· Arbeitszeugnis
Welches Datum gehört auf das Arbeitszeugnis?

von Ass. jur. Petra Wronewitz
| Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über das Zeugnisdatum. Ein Arbeitszeugnis, das ein anderes Datum als den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses trägt, könnte darauf hindeuten, dass das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich beendet wurde. Verständlicherweise möchten Arbeitnehmer diesen Eindruck vermeiden. Aber: Es bleibt beim Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat ‒ und tragen darf ‒, das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Rückdatierung des vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses. In einem gerichtlichen Vergleich einigen sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2023 und auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Der Arbeitgeber erteilte das Zeugnis, das aber ein Datum aus April 2023 trug. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und begehrte die Erteilung eines Zeugnisses mit Datum vom 28.02.2023, denn zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. Das Arbeitsgericht Aachen (Urteil vom 07.12.2023, Az. 1 Ca 2444/23) wies die Klage ab. Dagegen legte der Arbeitnehmer Berufung ein.
Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Urteil vom 05.12.2024, 6 SLa 25/24, Abruf-Nr. 246510) folgte in seiner Argumentation der ersten Instanz. Das Datum des Zeugnisses entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Insbesondere hätten sich die Parteien im Vergleich nicht auf ein Zeugnisdatum geeinigt oder gar auf eine bestimmte Formulierung. Der Abstand von höchstens acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Erteilung des Zeugnisses lasse nicht den Schluss zu, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung der Grund für eine verzögerte Ausstellung gewesen sein müsse. Das LAG Köln ergänzte, dass das zusätzlich vorgebrachte Argument, der Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmer sei der letzte Arbeitstag, nicht überzeuge. Das Verhalten an diesem letzten Arbeitstag könne noch Gegenstand der Beurteilung sein. Die Fälligkeit des Zeugnisanspruchs tritt erst ein, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht ‒ einfaches oder qualifiziertes Zeugnis ‒ ausgeübt habe. Hier hat der Arbeitnehmer nicht einmal vorgetragen, wann er die Erteilung eines Zeugnisses erstmals erbeten habe.
PRAXISTIPP | Auch wenn hier die Klage des Arbeitnehmers keinen Erfolg gehabt hat, ist dem Arbeitgeber anzuraten, es nicht darauf ankommen zu lassen und Arbeitszeugnisse stets auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zu datieren. Darüber hinaus ist mit der entsprechenden Datierung weder ein überobligatorisches Nachgeben, noch ein „Gesichtsverlust“ des Arbeitgebers verbunden. In der gerichtlichen Praxis der Vergleichsformulierung wird ohnehin meist „automatisch“ der letzte Arbeitstag des Arbeitsverhältnisses als Erteilungsdatum eines Zeugnisses eingesetzt. |