· Fachbeitrag · Berufsrecht
Das BVerwG hat entschieden – Folgen für die Kenntnisüberprüfung in der Chiropraktik
von RA Dr. Rolf Jungbecker, Freiburg, jungbecker@dostal-sozien.de
Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf den Sektor Chiropraktik erteilt werden (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 09.07.2026, Az 3 C 10.24). Die Behörden müssen sich auf diese neue Situation einstellen – vor allem bei notwendiger Kenntnisüberprüfung. Das Urteil des BVerwG sorgt auch hier für Klarheit.
In der Chiropraktik gibt es mehrere Abstufungen
Ob eine Heilpraktikererlaubnis Chiropraktik erteilt werden darf, ist – anders als etwa in der Physiotherapie oder in der Podologie – gerade in der Chiropraktik bedeutsam, weil es hier im Behandlungsverständnis Nuancen bzw. größere Unterschiede gibt. Diese reichen vom nicht akademisch ausgebildeten Chiropraktiker bis zum Chiropraktor mit mehrjährigem Studium. Genau das war in dem über Jahre dauernden Prozess die alles entscheidende Streitfrage: Ist die Chiropraktik überhaupt ein abgrenzbarer Tätigkeitsbereich?
Diese Frage ist jetzt geklärt, aber die mit der Streitfrage verbundenen Unsicherheiten können nachwirken, wenn es um die Frage geht: Was ist Gegenstand der Kenntnisüberprüfung, was umfasst sie?
BVerwG: Entscheidend ist nicht das Ausbildungsniveau
Das BVerwG hat, wie es dem Antrag des Klägers entsprach, die Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis „auf den Sektor Chiropraktik“ bezogen. Der amtliche Leitsatz des Berufungsurteils des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim, über das das BVerwG zu entscheiden hatte, hatte aber noch ganz anders gelautet: „Die Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Tätigkeitsgebiet des Chiropraktors mit akademischer Ausbildung erteilt werden“.
Das sorgte für Irritation und war mit der Grund dafür, dass das beklagte Land bzw. die Gesundheitsbehörde bis zuletzt argumentierte, dass dies zu einer Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis in Unter-Teilbereiche der Heilkunde führe, die es der Verwaltung unmöglich mache, ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr nachzukommen.
Wie konnte es zu diesem Leitsatz des VGH kommen? Der Kläger hatte ja keineswegs eine Beschränkung mit diesem Inhalt gewollt, sondern die Beschränkung allgemein auf „den Sektor“ Chiropraktik.
Nun ging es aber in dem Rechtsstreit wesentlich um die Frage, ob es überhaupt einen abgrenzbaren Sektor Chiropraktik gibt, und deshalb hatte der Kläger argumentiert, dass sich im Ausland in vielen Staaten bereits das Berufsbild des akademisch ausgebildeten Chiropraktoren etabliert hatte. Das Tätigkeitsgebiet der Chiropraktik, so der Kläger, sei also sehr stark durch dieses im Ausland anerkannte Berufsbild mitgeprägt.
Das änderte aber nichts an dem, was der Kläger wollte. Und was er wollte, hat das BVerwG unmissverständlich bestätigt:
„Vom Wortlaut des Antrags ausgehend besteht kein Anlass, das Begehren (des Klägers) als auf die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Tätigkeitsgebiet eines Chiropraktors mit akademischer Ausbildung im Sinne der Kategorie I der WHO-Richtlinien … zu verstehen. Der Kläger macht geltend, aufgrund seiner akademischen Ausbildung im Sinne der Kategorie I auf dem gesamten Gebiet der Chiropraktik tätig werden zu können und zu wollen; sein Begehren ist nicht lediglich auf einen Teilbereich der Chiropraktik bezogen.“(Rn. 11)
Und dann sagt das Bundesverwaltungsgericht entgegen dem Leitsatz des VGH Mannheim das zum Verständnis dieses Sektors ganz Entscheidende:
„Es ist auch nicht erkennbar, dass sich auf dem Gebiet der Chiropraktik abhängig vom jeweiligen Ausbildungsniveau voneinander unterscheidbare Tätigkeitsbereiche herausgebildet haben. Maßgeblich für die Bestimmung eines Heilkundebereichs ist nicht das Ausbildungsniveau der die Heilkunde Ausübenden; entscheidend ist vielmehr, welche heilkundlichen Tätigkeiten vorgenommen werden.“ (a. a .O.; H. d. d. U.)
Was bedeutet das für die Kenntnisüberprüfung?
Für die Kenntnisüberprüfung bedeutet das Urteil zweierlei:
1. Nachgewiesen werden muss nur, was für die spätere Tätigkeit benötigt wird
Wenn der Sektor das gesamte Gebiet der Chiropraktik umfasst, dann könnte der Schluss naheliegen, dass der Bewerber auf Kenntnisse in diesem umfassenden Sinn überprüft werden müsste.
Auf den Punkt gebracht: Kann man, muss man auch von einem nicht akademisch ausgebildeten Erlaubnisbewerber erwarten, dass er all die unterschiedlichen, von den verschiedenen Berufsverbänden vertretenen Behandlungsmethoden kennt? Muss er gar das höchste akademische Niveau der Chiropraktik nach den WHO-Richtlinien beherrschen? Immerhin, dieses Argument liegt nahe, wird ja der Sektor Chiropraktik durch dieses Niveau mitgeprägt
Die Antwort lautet „nein“. Das BVerwG hatte das schon 1970 gesagt, als es um eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis ging und der Bewerber Chiropraktik betreiben wollte. In dem Urteil vom 25.06.1970 – BVerwG I C 53.66 (a. a. O. Rn. 32, insoweit in NJW 1970, 1987 nicht abgedruckt) heißt es wörtlich:
Unter Beschränkung auf ein Spezialgebiet – hier die Chiropraktik – darf eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG grundsätzlich zwar nicht erteilt werden. Indessen wird das Gesundheitsamt bei seiner Überprüfung vorliegend zu berücksichtigen haben, dass sich der im 60. Lebensjahr stehende Kläger neben seiner nicht unter das Heilpraktikergesetz fallenden Massagetätigkeit seit Jahrzehnten nur auf dem Gebiete der Chiropraktik betätigt - soweit ersichtlich ohne Gefahr für die Volksgesundheit -, und dass er auch künftig nur auf diesem Gebiete Heilkunde auszuüben beabsichtigt. Ein Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die seine derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit nicht berühren, darf von dem Kläger unter diesen Umständen nicht verlangt werden.“ (H. d. d. U.)
Für die sektorale Erlaubniserteilung in der Physiotherapie hat das Bundesverwaltungsgericht das im Urteil vom 26.08.2009 (NVwZ-RR 2010, 111) entsprechend formuliert:
„Der Umfang der Überprüfung steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Von einem Berufsbewerber dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen. Er muss keine Kenntnisse nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt ….“ (a. a. O. Rn. 22, H. d. d. U.)
In der Chiropraktik ist es nicht anders. Dass sich dort akademische und nicht akademische Ausbildungen entwickelt haben, spricht nur für die Vielfalt der heilkundlichen Tätigkeiten (s. o.). In Deutschland wird, das hat das BVerwG hervorgehoben, Chiropraktik eben nicht allein von Personen mit einer Ausbildung im Sinne der Kategorie I der WHO-Richtlinien praktiziert, sondern auch von Heilpraktikern mit einer Weiterbildung, die nicht dieser Kategorie entspricht. Das kann auch eine nicht akademische Ausbildung sein.
So ist es auch hier allein Sinn und Zweck der Überprüfung, dass sie sich an der vom Bewerber praktizierten Behandlungsmethode orientiert. Mit der Überprüfung soll festgestellt werden, ob dieser Bewerber mit seiner Methode der Patientenbehandlung eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.
2. Eine chiropraktische Behandlung ist nicht in einzelne Funktionen teilbar
Man muss sich bei all dem klarmachen, dass eine chiropraktische Behandlung nicht in einzelne Funktionen aufgeteilt werden kann, die teils von Ärzten, teils von Chiropraktikern ausgeübt werden. Das BVerwG hat in der Entscheidung von 1970 darauf hingewiesen, dass sich die Diagnostik und die praktische Durchführung der chiropraktischen Handgriffe, anders als etwa in der Physiotherapie, nicht voneinander trennen lassen.
Die Gesundheitsämter werden ggf. nicht umhin kommen, externen Sachverstand hinzuzuziehen (so das erstinstanzliche VG Freiburg, Urteil vom 15.05.2028; 5 K 1027/16 Rn. 23).
FAZIT — Die einzelnen Bundesländer werden im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens die Kenntnisüberprüfung detaillierter regeln, und da werden sich sehr wahrscheinlich kleinere oder auch größere Nuancen ergeben. Das gilt auch für die Frage, ob und wann eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen kann. Aber die dargestellte Orientierung an den Kriterien des Urteils dürfte bundesweit einheitlich sein. |