Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Befristung eines Arbeitsvertrags: Eingescannte Unterschrift reicht nicht aus

    | Eine eingescannte Unterschrift reicht nicht aus, um einen Arbeitsvertrag wirksam zu befristen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist (Landesarbeitsgericht [LAG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022, Az. 23 Sa 1133/21, Abruf-Nr. 228666 ). |

     

    Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Die Schriftform i. S. d. § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung per Computereinblendung in Form eines Scans, liege keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge der Scan auch nicht. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrags durch den Personalverleiher führe nicht zur wirksamen Befristung. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen. Dass der Arbeitnehmer diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 TzBfG erhobenen Klage nicht entgegen. Der Arbeitnehmer verhalte sich mit seiner Klage nicht treuwidrig. Vielmehr sei ein arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Wegen der unwirksamen Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 2 | ID 48559021