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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Bezahlung von Teilzeittherapeuten auch bei Terminabsage?

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Ein Leser, der mehrere angestellte Therapeuten in Teilzeit beschäftigt, fragt, ob er diesen Angestellten ausgefallene Behandlungszeiten vergüten muss. |

     

    Frage: „Wenn ein Patient einen vereinbarten Termin mehrere Tage im Voraus absagt und der eingeteilte Therapeut keine Behandlung erbringt, kann dann dessen Arbeitslohn gekürzt werden? Oder muss die ausgefallene Behandlungszeit, in der keine Arbeitsleistung erbracht wird, bezahlt werden?“

     

    ANTWORT: Abgesagte Behandlungstermine berechtigen den Praxisinhaber in keinem Fall dazu, die Vergütung zu kürzen. Grundsätzlich ist daher ausgefallene Behandlungszeit immer als Arbeitszeit zu bezahlen, auch wenn der Mitarbeiter in dieser Zeit keine therapeutische Leistung erbringt. Hintergrund ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, für ausreichende Beschäftigung sorgen zu müssen. Zwar kann auch der Praxisinhaber nicht beeinflussen, ob und wann ein Patient absagt. In dem Patientenausfall verwirklicht sich aber „nur“ das allgemeine Unternehmerrisiko beim Betrieb einer Praxis und das Unternehmerrisiko kann grundsätzlich nie auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Deswegen darf der durch die Terminabsage entstehende Umsatzausfall nicht als Vergütungskürzung an den Arbeitnehmer weitergegeben werden. Diese Grundsätze gelten sowohl für Teilzeit- als auch für Vollzeitbeschäftigte.

     

    Der Praxisinhaber hat bei ausfallenden Patiententerminen folgende Möglichkeiten gegenüber dem Arbeitnehmer, die er mittels Weisungen - unter Beachtung der Regelungen des Arbeitsvertrags - durchsetzen kann. Er kann den Mitarbeiter anweisen,

     

    • andere Arbeiten zu erledigen, die in der Praxis anfallen,

     

    • sich unverzüglich nach Absage des Termins zu bemühen, die Lücke im Behandlungskalender zu füllen (zum Beispiel durch Terminverlegungen),

     

    • Mehrarbeitsstunden abzubauen, wenn der ausfallende Termin der erste oder letzte des Arbeitstags ist - die Arbeit also später aufzunehmen oder früher zu beenden -,

     

    • Arbeitsbeginn und/oder Ende den vereinbarten Terminen anzupassen - dies geht allerdings nur, wenn mit den Mitarbeitern vertraglich keine festen Uhrzeiten für Arbeitsbeginn und/oder -ende vereinbart sind.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Mitarbeiter durch optimale Lohngestaltung motivieren - und zugleich Personalkosten sparen (PP 10/2014, Seite 13)
    Quelle: Ausgabe 07 / 2015 | Seite 11 | ID 43414651