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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Zulassungsverfahren für Heilmittelerbringer seit dem 01.09.2019 vereinfacht

    | Seit dem 01.09.2019 ist das Zulassungsverfahren für Heilmittelbringer deutlich vereinfacht: Wer eine Praxis neu zulassen oder eine bestehende Zulassung ändern möchte, braucht sich in seinem Bundesland nur noch an eine einzige zuständige Stelle zu wenden. Die Änderungen gehen zurück auf das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG; PP 05/2019, Seite 3 ) . |

     

    MERKE | Bis zum 31.08.2019 musste z. B. ein Physiotherapeut die Zulassung bzw. deren Änderung bei den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) einzeln beantragen. Im Zuge des TSVG sind die Krankenkassen und Ersatzkassen verpflichtet, landesweite Arbeitsgemeinschaften zu bilden, die jeweils einheitlich für die Zulassung von Heilmittelerbringern im gesamten Bundesland zuständig sind. Die Kontaktdaten der Arbeitsgemeinschaften in den Bundesländern finden Sie online unter iww.de/s2963.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 1 | ID 46118100