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  • 23.12.2025 · IWW-Abrufnummer 251795

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 05.11.2025 – 11 SLa 394/25

    Der Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten einer von vornherein festgelegten Elternzeit findet nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung, sondern auch vor dem Beginn des oder der weiteren Zeitabschnitte.

    Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes ist es, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Gerade der Arbeitnehmer, der sich zulässiger Weise dafür entscheidet, seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, stellt für den Arbeitgeber einen besonders großen Vertretungsaufwand dar. Den Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer in diesem Lichte allein unter den Schutz des § 612a BGB zu stellen, wäre im Anblick des nach § 18 Abs. 1 BEEG ausdrücklich vorverlagerten Kündigungsschutz unbillig und zugleich systemwidrig.


    Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 22.03.2025 - 11 SLa 394/25 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung und die Frage, ob der Kläger dem besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG unterfällt.

    Der am XXX geborenen und verheiratete Kläger ist zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet und bei der Beklagten seit dem 01.07.2024 als Techniker im Tiefbauamt zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 4.702,42 EUR beschäftigt.

    Mit Schreiben vom 23.07.2024 (Bl. 16 d.A. I) beantragte der Kläger wie folgt Elternzeit:

    Hiermit beantrage ich Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres für die Betreuung und Erziehung meiner Tochter [...] und teile diese in mehrere Abschnitte auf.

    Meine Elternzeit nehme ich in Vollzeit im 1. Lebensmonat (11.07.2024 bis 10.08.2024 - 1. Abschnitt) und voraussichtlich im 13. Lebensmonat (11.07.25 bis 10.08.25 - 3. Abschnitt) meiner Tochter.

    Der 2. Abschnitt meiner Elternzeit beginnt am 11.11.24 und endet am 10.07.25 und der 4. Abschnitt meiner Elternzeit beginnt am 11.08.25 und endet am 10.07.27. In diesen Zeiten möchte ich befristet meine wöchentliche Arbeitszeit auf 24 Wochenstunden reduzieren. Diese Stunden teile ich auf drei Werktage auf (Dienstag, Mittwoch und Freitag).

    Mit Schreiben vom 01.08.2024 (Bl. 113f. d.A. I) bewilligte die Beklagte dem Kläger die von ihm beantragte Elternzeit.

    Unter dem 04.10.2024 (Bl. 115f. d.A. I) hörte die Beklagte den bei ihr eingerichteten Personalrat gem. § 74 Abs. 2 LPVG NRW zur beabsichtigten Kündigung des Klägers in der Probezeit an. Hierauf reagierte der Personalrat am 08.10.2024 (Bl.117 d.A. I) derart, dass er mitteilte, von seinem "Anhörungsrecht" keinen Gebrauch machen zu wollen.

    Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 09.10.2024 (Bl. 15 d.A. I), dem Kläger am selben Tag zugegangen, das bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.10.2024 hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.

    Hiergegen hat der Kläger sich mit seiner am 22.10.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt und die Ansicht vertreten, die Kündigung verstoße gegen das Kündigungsverbot des § 18 BEEG. Er hat geltend gemacht, der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG bestehe vor jedem Elternzeitabschnitt, im Streitfall somit acht Wochen vor dem 11.11.2024 und mithin bei Zugang der streitgegenständlichen Kündigung.

    Der Kläger hat beantragt,

    1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die auf den 09.10.2024 datierte ordentliche Kündigung, noch die hilfsweise zum nächstmöglichen Termin ausgesprochene Kündigung, ihm zugegangen am 12.10.2024, beendet wird;2. die Beklagte hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 zu verurteilen, ihn zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen als Techniker im Tiefbauamt weiter zu beschäftigen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG werde nur einmalig ausgelöst, wenn die Abschnitte durch den Arbeitnehmer im Rahmen eines Elternzeitverlangen festgelegt würden, so dass im Zugangszeitpunkt kein solcher bestanden habe.

    Mit Urteil vom 28.03.2025 hat das Arbeitsgericht dem Kündigungsschutzantrag stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen als Techniker im Tiefbau weiter zu beschäftigen.

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG nichtig, da sie während der achtwöchigen Schonfrist vor der Elternzeit zugegangen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten finde der achtwöchige Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten der von vornherein festgelegten Elternzeit nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung, sondern auch vor Beginn jedes weiteren Zeitabschnittes. Die von der Beklagten als anderweitig vertretene Auffassung herangeführte Rechtsprechung sei mit der Änderung des Wortlautes des § 18 BEEG überholt, da in der aktuellen Fassung auf den Beginn "einer" Elternzeit abgestellt werde und nun die Konjunktion "und" im Gesetzeswortlaut zwischen den Ziffern 1 und 2 verwendet werde. Der Gesetzgeber habe die Flexibilisierung der Elternzeit erreichen wollen, was mit einem besonderen Kündigungsschutz einhergehe.

    Die erstinstanzliche Entscheidung ist der Beklagten am 22.04.2025 zugestellt worden. Mit ihrer am 14.05.2025 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.07.2025 am 18.07.2025 begründeten Berufung wendet sie sich hiergegen unter Aufrechthaltung ihrer Auffassung, der achtwöchige Schonfristzeitraum habe vor Beginn des zweiten Abschnitts der vom Kläger beantragten Elternzeit nicht noch einmal zu laufen begonnen. Das Gegenteil folge auch nicht aus der Änderung des § 18 BEEG. Aus der Gesetzesbegründung sei ersichtlich, dass es sich bei den vom Arbeitsgericht herangezogenen Änderungen des Wortlautes lediglich um eine sprachliche Anpassung ohne Änderung der materiellen Rechtslage gehandelt habe. Bei den inhaltlichen Änderungen im Übrigen hätte die monetäre Unterstützung von Müttern und Vätern im Vordergrund gestanden, was nicht mit einer Ausweitung des Kündigungsschutzes einherginge. Eine Ausdehnung des Kündigungsschutzes sei auch zweckwidrig, da der Kündigungsschutz des § 18 BEEG keine Arbeitsplatzgarantie darstelle. Dem Schutzbedürfnis der Berechtigten sei durch eine einmalige Schonfrist genüge getan. Bei einer Erweiterung würde der Arbeitgeber dem Risiko des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt, wenn Arbeitnehmer die Zeiträume zwischen den Teilabschnitten der Elternzeit so wählten, dass der Ausspruch einer Kündigung dazwischen unmöglich gemacht würde.

    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.03.2025 - 4 Ca 1549/24 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und stützt sich ebenso auf die Wortlautänderung. Der von der Beklagten selbst identifizierte Zweck der Zeitsouveränität und des Wiedereinstieg ins Erwerbsleben könne nur erreicht werden, wenn Arbeitnehmer nicht befürchten müssen, sich bei der Inanspruchnahme ihrer Ansprüche der Gefahr einer Kündigung ausgesetzt zu sehen. Gerade um auch die gewollte Flexibilität praktisch zu realisieren, sei der Kündigungsschutz für jeden einzelnen Abschnitt der Elternzeit erforderlich und gewollt. Eine Missbrauchsmöglichkeit bestehe nicht, da auch nach neuem Recht die Schutzmechanismen streng an die Einhaltung der Anzeige- und Fristenregelungen gebunden seien. So streite für ihn auch die aktuelle Rechtsprechung und herrschende Literaturmeinung.

    Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    I. Die Berufung ist zulässig.

    Sie ist nach § 64 Abs. 2 c) ArbGG als Rechtsstreit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses statthaft und im Übrigen nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1, 5 ArbGG, 519 ZPO rechtzeitig sowie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist form- und fristgerecht i.S.d. §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO begründet worden.

    II. Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg.

    1. Die rechtszeitig innerhalb der Frist des § 4 KSchG angegriffene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufzulösen vermocht.

    Denn die streitgegenständliche Kündigung ist - wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat - innerhalb der achtwöchigen Schonfrist vor einer Elternzeit i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG ausgesprochen worden, was nach § 134 BGB zu ihrer Nichtigkeit führt.

    a) Nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen, wobei der Kündigungsschutz jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit beginnt.

    b) Im Zugangszeitpunkt am 12.10.2024 lagen die Anspruchsvoraussetzungen der Elternzeit in Person des Klägers vor. Denn er war als Elternteil elternzeitberechtigt i.S.v. § 15 BEEG und hatte diese mit Schreiben vom 23.07.2024 ordnungsgemäß i.S.v. § 16 BEEG verlangt.

    aa) Unschädlich ist dabei, dass der Kläger den ersten Teil seiner Elternzeit - vom 11.07.2024 bis 10.08.2024 - nicht innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 BEEG verlangt hat. Denn die Fristen des § 16 Abs. 1 BEEG sind keine Ausschlussfristen. Eine Fristversäumung hat lediglich zur Folge, dass sich der Beginn der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt (vgl. BAG vom 17.02.1994 - 2AZR 616/96; LAG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2011 - 3 Sa 305/11; ErfKom, 25. Aufl. § 16 BEEG, Rn. 5).

    Ohnehin aber relevant ist vorliegend allein der zweite Zeitabschnitt vom 11.11.2024 bis 10.07.2025.

    bb) Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob der Kläger den dritten Zeitabschnitt - vom 11.07.2025 bis 10.08.2025 - mit der Formulierung "voraussichtlich" wirksam beantragt hat. Die Beklagte hat dem Kläger ohnedies auch diesen Zeitraum mit Schreiben vom 01.08.2024 "antragsgemäß" bewilligt.

    cc) Unerheblich ist schließlich, dass der Kläger für den hier allein relevanten Zeitraum vom 11.11.2024 bis 10.07.2025 Teilzeit während der Elternzeit beantragt hat. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG gilt der Kündigungsschutz nach Abs. 1 auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeit leistet.

    c) Die Kündigung ist dem Kläger am 12.10.2024 und damit innerhalb des achtwöchigen Schonfristzeitraums vor Beginn des zweiten Teilabschnitts der Elternzeit ab dem 11.11.2024 zugegangen.

    Ob dies der Fall ist hängt vorliegend davon ab, ob unter dem Beginn der Elternzeit nur der erstmalige Beginn oder der Beginn des jeweiligen Abschnitts zu verstehen ist, was durch Auslegung zu ermitteln ist.

    Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten der von vornherein festgelegten Elternzeit nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung findet, sondern auch vor Beginn des oder der weiteren Zeitabschnitte. Die hierfür erforderliche Auslegung hat es mit zutreffendem Ergebnis vorgenommen.

    aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. BVerfG vom 19.03.2013 - 2 BvR

    2628/10). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik und dem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Norm, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut als solcher gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (vgl. BVerfG vom 06.06.2018 - 1 BvR 1375/14, BAG vom 11.12.2019 - 5 AZR 579/18; BAG vom 21.12.2016 - 5 AZR 374/16).

    bb) Somit ist zunächst auf den Wortlaut der Norm abzustellen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht hierzu festgestellt, dass in der gültigen Fassung des § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG von "einer" Elternzeit die Rede ist. Die Verwendung des unbestimmten Artikels legt es dabei nahe, dass der Kündigungsschutz vor Beginn einer jeden Elternzeit greifen soll, nicht lediglich einer bestimmten, namentlich der ersten. Ebenso zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Konjunktion "und" zwischen den Ziffern 1 und 2 darauf schließen lässt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz mehrfach zur Anwendung gelangen kann und soll, wenn Elternzeit nach Zeitanteilen genommen wird (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.04.2021 - 2 Sa 300/20).

    cc) Soweit die Beklagte hierzu die Begründung des Gesetzesentwurfes heranzieht und statuiert, es handele sich lediglich um eine sprachliche Anpassung ohne materielle Änderung, ist ihr vorzuhalten, dass bereits unter der Geltung des § 18 Abs. 1 BEEG a.F. streitig war, ob der vorverlagerte Kündigungsschutz sich nur auf den ersten Abschnitt der Elternzeit oder noch auf weitere zeitlich bereits festgelegte Abschnitte bezieht (so Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR, § 18 BEEG, Rn. 8; a.A:. LAG Berlin vom 15.12.2004 - 17 Sa 1729/04; Buchner/Becker, 7. Aufl. § 18 BEEG, Rn. 12; KR, 7. Aufl. § 18 BEEG, Rn. 8). Hinzu kommt aber, dass in den von der Beklagten selbst herangezogenen Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG statuiert wird: "Wie bisher endet der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 mit dem Ende der Elternzeit." Dies legt nahe, dass der Gesetzgeber bereits mit der alten Formulierung "der" Elternzeit einen vorverlagerten Kündigungsschutz vor jedem Teilabschnitt beabsichtigte. Denn ersichtlich folgt aus § 18 Abs. 1 BEEG allein in der Gesamtschau aus S. 1 und 3, dass es mehrere Abschnitte mit Kündigungsschutz hinsichtlich der Elternzeit für ein und dasselbe Kind geben kann und trotz der Verwendung des bestimmten Artikels mithin nicht ein (einziges) Ende "der" Elternzeit gemeint sein kann.

    dd) Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes ist es so auch, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Dabei ist der Beklagten zuzugestehen, dass dieses Risiko bei erstmaliger Inanspruchnahme von Elternzeit am größten sein dürfte. Gerade allerdings der Arbeitnehmer, der sich zulässiger Weise dafür entscheidet, seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, stellt für den Arbeitgeber einen noch größeren Vertretungsaufwand dar. So sieht sich ein Arbeitgeber ersichtlich bei jedem Teilabschnitt erneut mit organisatorischen Fragen konfrontiert, die jedes Mal erneut Konfliktpotential bergen können. Den Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer in diesem Lichte allein unter den Schutz des § 612a BGB zu stellen, wäre im Anblick des nach § 18 Abs. 1 BEEG ausdrücklich vorverlagerten Kündigungsschutz unbillig und zugleich systemwidrig. So ist der Beginn des vorverlagerten Kündigungsschutzes nach dem Normwillen in S. 1 primär an den Zeitpunkt des Elternzeitverlangens geknüpft. Erst in S. 2 erfolgt eine zeitliche Einschränkung als Billigkeitskontrolle. Die festgesetzten Zeitabschnitte korrespondieren dabei mit den Ankündigungsfristen des § 16, die wiederum an die Arbeitgeberbedürfnisse anknüpfen.

    Schlussendlich ist nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber den Arbeitnehmer, der seine Elternzeitabschnitte in einem einheitlichen Antrag frühzeitig festlegt, schlechter stellen wollte als den Arbeitnehmer, der nach Ablauf einer Elternzeit - soweit zulässig - einen weiteren Elternzeitraum beansprucht.

    ee) Soweit die Beklagte zur Stütze ihrer Rechtsauffassung die bereits zitierte Entscheidung des LAG Berlins heranzieht, ist festzuhalten, dass sich hier die Frage des Kündigungsschutzes bei einem später separat geäußerten Verlängerungsbegehren stellte, die vom Arbeitgeber nicht bewilligt worden war und zudem nicht erkennbar war, dass die Anspruchsvoraussetzungen hierfür vorlagen. Sie betraf damit hinsichtlich der tragenden Erwägungen einen gänzlich anderen Sachverhalt, auch wenn sich das Landesarbeitsgericht auch zur hiesigen Fallgestaltung äußerte.

    ff) Jedenfalls im Lichte der Änderung des § 18 BEEG vertritt nunmehr die herrschende Meinung das Auslegungsergebnis des Klägers. Überwiegend wird so auch in der Literatur vertreten, dass der vorverlagerte Kündigungsschutz bei Aufteilung der Elternzeit in Zeitabschnitte für alle Abschnitte Anwendung findet (vgl. ErfKom, 25. Aufl, § 18 BEEG, Rn. 5; Küttner/Poeche, Elternzeit, Rn. 44). Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung wird dabei durch die Neufassung von §§ 16, 18 BEEG ausdrücklich als überholt angesehen (vgl. Ascheid/Preis/Rolfs, 7. Aufl. § 18 BEEG, Rn. 19; BeckOK, 77. Ed., § 18 BEEG, Rn. 4; Brose/Weth/Volk/Schneider, 10. Aufl. § 18 BEEG, Rn. 14).

    gg) Die Bedenken der Beklagten zur Gefahr des Missbrauchs durch einen antragstellenden Arbeitnehmer sind dabei schließlich nicht geeignet, das Auslegungsergebnis zu Fall zu bringen (vgl. Brose/Weth/Volk/Schneider, 10. Aufl. § 18 BEEG, Rn. 14). Denn die Schutzfristen sind vor Antritt der Elternzeit in jedem Fall begrenzt. Die von der Beklagten vorgetragene Befürchtung des gezielten Legens von Unterbrechungszeiträumen durch den Arbeitnehmer ist zudem allein dadurch eingeschränkt, dass dieser die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf maximal drei Zeitabschnitte verteilen kann. Angesichts des Umstandes, dass ohnehin während der Elternzeit Kündigungsschutz besteht, erscheint das von der Beklagten befürchtete Erschleichen von Kündigungsschutz während maximal zwei weiterer Schonzeiträume praktisch unbedeutend und vermag nicht, hinter das generelle Schutzbedürfnis der Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer zurückzutreten.

    2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte auch aufgrund des klägerischen Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Andere Einwände als die Wirksamkeit der Kündigung hat die Beklagte mit ihrer Berufung hiergegen nicht vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

    3. Soweit im Tenor schließlich das angegriffene Urteil mit zweitinstanzlichem statt mit erstinstanzlichem Aktenzeichen benannt wurde, stellt dies eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO dar, die hiermit von Amts wegen berichtigt wird.

    III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie mit dem Rechtsmittel unterlegen ist.

    IV. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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