheidung

    Das FG Rheinland-Pfalz jedoch bestätigte die Umsatzsteuerpflicht der vorgenommenen Ayurveda-Massagen und wies die Klage ab. Zwar ließen sich solche Leistungen grundsätzlich als steuerfreie Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG einordnen. Die Klägerin habe aber den erforderlichen Nachweis der Befähigung zur Erbringung der Massageleistungen nicht geführt. Es sei nicht ersichtlich, dass ihre Ausbildung auf der Grundlage berufsrechtlicher Regelungen mit abschließender staatlicher Prüfung stattgefunden habe. Eine ärztliche Bescheinigung, wonach eine zweijährige Ausbildung zur Ayurveda-Massage-Therapeutin absolviert wurde, reiche für den Qualifikationsnachweis ebenso wenig aus wie Zertifikate über die Teilnahme an Ayurveda- und Reikikursen. Im Übrigen seien Ayurveda-Massagen nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SBG V); es handele sich nicht um verordnungsfähige Leistungen. Die Klägerin sei zudem keine zugelassene Leistungserbringerin nach § 124 SGB V. Schließlich mangele es an einem Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V.

     

    MERKE |  Auch wenn die Klage im geschilderten Fall scheiterte, können als eigenständige Einzelleistung zur Heilbehandlung mit entsprechendem Qualifikationsnachweis erbrachte Ayurveda-Leistungen durchaus umsatzsteuerfrei sein. Lesen Sie dazu auch PP 04/2012, Seite 17 und PP 11/2011, Seite 14.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 19 | ID 42365830