· Fachbeitrag · Verdachtskündigung
Wann ist eine Verdachtskündigung wegen vorgetäuschter AU unwirksam?
von Ass. jur. Petra Wronewitz
Arbeitnehmer können in Verdacht geraten, eine Arbeitsunfähigkeit (AU) nur vorzutäuschen, um sich Vorteile zu verschaffen. Arbeitgeber können dann eine sogenannte Verdachtskündigung aussprechen (s. u.). Doch eine Verdachtskündigung ist an besondere Voraussetzungen geknüpft, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Köln zeigt (Urteil vom 30.07.2025, Az. 6 SLa 540/24). Das Urteil ist auch für Physiotherapiepraxen relevant.
Hintergrund: Verdachtskündigung
Bei einer Verdachtskündigung wird eine fristlose Kündigung auf einen dringenden Tatverdacht des Arbeitnehmers (z. B. vorgetäuschte AU) gestützt. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass objektive Tatsachen vorliegen, die einen Grund zum Ausspruch der Kündigung liefern können. Durch diesen Grund muss das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört sein und/oder zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses führen.
Damit eine Verdachtskündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber zuvor den Arbeitnehmer angehören. Er muss seinen Verdacht mitteilen und ihm Gelegenheit geben, den vorliegenden Verdacht zu entkräften. Wenn der Arbeitnehmer bei der Anhörung entlastende Umstände vorträgt, muss der Arbeitgeber ggf. erneut ermitteln und den Arbeitnehmer nochmals anhören, bevor er über eine fristlose Verdachtskündigung entscheidet (vgl. PP 10/2022, Seite 5 f.).
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