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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    So sprechen Sie eine Kündigung richtig aus

    von RAin Heike Mareck, Externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund, kanzlei-mareck.de

    | Wie muss eine rechtswirksame Kündigung eigentlich aussehen? Gibt es Anforderungen an die Form und den Inhalt, die zwingend sind? Was passiert, wenn der Arbeitnehmer oder ein Familienangehöriger einfach den Zugang des Kündigungsschreibens verweigert? Und kann der Arbeitgeber auch per WhatsApp kündigen? Diese Fragen werden hier beantwortet. |

    Die Schriftform

    Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt die Schriftform nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Zugang der Kündigung ist, wie für alle empfangsbedürftigen Willenserklärungen, in § 130 BGB geregelt. Arbeitgeber sollen nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) III Arbeitnehmer mit der Kündigung auf ihre Pflichten nach § 38 Abs. 1 SGB III hinsichtlich der Arbeitslosmeldung hinweisen.

     

    Musterformulierung / Hinweis auf die Pflichten nach dem SGB III

    „Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 Abs. 1 S. 1 SGB III verpflichtet sind, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Des Weiteren weisen wir Sie auf die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung hin. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu melden. Andernfalls können Ihnen Nachteile beim Arbeitslosengeldbezug entstehen.“