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  • · Nachricht · Mietrecht

    Weitreichende Umbaumaßnahmen können per einstweiliger Verfügung gestoppt werden

    | Werden Umbaumaßnahmen in einem Gebäude durchgeführt, die mit erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters durch Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen verbunden sind, kann dies das Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (z. B. Räumlichkeiten einer Physiotherapiepraxis) verletzen. Solch eine widerrechtliche Störung kann zugleich den Besitz an der Mietsache stören. |

     

    Der Mieter kann sich hiergegen mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.03.2019, Az. 2 U 3/19, Abruf-Nr. 208318). Der Senat bestätigt damit eine einstweilige Verfügung, durch die dem Vermieter aufgegeben wurde, weitere bauliche Veränderungen zur Ermöglichung einer Nutzung des Hauses als Bankinstitut zu unterlassen und jegliche damit in Zusammenhang stehenden und bereits begonnenen Arbeiten einzustellen. Dazu gehören insbesondere Beseitigung oder Durchbruch von Innen- oder Außenwänden oder sonstige Entkernungsarbeiten.

     

    MERKE | Bei derartigen umfangreichen Arbeiten handele es sich nicht mehr um Renovierungs- und Umbauarbeiten, mit denen ein Mieter stets im Falle eines Mieterwechsels im selben Gebäude rechnen und die er daher als sozialüblich hinnehmen müsse.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 2 | ID 45934611