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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    HP-Erlaubnis Chiropraktik: VG München definiert Kriterien für abgrenzbares Berufsbild

    von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Physiotherapeuten haben Anspruch auf eine Heilpraktikererlaubnis (HP-Erlaubnis), beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik ohne Kenntnisprüfung, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse in einer staatlich anerkannten oder vergleichbaren Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachweislich erworben haben (Verwaltungsgericht [VG] München, Urteil vom 18.01.2018, Az. M 27 K 17.693, dejure.org ). Maßgeblich für das Urteil ist, dass die Chiropraktik ein abgrenzbares Berufsbild darstellt. Die Kriterien dafür hat das Gericht in den Urteilsgründen klar herausgearbeitet. |

     

    Sachverhalt

    Ein Physiotherapeut hatte gegen das Gesundheitsamt geklagt. Nach seiner Ausbildung zum Physiotherapeuten hatte er u. a. an der staatlich anerkannten privaten Hochschule Dresden International University einen Master-studiengang Chiropraktik erfolgreich abgeschlossen. Dennoch verweigerte das Gesundheitsamt eine HP-Erlaubnis Chiropraktik ohne Kenntnisprüfung. Die Chiropraktik sei weder berufsrechtlich geregelt noch stelle sie ein hinreichend abgrenzbares Berufsbild dar (ähnlich wie die Osteopathie, siehe dazu PP 05/2016, Seite 3). Das Gericht gab dagegen dem Therapeuten Recht.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des Gerichts sei die Rechtsgrundlage § 1 Abs. 1. Heilpraktikergesetz (HeilPrG) i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (DVO-HeilPrG): Demnach benötige eine HP-Erlaubnis, wer Heilkunde ausüben wolle, aber kein Arzt sei. Eine Kenntnisprüfung solle eine „Gefahr für die Volksgesundheit vermeiden“. Die Auslegung dieser Vorschriften durch das Gesundheitsamt sei hier aber unverhältnismäßig und verstoße gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz: Diese schütze auch neue Berufsbilder, die noch nicht gesetzlich geregelt seien. Entscheidend sei, dass das Berufsbild Chiropraktik als heilkundliche Tätigkeit abgrenzbar sei (siehe Kasten). Deshalb und weil er ein staatlich anerkanntes Masterstudium Chiropraktik nachweisen könne, habe der Kläger Anspruch auf die gewünschte HP-Erlaubnis ohne Kenntnisprüfung.

     

    • Kriterien für die Abgrenzbarkeit des Berufsbildes Chiropraktik
    • Es gibt eine anerkannte Definition des Begriffs „Chiropraktik“. Maßgeblich sind die WHO Guidelines on Basic Training and Safety in Chiropractic.
    • In Deutschland existieren 2 (in Europa 23) Berufsverbände, die einheitliche Antworten auf die Frage nach den Anforderungen an die Prüfung, Fortbildung und das Berufsbild Chiropraktik erarbeiten.
    • Hierzulande bieten anerkannte Ausbildungsstätten qualifizierte Ausbildungsgänge in Chiropraktik an (so die vom Kläger besuchte Hochschule in Dresden).
    • Die Zusatz-Weiterbildung für Ärzte „Manuelle Medizin/Chirotherapie“ wird als eigenständiges abgrenzbares Fachgebiet der Medizin gegenüber der Allgemeinmedizin u. a. Fachgebieten angesehen und behandelt.
    • Mehrere Krankenkassen in Deutschland führen Chirotherapie und Chiropraktik in ihrem Leistungskatalog auf.
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 9 | ID 45301987