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  • · Nachricht · Mietminderung

    Mieter müssen undichte Fenster im Altbau hinnehmen

    | Ein Mietobjekt in einem Altbau weist nur dann einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel auf, wenn ein gewisser Mindeststandard unterschritten wird, wie z. B. ständiges Eindringen von Feuchtigkeit oder erhebliche Beeinträchtigung durch Zugluft (Amtsgericht [AG] Berlin, Urteil vom 22.07.2021, Az. 14 C 75/20, Abruf-Nr. 227410 ). |

     

    Mieter müssen wissen, dass ein altes Gebäude nicht den gleichen Standard aufweist wie ein Neubau. Bestimmte, für Altbauwohnungen typische Unzulänglichkeiten (z. B. zugige Fenster, klirrende Scheiben), muss der Mieter daher dulden. Dies gilt auch für die Verglasungen des Mietobjekts. War z. B. eine Einfachverglasung bereits beim Bau des Gebäudes zwar nicht mehr üblich, aber nach der damals geltenden Fassung der Wärmeschutzverordnung noch zulässig, liegt selbst dann kein Mangel vor, wenn die Beheizung des Mietobjekts wegen der energetisch schlechten Verglasung hohe Kosten verursacht. Gleiches gilt für die ‒ bauartbedingt übliche ‒ Vereisung einzelner Kastenfenster im Winter (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.08.2010, Az. VIII ZR 316/09).

     

    PRAXISTIPP | Ob eine Mietwohnung Mängel aufweist, hängt mangels gegenteiliger Vereinbarungen nicht von den aktuellen technischen Normen ab, sondern von den Normen und Bauvorschriften, die beim Bau des Gebäudes gegolten haben. Wenn die Mieträume Ihrer Physiopraxis ebenfalls in einem Altbau liegen und die o. g. Unzulänglichkeiten aufweisen, bleibt Ihnen der Rechtsweg verwehrt. Was Sie tun können, um trotzdem Energie zu sparen, lesen Sie in PP 03/2022, Seite 11.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 2 | ID 48096503