· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Rippenbruch nach MT ist trotz Verstoß gegen die Heilmittel-Richtlinie kein Behandlungsfehler
von RAin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de
| Wird ein Patient physiotherapeutisch behandlung, obwohl die ärztliche Verordnung abgelaufen ist, begründet dies allein keinen haftungsrechtlich relevanten Behandlungsfehler. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Behandlung selbst nach dem anerkannten fachlichen Standard erfolgt ist und kein Schaden kausal darauf zurückzuführen ist. Das musste eine Patientin erfahren, die bei einer physiotherapeutischen Behandlung mit manueller Therapie (MT) einen Rippenbruch erlitten hatte und mit Ihrer Haftungsklage scheiterte (Oberlandesgericht [OLG] Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 20.08.2025, Az. 4 U 26/25). |
Rippenfraktur während MT ‒ Haftungsklage scheitert
Eine Patientin, die spätere Klägerin, war operativ an der 6. Rippe links behandelt worden. Etwa drei Wochen nach der stationären Behandlung, am 20.11.2020, verordnete der behandelnde Orthopäde sechs Einheiten MT wegen Funktionsstörungen / Schmerzen durch eine Gelenkfunktionsstörung/ -blockierung. Der in der Praxis des Orthopäden angestellte Physiotherapeut behandelte die Klägerin erstmalig am 21.12.2020. Der zweite Behandlungstermin fand am 05.01.2021 statt. Der Physiotherapeut schob die von der Wirbelsäule rechts und links ausgehende Muskulatur mit leichtem Druck nach außen. Dabei kam es zu einem Knacken. Auf einer am Folgetag erstellten Röntgenaufnahme zeigte sich eine Fraktur der 5. Rippe links.
Die Patientin verklagte die Arztpraxis (der behandelnden Physiotherapeut war als Zeuge geladen). Sie machte geltend, die physiotherapeutische Behandlung sei fehlerhaft gewesen, nicht in der verordneten Frequenz von zwei Einheiten pro Woche abgegeben worden und habe zu spät begonnen. Sie verlangte u. a. Schmerzengeld wegen der erlittenen Rippenfraktur. Wie auch die Vorinstanz (Landgericht [LG] Kiel, Urteil vom 14.03.2025, Az. 8 O 1/22) wies das OLG Schleswig-Holstein die Klage ab.
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