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  • · Fachbeitrag · Fitnessstudiovertrag

    Risikoschwangerschaft kann zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrags berechtigen

    Werdende Mütter, die ein ärztliches Sport- und Beschäftigungsverbot erhalten haben, können zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnesstudiovertrags aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt sein. Das Landgericht (LG) Freiburg erklärte die Kündigung eines Fitnessstudiovertrags durch eine Kundin mit Risikoschwangerschaft für wirksam ( Urteil vom 06.02.2025, Az 3 S 124/23, Abruf-Nr. 250131 ).

     

    Nach Auffassung des Gerichts war die Kundin zur außerordentlichen Kündigung § 314 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigt. Der Fitnessstudiovertrag umfasse nicht nur mietvertragliche Regelungen (Nutzung von Räumlichkeiten und Sportgeräten), sondern auch dienst- und werkvertragliche Elemente (z. B. Trainingseinweisungen, Gymnastikkurse). Es sei der Kundin nicht zuzumuten, während ihrer Schwangerschaft bzw. nach der Geburt das Angebot des Fitnessstudios nur eingeschränkt zu nutzen bzw. den Vertrag ruhen zu lassen.

     

    MERKE — Das Angebot, den Vertrag ruhend zu stellen und ihn anschließend um die Zeit der Ruhendstellung zu verlängern, kann eine Lösung sein, die aber nicht immer hilft. In Rechtsprechung und Literatur wird die Inanspruchnahme einer (vertraglich vereinbarten) Ruhensregelung mit anschließender Vertragsverlängerung nur für zumutbar gehalten, wenn die Vertragsverlängerung überschaubar ist. Von einer Überschaubarkeit wird bei einem Zeitraum von bis zu drei Monaten sicher auszugehen sein. Darüber hinaus herrscht bereits wieder Streit.

     
    Quelle: ID 50845479