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  • 29.08.2013 · IWW-Abrufnummer 133086

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 25.07.2013 – 6 K 1122/11

    1. An der grundsätzlichen
    medizinischen Ayurveda-Qualifikation im Sinne einer Heilbehandlung
    im Bereich der Humanmedizin besteht kein Zweifel.
    2. Das enthebt das FG nicht von der Verpflichtung,
    das Vorliegen von Heilbehandlungen im konkreten Streitfall festzustellen
    (hier: Massagen nach Ayurveda – Einholung eines Sachverständigengutachtens).
    3. Auch der Subunternehmer muss den Nachweis
    der Qualifikation (Befähigungsnachweis) erbringen (Anschluss
    an BFH-Rspr.).
    4. Der vorgenannte Nachweis kann weder durch
    eine ärztliche Bescheinigung noch durch Bescheinigungen über
    die Teilnahme von Kursen geführt werden. Er kann sich vielmehr
    für die nicht unter die Katalogberufe fallenden Unternehmer
    ergeben aus berufsrechtlichen Regelungen oder auch aus einer „regelmäßigen” Kostentragung
    durch Sozialversicherungsträger; beides war im Streitfall
    nicht gegeben.


    Tatbestand
    Streitig ist, ob Massageleistungen, die die Klägerin
    an Privatpatienten als freie Mitarbeiterin auf Anordnung und unter
    Aufsicht einer Ärztin in deren Praxis erbracht und dieser
    gegenüber abgerechnet hat, nach § 4 Nr. 14 UStG
    steuerfrei sind. Das ursprünglich auch wegen USt 2008 anhängige
    Klageverfahren ist mit Beschluss vom 25. Juli 2013 abgetrennt worden.
    Die Klägerin ist als selbständige Unternehmerin
    im Bereich des Ayurveda tätig. Sie erbringt Massageleistungen
    in angemieteten Räumen sowie an Hotelgäste im
    Waldhaus E GmbH ... in G. Daneben führt sie – hier
    streitbefangen - Ayurveda Massagen als freie Mitarbeiterin in der
    Privatpraxis für asiatische Medizin der Frau S in B durch;
    die Abrechnung der Klägerin in den Jahren 2007 und 2008
    erfolgte mit Frau S, die ihrerseits diese Massageleistungen mit
    den Privatpatienten abrechnete gemäß Gebührenordnung
    für Ärzte. Die gesamten Bruttoumsätze
    seit Gründung des Unternehmens in 2005 belaufen sich auf:

    200514.714,00 €
    200623.478,00 €
    200716.060,00 €
    200814.538,00 €
    Für das Jahr 2005 reichte die Klägerin eine
    Umsatzsteuererklärung ein, in der sie die Umsätze
    in Zeile 24 (Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer - § 19
    Abs. 1 UStG -) erfasste. Für die Folgejahre wurden Umsatzsteuererklärungen
    nicht mehr abgegeben. Im Zuge der Veranlagung für das Jahr
    2008 gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass die Einnahmen
    aus der Tätigkeit der Klägerin der Umsatzsteuer
    zu unterwerfen seien und forderte diese auf, Umsatzsteuererklärungen
    für die Jahre 2007 und 2008 einzureichen. Die Klägerin
    kam dieser Aufforderung nicht nach. Zur Begründung trug
    sie vor, dass die von ihr erzielten Umsätze vom Regelungsbereich
    des § 4 Nr. 14 UStG erfasst seien. Insofern liege eine
    den Katalogberufen nach Abschnitt 90 der Umsatzsteuerrichtlinien
    (UStR) „ähnliche heilberufliche Tätigkeit” vor.
    Die Patienten kämen auf Anraten verschiedener Ärzte
    zu ihr in Behandlung. Sie führe dann Ayurveda-Reikiverfahren
    eigenständig durch, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen
    würden. Hierzu legte die Klägerin eine Aufstellung
    der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ...
    vor, in der eine Abgrenzung der beschriebenen Tätigkeiten
    von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) vorgenommen wurde.
    Den Umstand, dass Ayurveda in dieser Aufstellung enthalten war,
    wertete die Klägerin als Indiz für das Vorliegen
    einer heilberuflichen Tätigkeit.
    In der Folgezeit legte sie diverse Zertifikate über
    die Teilnahme an Ayurveda- und Reikikursen vor. Außerdem
    bescheinigte Frau S, dass sie von 2002 bis 2004 eine zweijährige
    Ausbildung zur Ayurveda-Massage-Therapeutin bei ihr absolviert habe,
    in der die Grundlagen der Philosophie des Ayurveda und der Kräuterheilkunde,
    die Ernährungslehre nach den Tridoshas, gesunde Lebensführung
    sowie Untersuchungs- und Massagetechniken vermittelt worden seien.
    Die Klägerin verwies des weiteren auf Urteile des Landgerichts
    bzw. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, wonach den Krankenkassen
    die Übernahme von Krankheitskosten auferlegt wurde. Zum
    einen handelte es sich um die Aufwendungen für eine medizinisch
    notwendige Behandlung wegen Neurodermitis, Allergien und Asthma,
    die von der Maharishi Foundation International in Rechnung gestellt
    wurden. In dem anderen Fall ging es um die Kosten einer chronischen
    Entzündung der Nasennebenhöhlen sowie rezidivierenden
    Durchfall.
    Nach Auffassung des Beklagten rechtfertigten die von der Klägerin
    vorgetragenen Argumente die Steuerbefreiung nicht. Da sie die angeforderten
    Umsatzsteuererklärungen auch in der Folge nicht einreichte,
    schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162
    AO. Dabei wurden die Umsätze und Vorsteuerbeträge
    wie folgt erfasst:
    2007 2008
    Umsatz zu 19 v.H.18.000,00 € 17.000,00 €
    Vorsteuerbeträge1.000,00 € 780,00 €
    Die Umsatzsteuer wurde entsprechend mit Bescheiden vom 28.05.2010
    nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
    auf 2.420,00 € für 2007 und auf 2.450,00 € für
    2008 festgesetzt. Im Erläuterungsteil der Bescheide wurde
    ausdrücklich auf die erfolgte Schätzung sowie
    auf die weiterhin bestehende Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärungen
    hingewiesen.
    Gegen diese Bescheide legte die Klägerin form- und fristgerecht
    Einspruch ein mit der Begründung, es handele sich bei den
    Leistungen um steuerfreie Umsätze, da sie ausschließlich
    eine steuerfreie heilberufliche Tätigkeit i.S. des § 4
    Nr. 14 UStG ausübe.
    Zu Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit habe
    sie beim Beklagten vorgesprochen und ihre Tätigkeit ausführlich
    dargelegt. Der zuständige Sachbearbeiter habe ihr daraufhin
    eine freie Berufstätigkeit ohne Umsatzsteuerpflicht bestätigt. Folgerichtig
    habe sie keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben.
    Auf die Aufforderung, die Übernahme der Kosten durch
    die Krankenkassen an Hand entsprechender Einnahmebelege nachzuweisen,
    teilte die Antragstellerin mit, dass sie als freie Mitarbeiterin
    in der Praxis von Frau S Massagen durchführe, deren Kosten
    die Praxisinhaberin mit den Krankenkassen abrechne.
    Die Einnahmebelege der Streitjahre weisen Bruttoerlöse
    aus der Praxis S in Höhe von 9.116,00 € für
    2007 und von 5.576,69 € für 2008 aus. Die einzelnen Leistungen
    wurden dabei wie folgt in Rechnung gestellt: Nasya, Ganzkörpermassage,
    Kosmetikbehandlung, Abhyanga, Shirodara, Öl- Salzmassage,
    Shirodara, Kräuterstempelmassage, Reiki, Fußmassage,
    Abhyanga, Padabhyanga, Bauchmassage, Rückenmassage, Tibetische
    Honig- Buttermilchmassage, Kopf-, Nackenmassage, Gesichtsmassage,
    Honigmassage, Facial Harmony, Gesichtsbehandlung, Klangschalenmassage,
    Facelifting.
    Ein Teil der Erlöse wurde in bar (ohne Belege) vereinnahmt
    (2007: 4.795,00 €; 2008: 2.032,00 €). Die Erlöse
    aus der Waldhaus E GmbH in G beliefen sich auf 9.965,60 € für
    2007 und auf 10.476,68 € für 2008. Vorgelegt wurden
    nur die Provisionsrechnungen mit Angabe der Rechnungsnummer und
    der Namen der Kunden. Im Internet wirbt die Waldhaus E GmbH unter
    der Rubrik „Wellness und mehr” damit, dass sich
    der Gast bei einer belebenden Ayurveda Massage entspannen oder sich
    einmal eine Reiki Behandlung von dem professionellen Team um die
    Antragstellerin gönnen soll.
    Nach ihren Angaben in den Einkommensteuererklärungen
    war die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum
    14. August 2003 als Angestellte im E-Sport-Hotel nicht selbständig
    tätig, wozu sie täglich ins 24 km entfernte G
    fuhr. Am 15. August 2003 erlitt sie einen Herzinfarkt und war bis
    zum 22. Dezember 2003 erkrankt. Für das Jahr 2004 erzielte
    sie einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 6.136 € (Arbeitsstätte
    in G). Im Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Dezember
    2004 bezog sie Arbeitslosengeld.
    Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2010 wies der Beklagte
    den Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007und 2008 vom 28.
    Mai 2010 als unbegründet zurück. Der Vorbehalt
    der Nachprüfung blieb bestehen.
    Am 29.10.2010 reichte die Klägerin Umsatzsteuererklärungen
    für die Jahre 2007 und 2008 ein, in denen sie folgende
    Erklärungen abgab:
    Umsätze
    zu 19 %
    Vorsteuern
    2007: 16.060,00 € 1.202,68 €
    2008: 14.538,00 € 863,76 €
    Auf der Grundlage dieser Erklärungen erließ der
    Beklagte am 18.11.2010 geänderte Umsatzsteuerbescheide.
    Die Änderungen stützte es auf § 164 Abs.
    2 AO, der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
    Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 22.11.2010
    Einspruch ein und beantragte, die Einnahmen aus der Praxis der Frau
    S in Höhe von 9.116,00 € (Veranlagungszeit – VZ
    - 2007) und 5.576,69 € (VZ 2008) umsatzsteuerfrei zu belassen.
    Zur Begründung trug sie vor, dass die auf sie übertragenen
    Behandlungen von medizinischer Notwendigkeit gewesen seien. Dies
    ergebe sich aus dem anliegenden Schreiben der Frau S vom 18.11.2010.
    Damit seien die Voraussetzungen der Anforderungen des BFH im Urteil
    vom 30.04.2009 - V
    R 6/07 - BStBl II 2009, 679 erfüllt.
    Insbesondere sei nicht erforderlich, dass sie selbst Ärztin,
    Heilpraktikerin oder dergleichen sei. Denn im besagten Urteil reiche
    eine Rückenschulleiterlizenz aus, die eine Diplom-Sportlehrerin
    erworben habe.
    Im Schreiben der Frau S vom 18.11.2010, das bereits im Zuge
    des Einspruchsverfahrens gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und
    2008 vom 28.05.2010 eingereicht worden war, heißt es:
    „Frau A. P. (die Klägerin) hat bei mir von
    2002 bis 2004 eine zweijährige Ausbildung zur Ayurveda-Massage-Therapeutin
    absolviert. Zur Ausbildung gehörten die Grundlagen und
    Philosophie des Ayurveda, Grundlagen der Kräuterheilkunde,
    Ernährungslehre nach den Tridoshas, gesunde Lebensführung
    sowie Untersuchungs- und Massagetechniken.
    Bei dem aus Indien stammenden Ayurveda handelt es sich um die älteste
    Ganzheitsmedizin der Menschheit. Sie wird heute auch in vielen westlichen
    Kliniken wie z.B. der Habichtswaldklinik in Kassel oder der Uniklinik
    Essen angewendet.
    Frau P. führt in meiner Praxis als freie Mitarbeiterin
    die medizinischen Ayurveda-Massagen durch.”
    Das Schreiben enthält gegenüber der ursprünglichen
    Fassung folgenden Zusatz:
    „Die von ihr in meiner Praxis durchgeführten
    Behandlungen sind von medizinischer Notwendigkeit.”
    Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2011 wies der Beklagte
    den Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom
    18. November 2010 als unbegründet zurück und verwies
    zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom 21.10.2010.
    Darüber hinaus greife auch der Hinweis auf die BFH-Entscheidung
    vom 30.04.2009 (V
    R 6/07) nicht durch. Der dortige Fall unterscheide
    sich vom vorliegenden Sachverhalt, als die Leistungen der Klägerin
    als Heilbehandlungen für den Fall zu qualifizieren gewesen
    seien, dass die geleiteten Kurse auf der Gesamtvereinbarung über den
    Rehabilitationssport und das Funktionstraining (§ 5 Abs.
    6 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur
    Rehabilitation) beruhten. Im Streitfall sei nicht nachgewiesen,
    dass die durchgeführten Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung
    medizinisch indiziert waren. Der nachträglich angebrachte Zusatz
    der Frau S im Schreiben vom 18.11.2010 reiche als Nachweis einer medizinischen
    Notwendigkeit nicht aus. Die ärztliche Notwendigkeit hätte
    vielmehr in jedem Einzelfall verordnet werden müssen.
    Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehörten
    auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht würden.
    Dienten die Maßnahmen aber lediglich dazu, den allgemeinen
    Gesundheitszustand zu verbessern, stellten sie keine Heilbehandlungsleistungen
    dar (BFH, Urteil vom 30.04.2009 V R 6/07). Bei der Behandlung
    Abhyanga handele es sich um eine Ganzkörpermassage, bei
    der der Körper mit wohltemperiertem Sesamöl übergossen
    und sanft massiert wird. Die Massage erzeuge ein Gefühl von
    Geborgenheit und Wohlbefinden und wirke entschlackend, entgiftend
    und verjüngend. Die Facial Harmony aktiviere dagegen die
    individuelle Schönheit im Gesicht und belebe durch einfühlsame
    Berührung. Diese Behandlungen erlaubten, ebenso wie die übrigen
    mit Frau S abgerechneten Leistungen keinen eindeutigen Rückschluss
    auf eine Heilbehandlung. Sie seien vielmehr in den Bereich der persönlichen
    Lebensführung einzuordnen, deren therapeutischer Nutzung
    nicht nachgewiesen sei. Dabei werde nicht bezweifelt, dass einzelne Behandlungen
    den allgemeinen Gesundheitszustand der Patienten verbessert haben
    könnten. Insgesamt hätten die durchgeführten
    Behandlungen der Antragstellerin aber keinen unmittelbaren Krankheitsbezug
    und stellten keine Heilbehandlungsleistung i. S. d. § 4
    Nr. 14 UStG dar.
    Unter dem 6. Januar 2011 lehnte der Beklagte die beantragte Aussetzung
    der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ab. Dem sodann bei Gericht
    gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (6 V 1070/11)
    gab der Senat mit Beschluss vom 19. April 2011 statt.
    Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Klage führt
    die Klägerin zur Begründung im Wesentlichen aus:
    Da die Steuerbeträge fällig seien, habe sie bislang
    lediglich einen Abschlag in Höhe 1.500 € auf die
    Steuerschuld über insgesamt 3.990,46 € gezahlt.
    Richtigerweise seien im Jahr 2007 9.116 € von der Umsatzsteuer
    freizustellen, also 1.732,04 €. Für das Jahr 2008
    seien 5.576 € von der Umsatzsteuer freizustellen, also
    1.059,44 €.
    Der Sachverhalt sei eigentlich einfach. Würde die Ärztin
    eine Mitarbeiterin mit ayurvedischer Behandlung beauftragen, wären
    die Leistungen von der Ärztin in Rechnung gestellt worden
    und als umsatzsteuerfrei angesehen worden. Nichts anderes könne
    gelten, wenn sie eine freie Mitarbeiterin beauftrage, diese Tätigkeiten
    an ihrer Stelle oder anstelle eigenen Personals auszuführen.
    Inwieweit spezielle Ausbildungen vorliegen müssten, könne
    nicht entscheidend sein. Schon gar nicht sei eine spezielle medizinische
    Ausbildung erforderlich. Hierauf habe bereits der BFH im Urteil
    vom 30.04.2009 (V
    R 6/07) hingewiesen. Selbst wenn eine Arzthelferin
    die erforderliche Tätigkeit wahrnehme, stelle der Arzt
    diese Leistung in Rechnung, ohne Umsatzsteuer. Man denke an die
    einfachen Tätigkeiten, wie Überwachung eines EKGs oder
    Dokumentation während der ärztlichen körperlichen
    Untersuchung.
    Die streitbefangenen Massageleistungen seien ausschließlich
    auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht
    der Frau S erfolgt. Die Ärztin habe diese Leistungen ihren
    Privatpatienten in Rechnung gestellt und hier gemäß der Gebührenordnung
    für Patienten abgerechnet. Es könne daher nicht
    darauf ankommen, dass die Klägerin den Katalogberuf erfülle.
    Die berufliche Befähigung werde indiziert.
    Im Übrigen sei die Klägerin seit dem Jahr 2002
    als Therapeutin im Bereich von Ayurveda tätig. Entsprechende
    Lehrgangszertifikate seien vorgelegt worden.
    Zwar habe der BFH im Verfahren V R 47/09 mit Urteil vom 2. September
    2010 entschieden, dass eine steuerfreie Heilbehandlung durch einen
    Subunternehmer ohne eigenständigen Befähigungsnachweis nicht
    in Betracht komme. Die Entscheidungsgründe könnten
    aber nicht überzeugen. Der BFH stelle maßgeblich
    auf die berufliche Qualifikation ab. Zudem sei die Kostentragung
    durch die gesetzliche Krankenkasse kein Indiz für den Befähigungsnachweis.
    Der EuGH habe nunmehr im Verfahren C-156/09 mit Urteil vom 18. November
    2010 entschieden, es sei nicht notwendig, dass jeder Aspekt einer
    therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt
    werde.
    Die Klägerin beantragt,
    den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 18. November
    2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2011,
    dahingehend abzuändern, dass für das Jahr 2007
    ein Betrag von 9.116 € von der Umsatzsteuer freigestellt
    wird
    hilfsweise
    die Revision zuzulassen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte tritt der Klage entgegen und führt zunächst
    aus, dass die von der Klägerin dargestellten Umsätze
    aus der Praxis S fehlerhaft dargestellt worden seien. Bei den Beträgen
    in Höhe von 9.116 € (2007) und 5.576,69 € (2008) handle
    es sich nicht um Nettoumsätze, sondern um Bruttoumsätze,
    aus denen die USt herauszurechnen sei, nämlich ein Betrag
    von 1.455,59 € in 2007 und 890,34 € in 2008 (zur
    Berechnung s. Bl. 37 PA).
    In der Sache erwidert der Beklagte, bloße Maßnahmen
    zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens seien keine Heilbehandlungen
    im Sinne der Befreiungsvorschrift, selbst wenn sie von Angehörigen
    eines Heilberufs angeleitet würden (BFH-Beschluss vom 28.09.2007
    - V B 7/06 - BFH/NV
    2008, 122). Aus diesem Grund seien die Behandlungen der
    Klägerin nicht vergleichbar mit der Überwachung
    eines EKG's oder Dokumentation während einer ärztlichen
    körperlichen Untersuchung.
    In der im Internet aufrufbaren Seite der Klägerin werde
    der Umfang der angebotenen Leistungen, die der Frau S in Rechnung
    gestellt worden seien, ausführlich dargelegt. Nach diesen
    Beschreibungen seien die angebotenen Leistungen eindeutig dem Wellnessbereich
    zuzuordnen. Ob Frau S in dem Zusammenhang bestätige, Behandlungen
    nur bei medizinischer Notwendigkeit durchführen zu lassen,
    spiele dabei keine Rolle.
    Dass ayurvedische Behandlungsmethoden durchaus als Heilbehandlung
    im Bereich der Humanmedizin anzuerkennen seien, werde nicht bestritten.
    Aber gerade im Grenzbereich zwischen möglicher Heilbehandlung
    und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens - greife § 4
    Nr. 14 UStG nur bei Maßnahmen ein, die aufgrund ärztlicher
    Indikation nach ärztlicher Verordnung durchgeführt würden
    (BFH-Urteil vom 30.01.2008 - XI R 53/06 - BStBl. II 2008,
    647 und BFH-Beschluss vom 06.06.2008 - XI B 11/08 - BFH/NV
    2008, 1547).
    Leistungen, die ohne ärztliche Indikation ausschließlich
    zur Vorbeugung gesundheitlicher Störungen durchgeführt
    würden, seien keine Heilbehandlungsleistungen, da sie lediglich
    den allgemeinen Gesundheitszustand verbesserten und damit keinen
    unmittelbaren Krankheitsbezug hätten. Aus diesem Grund
    fielen Massageleistungen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche
    Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung
    des Wohlbefindens („wellness”) durchgeführt
    würden, nicht unter die Steuerbefreiung des § 4
    Nr. 14 UStG (BFH-Beschluss vom 28.09.2007 - V B 7/06 -
    BFH/NV, 122).
    Für eine Heilbehandlung wäre hiernach in jedem
    Einzelfall eine ärztliche Verordnung erforderlich gewesen.
    Nicht schädlich sei es in dem Zusammenhang, dass die Klägerin
    ihre Leistungen gegenüber einem Arzt erbracht habe.
    Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen
    Neutralität es verbiete, gleichartige und deshalb in Wettbewerb
    stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich
    zu behandeln. Insofern könne es nicht sein, dass die Leistungen,
    die die Klägerin im Hotel Waldhaus E in G oder zu Hause
    auf eigene Rechnung erbringe, dem Regelsteuersatz unterlägen, während
    die gleichen Leistungen in der Praxis der Frau S steuerfrei sein
    sollen.
    Darüber hinaus fehle es der Klägerin auch an
    der erforderlichen Berufsqualifikation.
    Der Nachweis dieser Qualifikation könne sich aus berufsrechtlichen
    Regelungen oder aus einer Kostentragung durch die gesetzlichen Krankenkassen
    als Sozialversicherungsträger ergeben (BFH-Urteil vom 30.01.2008
    - XI R 53/06 -
    a.a.O.). Dieser Nachweis liege vor, wenn der jeweilige Unternehmer
    oder seine Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die
    zuständigen Stellen der gesetzlichen Sozialversicherung
    zugelassen seien (BFH-Urteil vom 23.08.2007 - V R 34/02 - BStBl. II 2005,
    316). Daran fehle es im Streitfall. Weder die Klägerin
    noch Frau S seien nach § 124 Abs. 2 SGB V zugelassen.
    Die Bescheinigung der Frau S könne das Erfordernis eines
    berufsbezogenen Qualifikationsnachweises nicht ersetzen.
    Sofern die Klägerin zur Begründung ihrer Klage
    vortrage, dass der vorliegende Sachverhalt den Anforderungen des
    BFH-Urteils vom 30.04.2009 - V R 6/07 - a.a.O. entspreche,
    könne dem nicht gefolgt werden. Die Feststellungen des
    vorinstanzlichen Finanzgerichts erlaubten keine abschließende
    Entscheidung darüber, ob die Leistungen der Klägerin über
    den für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG
    erforderlichen Heilbehandlungscharakter verfügt hätten.
    Der Fall sei vom BFH an das Finanzgericht zurückverwiesen
    worden, weil nicht festgestellt worden sei, ob die geleiteten Kurse
    als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation auf der Gesamtvereinbarung über den
    Rehabilitationssport und das Funktionstraining (§ 5 Abs.
    6 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur
    Rehabilitation) beruht und damit von den Krankenkassen im Falle
    einer ärztlichen Verordnung gefördert hätten
    werden können.
    In einer Replik führt die Klägerin dazu aus,
    dass zunächst klargestellt werden müsse, dass
    es sich bei Ayurveda um eine anerkannte Heilbehandlung handele. Insbesondere
    werde in der Praxis der Ärztin Frau S nicht die Steigerung
    des allgemeinen Wohlbefindens, sondern die Therapie von Krankheitsbildern
    durchgeführt. Die Zeugin S habe in der Email vom
    05.04.2011 anschaulich erklärt, wie ein Therapieplan
    bezüglich einer Ayurveda-Behandlung aussehe. Die Therapie
    bestehe demnach aus mehreren wahrzunehmenden Behandlungsterminen.
    Es würden spezielle Massagetechniken angewendet, die zu
    dem jeweiligen Krankheitsbild passen und zwar speziell nur nach
    Anweisung des Ayurveda-Arztes.
    Es müsse des Weiteren klargestellt werden, dass es sich
    bei der Massage durch die Klägerin nicht um die Hauptbehandlung
    handele. Vielmehr stelle die Massage nur einen Teil der Therapie
    dar. Da die ayurvedische Behandlung in den Räumen der Ärztin
    stattfinde, komme eine ärztliche Verordnung hierfür
    nicht in Betracht. Die Massage dauere ca. eine Stunde. Die Ärztin
    sei nicht in der Lage, die Zeit für die Massage höchstpersönlich
    aufzubringen. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz
    (6 K 2763/07
    bei juris, dort Rz. 13) komme es auf einen Befähigungsnachweis
    der Antragstellerin grundsätzlich nicht an, wenn die Heilbehandlungen
    von den Sozialversicherungsträgern finanziert würden.
    Damit werde die berufliche Befähigung schon indiziert.
    Die Ärztin stelle die Leistungen ihren Privatpatienten
    in Rechnung und rechne hier gemäß der Gebührenordnung
    für Ärzte ab.
    Zwar habe der BFH mit Urteil vom 02.09.2010 (V R 47/09)
    das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben. Indes überzeugten
    die Gründe nicht. Der BFH stelle in diesem Urteil maßgeblich
    auf die berufliche Qualifikation ab. Zudem sei die Kostentragung
    durch die gesetzliche Krankenkasse kein Indiz für den Befähigungsnachweis.
    Mit Urteil vom 18.11.2010 habe jedoch der Europäische
    Gerichtshof (C-156/09)
    einen ähnlich gelagerten Fall entschieden. Der Fall sei
    dem hier zu verhandelnden Rechtsfall insofern ähnlich,
    als die Dienstleistung eines Labors nur den Teil einer therapeutischen
    Behandlung dargestellt habe. In den Gründen unter Nummer
    28 heiße es dort: „Es ist in dieser Hinsicht ohne
    Bedeutung, dass diese Dienstleistungen von Laborpersonal erbracht
    werden, das nicht aus qualifizierten Ärzten besteht, da
    es nicht notwendig ist, dass jeder Aspekt einer therapeutischen
    Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt wird.” Einen
    Verstoß gegen den Grundsatz der Steuerneutralität erkenne
    der EuGH ebenfalls nicht. Denn die Einstufung einer Dienstleistung
    als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sei nur von ihrem
    eigenen Charakter abhängig, ohne dass die Verfügbarkeit
    einer pharmazeutischen Alternative erheblich wäre. Letztlich
    führe der EuGH unter Nummer 23 aus: „Die Auslegung
    dieser Begriffe (Heilbehandlung) muss jedoch mit den Zielen in Einklang
    stehen, die mit den Umsatzsteuerbefreiungen verfolgt werden, um
    den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität
    zu entsprechen.” Daher entspräche es nicht dem
    Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung
    der in Artikel 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so
    ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen. Genau
    dieses Ergebnis würde die Rechtsansicht der Beklagten darstellen.
    Nach der 6. Richtlinie, Artikel 13 Teil A Buchstabe C, werde der
    Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin als alle
    Leistungen erfasst, die zur Diagnose, Behandlung und, soweit wie
    möglich, Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen
    dienten. Der EuGH verweise hier auf das Urteil CopyGene, Randnummer
    28.”
    Mit Beweisbeschluss des Senats vom 15. Mai 2012 bzw. vom 18.
    Dezember 2012 ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens
    angeordnet worden zu der Frage, ob die streitbefangenen Massageleistungen
    der Klägerin in den Streitjahren 2007 und 2008 eigenständige
    Einzelleistungen darstellen oder in ein Gesamtverfahren mit therapeutischem
    Zweck im Sinne einer Heilbehandlung (Gegensatz: Wellnessbehandlung)
    der Praxis der Frau Iris S eingebunden ist. Mit Gutachtenerstellung
    ist Herr Dr. C.K. vom ...-Krankenhaus (Abteilung Naturheilkunde)
    beauftragt worden.
    Unter dem 4. Mai 2013 hat Herr Dr. K sein Gutachten nebst Anhängen
    vorgelegt (Bl. 90 – 108 PA).
    Die Beteiligten haben zu den gutachterlichen Ausführungen
    Stellung genommen und halten an ihren jeweiligen Anträgen
    und den entsprechenden Begründungen fest.
    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin
    eine weitere Bestätigung der Frau S vom 24. Juli 2013 betreffend
    ihre „Ausbildung zur Ayurveda-Massagetherapeutin” vorgelegt.
    Gründe
    Die zulässige Klage führt in der Sache nicht
    zum Erfolg. Der angefochtene Änderungsbescheid ist rechtmäßig
    und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte
    hat zu Recht die Steuerfreiheit des streitbefangenen Umsatzes verneint.
    I.
    1. Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG in der für das
    Streitjahr geltenden Fassung sind steuerfrei die Umsätze
    aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut
    (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen
    Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer
    Chemiker.
    Diese Vorschrift beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der
    Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung
    der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
    77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG),
    wonach „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die
    im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat
    definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe
    erbracht werden”, steuerfrei sind. § 4 Nr. 14 UStG
    ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
    (BFH) entsprechend Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
    77/388/EWG auszulegen. Daher setzt die Steuerfreiheit
    voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der
    Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche
    Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation
    besitzt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009,
    679; zur erforderlichen Berufsqualifikation s. zuletzt
    auch BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 XI R 52/07, BFH/NV
    2011, 1806).
    a. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, Behandlung
    und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen.
    Sie müssen einen therapeutischen Zweck haben. Zu den Heilbehandlungen
    im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die
    zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche
    Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung
    leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich
    der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit
    erbracht werden. Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin
    sind „ärztliche Leistungen”, „Maßnahmen” oder „medizinische
    Eingriffe”, die zu anderen Zwecken erfolgen (vgl. nur BFH-Urteil
    vom 18. August 2011 V
    R 27/10, BFH/NV 2011, 2214 m.w.N.
    zur Rspr.).
    Nicht unter die Befreiung fallen danach Tätigkeiten,
    die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung,
    Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen
    dienenden Leistungskonzeptes sind (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 - V R 23/04, BFHE 211, 69, BStBl II 2005,
    904,BFH/NV
    2005, 2142, vom 10. März 2005 - V R 54/04, BFHE 210, 151, BStBl II 2005,
    669) oder etwa von einem Chirurgen durchgeführte
    Schönheitsoperationen oder Massagen, die von einem Physiotherapeuten
    ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen
    Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens („wellness”)
    durchgeführt werden (BFH-Beschluss vom 28. September 2007
    - V B 7/06, BFH/NV
    2008, 122, m.w.N.).
    b. Neben dem Tatbestandsmerkmal der Heilbehandlung im vorgenannten
    Sinne muss die entsprechende Befähigung des Unternehmers
    bzw. Subunternehmers vorliegen.
    Allerdings war fraglich, ob ein solcher Befähigungsnachweis
    auch im Falle der Einschaltung eines Subunternehmers auf dessen
    Ebene immer vorliegen muss.
    aa. Der erkennende Senat hatte mit Urteil vom 14. Mai 2009 (6 K 2763/07, EFG 2010, 271)
    entschieden, dass die von einer Kosmetikerin gegenüber
    einem (Haut-)Arzt durch die Vornahme von Aknebehandlungen an dessen
    Patienten erbrachten, pauschal vergüteten Leistungen, welche
    dieser seinen privat versicherten Patienten gem. GOÄ in
    Rechnung stellt, als heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4
    Nr. 14 Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei sind, wenn die gesetzlichen Krankenkassen
    die Kosten dieser Leistungen übernommen hätten,
    wären sie gegenüber gesetzlich Versicherten erbracht
    worden.
    bb. Der BFH (Urteil vom 2. September 2010 V R 47/09, BStBl II 2011,
    195) hob diese Entscheidung auf mit der Begründung,
    die Klägerin verfüge nicht über den hierfür
    erforderlichen Befähigungsnachweis.
    Zwar stehe der Steuerfreiheit der durch die Klägerin
    erbrachten Leistungen nicht bereits entgegen, dass sie ihre Leistungen
    gegenüber einem Arzt erbrachte. Auch Subunternehmer eines
    Arztes können diesem gegenüber eine steuerfreie
    Heilbehandlungsleistung erbringen (EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006 C-106/05,
    L. u. P. GmbH, BFH/NV Beilage 2006, 442 Rdnrn. 37 f.; BFH-Urteile
    vom 25. November 2004 V
    R 44/02, BFHE 208, 80, BStBl II 2005,
    190, unter II.1.; vom 1. Februar 2007 V R 64/05, BFH/NV
    2007, 1203, unter II.1.a, und vom 15. März 2007 V R 55/03, BFHE 217, 48, BStBl II 2008,
    31, unter II.1.b). Dies beruhe darauf, dass es für
    die Steuerfreiheit nicht auf die Person des Leistungsempfängers
    ankomme, sondern sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit
    auf den Leistenden beziehe, der Träger eines ärztlichen
    oder arztähnlichen Berufs sein müsse (BFH-Urteile
    vom 12. Oktober 2004 V
    R 54/03, BFHE 207, 558, BStBl II 2005,
    106, unter 4.; vom 10. März 2005 V R 54/04, BFHE 210, 151, BStBl II 2005,
    669, unter II.1., und vom 7. Juli 2005 V R 23/04, BFHE 211, 69, BStBl II 2005,
    904, unter II.1.a).
    Die Klägerin verfüge aber nicht über
    den erforderlichen Befähigungsnachweis. Die Klägerin
    gehöre als Kosmetikerin keiner Berufsgruppe an, die zur
    Behandlung von Aknepatienten befähigt sei. Insoweit könne
    zwar nach den Umständen des Einzelfalles auch eine berufsbezogene
    Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausreichen (BFH-Urteil
    vom 18. Januar 2005 V
    R 99/01, BFH/NV 2005, 1392, unter II.2.c),
    wobei im Streitfall zu berücksichtigen sei, dass für
    Kosmetiker mit der Verordnung über die Berufsausbildung
    zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin --KosmAusbV-- (BGBl I 2002,
    417) eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestehe.
    Das Ausbildungsberufsbild nach § 4 KosmAusbV, zu dem insbesondere
    Beurteilen und Reinigen der Haut, Pflegende Kosmetik und Dekorative
    Kosmetik gehörten, beziehe sich jedoch nicht spezifisch
    auf die Behandlung von Aknepatienten und eigne sich daher nicht
    als Befähigungsnachweis. Die von der Klägerin
    in einer Chemisch-Pharmazeutischen Fabrik absolvierte Zusatzausbildung
    in Dermatologie sei gleichfalls kein berufsrechtlicher Befähigungsnachweis
    für Aknebehandlungen. Schließlich könne
    die Bescheinigung des Arztes Dr. G das Erfordernis eines berufsbezogenen
    Qualifikationsnachweises nicht ersetzen.
    Darüber hinaus sei auch die Kostentragung durch gesetzliche
    Krankenkassen im Streitfall entgegen dem FG-Urteil kein Indiz für
    den Befähigungsnachweis. Hieraus könne nicht auf
    die erforderliche Befähigung der Klägerin geschlossen werden.
    Denn aus nach dem SGB V einem Arzt für dessen Heilbehandlungsleistungen
    geschuldeten Zahlungen einer Krankenkasse ergebe sich nicht, dass der
    vom Arzt eingeschaltete Subunternehmer - hier die Klägerin
    - über die erforderliche berufliche Befähigung
    zur Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme
    verfüge. Gegenteiliges folge auch nicht aus dem Grundsatz
    der steuerlichen Neutralität, da Heilbehandlungen im Bereich
    der Humanmedizin nur insoweit gleichartig sind, als sie für
    die Behandelten eine gleichwertige Qualität aufweisen.
    Dies treffe auf Leistungen eines Arztes und einer Kosmetikerin nicht
    zu.
    cc. Eine im Anschluss daran erfolgte EuGH-Entscheidung (Urteil
    vom 18. November 2010 C-156/09 Verigen
    Transplantation Service International AG, Slg 2010, I-11733 = UR 2011, 215)
    ließ Zweifel aufkommen an der generellen Anwendung der BFH-Entscheidung V R 47/09 (aaO)
    auf alle Subunternehmerfälle.
    Der EuGH entschied im dortigen Klageverfahren, dass sie spezifischen
    von der Verigen Transplantation Service International AG (VTSI,
    Subunternehmerin) erbrachten Dienstleistungen zwar nur einen Teil
    dieses Gesamtverfahrens bildeten. Sie seien jedoch ein unerlässlicher,
    fester und untrennbarer Bestandteil des Verfahrens, dessen einzelne
    Abschnitte sinnvoller Weise nicht isoliert voneinander durchgeführt
    werden könnten. Daraus ergebe sich, dass das Herauslösen
    von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial
    und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen
    Zwecken unter den Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der
    Humanmedizin” i.S.v. Art. 13 Teil A lit. c der Sechsten
    Richtlinie 77/388/EW (gemeinschaftsrechtliche
    Grundlage für § 4 Nr. 14 lit. a UStG) fielen.
    Eine solche Auslegung stehe im Übrigen im Einklang mit
    dem Zweck dieser Bestimmung, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen
    zu senken. Es sei in dieser Hinsicht nach Auffassung ohne Bedeutung,
    dass diese Dienstleistungen von Laborpersonal erbracht werden, das
    nicht aus qualifizierten Ärzten besteht, da es nicht notwendig
    ist, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem
    Personal durchgeführt werde.
    In der Literatur (Ketteler-Eising, jurisPR-MedizinR 1/2011
    Anm. 4) wurde im Anschluss daran die Auffassung vertreten, dass
    diese Rechtsprechung des EuGH den Schluss zulassen könne,
    dass ein Subunternehmer, der in ein Gesamtverfahren mit therapeutischem
    Zweck eingebunden sei, nicht in allen Fällen über
    den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis verfügen müsse.
    Die VTSI sei selbstständiger Unternehmer und wird als „Subunternehmer” für
    den Leistungsempfänger (Ärzte oder Kliniken) tätig.
    Die Leistungen seien offenbar von Laborpersonal erbracht worden,
    welches nicht über einen entsprechenden arztähnlichen
    Befähigungsnachweis verfügt habe. Dennoch habe
    der EuGH im Tenor entschieden, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c
    der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG dahin gehend
    auszulegen sei, dass das Herauslösen von Gelenkknorpelzellen
    aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende
    Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen Zwecken eine „Heilbehandlung
    im Bereich der Humanmedizin” im Sinne dieser Bestimmung
    sei.
    Der erkennende Senat hat im Hinblick darauf mit Beschluss vom
    19. April 2011 im Eilverfahren 6 V 1070/11 die Vollziehung der
    Bescheide ausgesetzt bzw. die Vollziehung aufgehoben.
    dd. Im Verfahren der VTSI entschied sodann der BFH mit Urteil
    vom 29. Juni 2011 (XI
    R 52/07, BFH/NV 2011, 1806) unter
    Aufhebung der FG-Entscheidung und Zurückverweisung, dass
    noch keine Feststellungen zum Befähigungsnachweis getroffen
    worden seien. Er führte dazu aus (aaO unter II.2.b):
    „Im Streitfall hat das FG --von seiner Rechtsauffassung
    ausgehend zu Recht-- noch keine tatsächlichen Feststellungen
    zu der beruflichen Qualifikation der Mitarbeiter der Klägerin
    getroffen. Es wird dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen und unter
    Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils
    in BFHE 185,
    287, BStBl
    II 1998, 453 zu entscheiden haben, ob danach die Steuerbefreiung
    zu gewähren ist.”
    Der BFH geht mithin, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, davon
    aus, dass der Subunternehmer bzw. die in das Verfahren involvierten
    Bediensteten des Subunternehmers (weiterhin) den Nachweis der beruflichen
    Qualifikation w– den Befähigungsnachweis – erbringen
    müssen. Es gelten mithin die allgemeinen Grundsätze,
    nach denen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach Art.
    132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL nur steuerfrei sind, wenn sie von
    Personen erbracht werden, die die hierfür erforderlichen „beruflichen
    Befähigungsnachweise” (Urteil des Gerichtshofs
    der Europäischen Union --EuGH-- vom 10. September 2002 C-141/00,
    Kügler, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV
    2003, 30, Beilage 1 Rdnr. 27) und damit die erforderlichen „beruflichen
    Qualifikationen” besitzen, damit die Heilbehandlungen unter
    Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung der Behandelnden
    eine ausreichende Qualität aufweisen (EuGH-Urteil vom 27.
    April 2006 C-443/04 und C-444/04,
    Solleveld u.a., Slg. 2006, I-3617, BFH/NV
    2006, 299, Beilage 3 Rdnr. 37; BFH-Urteil in BFHE 231, 326, BStBl II 2011,
    195, unter II.2.).
    Der Nachweis der Qualifikation kann sich nach ständiger
    Rechtsprechung des BFH für die nicht unter die Katalogberufe
    fallenden Unternehmer ergeben
    insbesondere aus berufsrechtlichen Regelungen
    (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009,
    679)
    oder auch aus einer g„regelmäßigen” Kostentragung
    durch Sozialversicherungsträger folgen, wobei eine derartige
    Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen nach der Rechtsprechung
    des Senats nur dann von Bedeutung ist, wenn sie den Charakter eines
    Befähigungsnachweises hat (BFH-Urteil vom 2. September
    2010 V R 47/09, BStBl II 2011,
    195). Die Kostentragung kann sich im Einzelfall aus den
    Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nach dem
    Vierten Kapitel des SGB V und damit aus den §§ 69
    ff. SGB V ergeben. So ist z.B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen
    in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92
    SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111
    SGB V oder die Zulassung des Unternehmers oder seiner Berufsgruppe
    nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der
    erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (BFH-Urteil vom 30.
    April 2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009,
    679 m.w.N.; zum Ganzen s. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil
    vom 28. Juni 2012 6
    K 1911/11, EFG 2012, 1789 und nach BFH-Urteil
    vom 7. Februar 2013 V
    R 22/12, BFH/NV 2013, 880).
    II.
    Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze, denen
    der Senat folgt, führt die Klage nicht zum Erfolg.
    1. Heilbehandlung im Bereich der
    Humanmedizin
    a. An der grundsätzlichen medizinischen Ayurveda-Qualifikation
    im Sinne einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin besteht
    kein Zweifel. Ayurveda ist eine traditionelle indische Heilkunst.
    Wörtlich übersetzt bedeutet Ayurveda Lebensweisheit
    oder Lebenswissenschaft. Der Begriff stammt aus dem indischen Sanskrit
    und setzt sich aus den Wörtern Ayus (Leben) und Veda (Wissen)
    zusammen. Ayurveda ist eine Kombination aus Erfahrungswerten und
    Philosophie, die sich auf die für menschliche Gesundheit
    und Krankheit wichtigen physischen, mentalen, emotionalen und spirituellen Aspekte
    konzentriert. Dadurch hat Ayurveda einen ganzheitlichen Anspruch.
    Die Qualifikation als Heilbehandlung hat auch der Gutachter nachvollziehbar
    und widerspruchsfrei dargelegt. Er führt nach eingehender
    Auseinandersetzung mit den medizinischen Aspekten zusammenfassend
    dazu aus:
    „Vor diesem Hintergrund und mit Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung vom
    18. November 2010 (C-156/09)
    entspricht ärztlich-therapeutisch praktizierte bzw. ärztlicherseits
    angeordnete / delegierte Ayurveda-Therapie auf der Basis
    medizinischer Indikationen vollumfänglich ‚Heilbehandlungen
    im Bereich der Humanmedizin’, die Leistungen beinhalten, ‚die
    zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung
    von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen’.
    Darüber hinaus hat Ayurveda-Medizin in diesem Sinne a priori
    nichts mit reinen Wellness-Behandlungen zu tun, die in Hotels, Spas
    oder Fitnessclubs als ‚ayurvedisch’ angeboten
    werden.”
    Die Ayurveda-Medizin wird seit mehr als 3 Jahrzehnten in Deutschland
    von Ärzten in Kliniken und Praxen praktiziert mit steigender
    Nachfrage; sie wird im Inland etwa eingesetzt an mehreren großen
    Kliniken, darunter auch Universitätskliniken (Nachweise
    im Gutachten vom 4. Mai 2013 unter Ziffer 3 – „Ayurveda
    als Medizinsystem in Deutschland” (= Bl. 92 ff.
    PA).
    b. Die vorgenannten – grundsätzlichen - Feststellungen
    entheben den erkennenden Senat nicht von der Verpflichtung, das
    Vorliegen von Heilbehandlungen im vorliegenden Streitfall konkret
    festzustellen. Bezogen darauf ist der Gutachter (Seite 15 des Gutachtens = Bl.
    103 PA) zu folgender Feststellung gelangt:
    „Vorbehaltlich der Tatsache, dass aus Ermangelung an
    Patientenakteneinsichtsmöglichkeiten über die
    Authentität (1) des ayurvedischen Tätigkeitsfeldes
    von Frau P im Rahmen ihrer Tätigkeiten für Frau
    S und (2) den dafür zugrundeliegenden gesamttherapeutischen
    ayurvedischen (und integrativmedizinischen) Rahmen nur spekuliert
    werden kann, ist, die gegebenen (und im Grunde unzureichenden Informationen)
    als Grundlage vorausgesetzt, Folgendes zu sagen: Bei den von Frau
    S geschilderten medizinischen Sachverhalten und Beispielen handelt
    es sich zweifelsohne vollumfänglich um komplexe Gesamtverfahren
    mit therapeutischem Zweck im Sinne einer Heilbehandlung, basierend
    auf medizinischen Indikationen. Mit Bezug auf den Hauptgegenstand
    des Gutachtens ist insbesondere zu erwähnen, dass die in
    diesem Kontext von Frau S angeordneten/delegierten Ayurveda-Massagen von
    Frau P entsprechend Ayurveda lege artis durchgeführt wurden
    und auch aus konventioneller Perspektive medizinisch sinnvoll erscheinen.
    Die geschilderten Ayurveda-Therapiebestandteile wirken insgesamt
    professionell und zeugen von Expertise im Bereich Ayurveda-Medizin
    (zumindest von Frau S, im Bezug auf Frau P kann hier nur in diesem
    Sinne gemutmaßt werden).”
    Das führt den Gutachter zu folgender Conclusio:
    „Vor dem Hintergrund des hiermit vorliegenden Gutachtens
    ist deshalb davon auszugehen, dass die streitbefangenen Massageleistungen
    von Frau P in den Streitjahren 2007 und 2008 nicht eigenständige
    Einzelleistungen dargestellt haben, sondern in ein Gesamtverfahren
    mit therapeutischem Zweck im Sinne einer Heilbehandlung der Praxis
    der Frau S eingebunden waren, wobei vor dem Hintergrund mangelnder
    Informationen über die medizinischen und berufsausbildungsbezogenen
    Sachverhalte eine nicht unerhebliche Restunsicherheit verbleibt.
    Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
    auf einer abstrakten und von diesem Fall losgelösten Ebene
    Ayurveda-Massagen als Teil gesamttherapeutischer Strategien und
    die Ayurveda-Medizin im Allgemeinen, lege artis angewandt und ärztlich
    durchgeführt, aus medizinischer Sicht grundsätzlich
    als komplexe Gesamtverfahren mit therapeutischem Zweck im Sinne
    einer Heilbehandlung zu bewerten sind und sicher nicht als Wellness-Behandlung.”
    Nach Maßgabe dieser schlüssigen, nachvollziehbaren
    und widerspruchsfreien Ausführungen hat der Gutachter letztlich
    nicht eindeutig feststellen können, ob die streitbefangenen
    Massageleistungen Heilbehandlungen im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen
    Rechtsprechung sind. Er hat dies unmissverständlich mit
    dem Hinweis auf die verbleibende „nicht unerhebliche Restunsicherheit” zum
    Ausdruck gebracht. Diese Restunsicherheit resultiert u.a. aus mangelnden
    Informationen „über die medizinischen ... Sachverhalte”.
    Da die Klägerin selbst keinerlei Angaben gemacht hatte,
    war die Ärztin hinsichtlich der zu begutachtenden Ayurveda-Tätigkeiten
    von Seiten des Gutachters gebeten worden, pars pro toto einige anonymisierte kopierte
    Auszüge aus Krankenakten ihrer Patienten zukommen zu lassen, die
    von ihr – unter Beteiligung der Klägerin – ayurvedisch
    (mit-) behandelt worden waren. Solche Auszüge aus Patientenakten
    wurden von der Ärztin dem Gutachter nicht vorgelegt, stattdessen
    lediglich Einzelfallbeschreibungen gefertigt. Dies hat dem Gutachter
    nicht ausgereicht, um die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen
    einer Heilbehandlung vorbehaltlos mit dem erforderlichen Maß an Überzeugung
    treffen zu können. Unter Zugrundelegung der freien Beweiswürdigung
    96 Abs. 1 Satz 1 FGO) folgt der Senat diesen Zweifeln.
    Wie der BFH bereits im Urteil vom 26. Januar 1988 VIII R 29/87 (BFH/NV
    1988, 788) entschieden hat, hat das Gericht Gutachten gerichtlich
    bestellter Sachverständiger sorgfältig und kritisch
    zu würdigen; Unvollständigkeiten, Unklarheiten
    und Zweifel sind von Amts wegen - soweit möglich - auszuräumen.
    Erforderlichenfalls ist der Gutachter zu einer Ergänzung
    seines schriftlichen Gutachtens zu veranlassen und in der mündlichen
    Verhandlung zu befragen (s. auch BFH-Beschluss vom 4. Juli 2007 IV B 72/06).
    Vor diesem Hintergrund hat sich für den Senat die Frage
    gestellt, ob der Gutachter mit einer Ergänzung seines Gutachtens – mit nochmaliger
    Aufforderung der Klägerin bzw. der Ärztin zur
    Vorlage anonymisierter Patientenunterlagen – zu beauftragen
    war.
    Angesichts der bereits erfolgten eindeutigen Aufforderung des
    Gutachters zur Vorlage anonymisierter Patientenunterlagen (s. 6.2.
    des Gutachtens, erster Absatz = Bl. 101 PA) hält
    der Senat eine nochmalige Aufforderung nicht für angezeigt.
    Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf
    hinzuweisen, dass die Klägerin selbst dem Gutachter keine
    Informationen gegeben hat. Die Klägerin ist in der mündlichen
    Verhandlung dazu angehört worden. Sie hat dazu vorgetragen,
    dass sie damals anlässlich des Telefonats davon ausgegangen
    sei, dass Frau S die Fragen des Gutachters besser beantworten könne,
    weil diese Ärztin sei.
    2. Nachweis der Qualifikation (Befähigungsnachweis)
    Die Klägerin hat den Nachweis der Qualifikation nicht
    geführt, den sie als selbständige (Sub-)Unternehmerin
    zu erbringen hat.
    a. Sie verfügt nicht über einen berufsrechtlichen
    Befähigungsnachweis. Die Klägerin beruft sich
    in diesem Zusammenhang auf eine Bescheinigung der Frau S vom 18.
    November 2011 (Bl. 55 USt-Akte 2008) bzw. vom 27. Mai 2010 (Bl.
    66 USt-Akte 2007). Dort wird ausgeführt, dass die Klägerin
    bei ihr im Zeitraum von 2002 bis 2004 eine zweijährige
    Ausbildung zur Aryuveda-Massage-Therapeutin absolviert habe; zur
    Ausbildung hätten die Grundlagen und Philosophie des Ayurveda,
    Grundlagen der Kräuterheilkunde, Ernährungslehre
    nach Tridoshras, gesunde Lebensführung sowie Untersuchungs-
    und Massagetechniken gehört.
    Eine solche ärztliche Bescheinigung kann das Erfordernis
    eines berufsbezogenen Qualifikationsnachweises nicht ersetzen (zur
    Bedeutung einer ärztlichen Bescheinigung für den
    Qualifikationsnachweis s. auch BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 47/09, BStBl II 2011, 195).
    Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die benannte „Ausbildung” auf
    der Grundlage berufsrechtlicher Regelungen mit abschließender
    staatlicher Prüfung stattgefunden hat (s dazu den Beispielsfall
    der Ausbildung eines Podologen nach dem PodG FG Rheinland-Pfalz,
    Urteil vom 28. Juni 2012 6 K 1911/11, EFG 2012, 1789,
    insoweit bestätigt durch BFH-Urteil vom 7. Februar 2013 V R 22/12, BFH/NV
    2013, 880).
    Die vorgenannten Ausführungen gelten in gleicher Weise
    für die von der Klägerin vorgelegten „Zertifikate” bzw.
    Seminar-Teilnahmebescheinigungen (Bl. 42 ff. USt-Akte 2007).
    b. Der Nachweis der Qualifikation ergibt sich auch nicht aus
    einer „regelmäßigen” Kostentragung
    durch die gesetzlichen Krankenkassen als Sozialversicherungsträger.
    Aryuveda-Massagen sind nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen
    92 SBG V) aufgenommen; es handelt sich nicht um verordnungsfähige
    Leistungen (s. Stellungnahme der AOK Rheinland-Pfalz vom 17. Juni
    2013, Bl. 122 PA). Folgerichtig führt Frau S in einer e-mail vom
    19. Februar 2013 an den Gutachter (Anhang zum Gutachten = Bl.
    107 PA) u.a. aus: „Viele Patienten kommen auf Empfehlung
    ihrer Haus- oder Fachärzte. Eine Überweisung für
    Patienten der gesetzlichen Krankenkassen ist ja leider nicht möglich,
    wie Sie ja selbst wissen.” Nur der Vollständigkeit halber
    weist der Senat darauf hin, dass die noch im Verwaltungsverfahren vorgetragene
    Behauptung, es finde eine Kostenübernahme durch die gesetzlichen
    Krankenkassen statt (vgl. etwa Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten
    vom 5. Mai 2010, Bl. 10 USt-Akte 2007), unzutreffend ist. Im Klageverfahren
    hat die Klägerin – nunmehr zutreffend – dargelegt,
    dass Frau S eine Privatpraxis betreibe und gegenüber ihren
    Patienten privat nach der Gebührenordnung für Ärzte
    abrechne. Die Klägerin selbst hat immer nur mit Frau S
    abgerechnet. Weder die Klägerin noch ihre Auftraggeberin
    haben die streitbefangenen Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen
    abgerechnet.
    Im Übrigen sind weder Frau S noch die Klägerin
    zugelassene Leistungserbringer nach § 124 SGB V. Auch ein
    Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V ist insoweit nicht
    geschlossen worden.
    c. Der vergleichende Hinweis der Klägerin auf die Behandlungen
    von angestelltem Personal in ärztlichen Praxen vermag nicht
    durchzugreifen. Das Umsatzsteuerrecht knüpft an die Unternehmereigenschaft
    an, die in § 2 UStG näher geregelt ist. Dass die
    Klägerin Unternehmerin ist und insoweit gemäß § 1
    UStG steuerbare Umsätze erzielt, wird auch von der Klägerin nicht
    bestritten. Der Hinweis auf die Arbeitsleistung angestellter Arbeitnehmer,
    die selbst keine Unternehmer sind, und die Abrechnung dieser Arbeitsleistungen
    durch den behandelnden Arzt, geht fehl. Es handelt sich aus umsatzsteuerlicher
    Sicht um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.
    III.
    Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135
    Abs. 1 FGO abzuweisen. Gründe für eine Zulassung
    der Revision sind nicht ersichtlich, nachdem die den Streitfall
    betreffenden Streitfragen durch EuGH und BFH geklärt sind.

    Vorschriften§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG