ArbeitsvertragNur in elektronischer Form unterzeichneter Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen
Ein befristeter Arbeitsvertrag, den beide Seiten nur in elektronischer Form unterzeichnet haben, genügt den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht: Der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. (Arbeitsgericht [ArbG] Berlin, Urteil vom 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20.
Das Gericht gab der Klage eines Arbeitnehmers statt, der sein Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis verstanden wissen wollte. Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) sei, so das Gericht, die Befristung eines Arbeitsvertrags nur wirksam, wenn sie in Schriftform abgefasst wurde. Im vorliegenden Fall hatten Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dabei gab es keine eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag. Vielmehr wurde eine elektronische Signatur verwendet. Das ArbG hat entschieden, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur i. S. d. § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor.
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