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  • · Nachricht · Elternzeit

    Besonderer Kündigungsschutz greift auch vor Teilabschnitten einer Elternzeit

    In Deutschland genießen Arbeitnehmer während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Plant der Arbeitgeber, die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufzuteilen, greift der Kündigungsschutz nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts, sondern auch vor dem Beginn des oder der weiteren Zeitabschnitte (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 05.11.2025, Az. 11 SLa 394/25, Abruf-Nr. 251795 ).  Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes ist, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm aufgrund einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Gerade Arbeitnehmer, die sich zulässigerweise dafür entscheiden, ihre Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, stellen für den Arbeitgeber einen besonders großen Vertretungsaufwand dar. Elternzeit in Anspruch nehmende Arbeitnehmer in diesem Lichte allein unter den Schutz des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu stellen, wäre im Anblick des nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ausdrücklich vorverlagerten Kündigungsschutz unbillig und zugleich systemwidrig.

    Quelle: ID 50689125