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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Schrankkontrollen, Videos, Observationen und Detektive - was darf der Arbeitgeber?

    von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen

    | Das kann auch in Ihrer Physiotherapiepraxis passieren: Eine Mitarbeiterin meldet sich häufig zu bestimmten Zeiten krank oder es verschwinden Waren bzw. Geld. Oft wird der Praxisinhaber die Einschaltung von Privatdetektiven oder die Überwachung bestimmter Arbeitnehmer bzw. Arbeitsbereiche in Eigenregie in Betracht ziehen. Die hierbei gefundenen Ergebnisse sind aber nicht immer vor Gericht verwendbar. In PP erfahren Sie, welche Ansprüche rechtmäßig sind und welche Ansprüche der Arbeitnehmer im Falle rechtswidriger Überwachungen auf Sie als Praxisinhaber zukommen können. |

    Einsatz von Detekteien zur Überwachung von Mitarbeitern

    Gerade bei häufigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Kurzerkrankungen bei bestimmten Mitarbeitern liegt aus Sicht des Praxisinhabers der Verdacht nahe, dass die Erkrankung nur vorgetäuscht ist. Zur Überprüfung dieses Verdachts und, um mit arbeitsrechtlichen Sanktionen wie Abmahnungen oder Kündigungen reagieren zu können, wird oft eine Detektei eingeschaltet. So soll belastbares Tatsachenmaterial gewonnen werden.

     

    Hier ist allerdings Vorsicht geboten, denn in einer heimlichen Observation - egal ob durch eine Detektei oder technische Hilfsmittel - liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers. Die Voraussetzungen hierfür sind vom Bundesarbeitsgericht (BAG) eng gesteckt. Darüber hinaus kann es sich um eine Datenerhebung i. S. d. § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) handeln. Auch diese muss - wie der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - verhältnismäßig sein. Bei Verletzung dieser Voraussetzungen kann der Praxisinhaber die gefundenen Ergebnisse nicht im Prozess verwerten. Darüber hinaus ist er ggf. Schmerzensgeldansprüchen der betroffenen Arbeitnehmer ausgesetzt.