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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kündigung muss nachweislich zugestellt werden

    von RA, FA für MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Weil der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass sein Kündigungsschreiben auch angekommen ist, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin für unwirksam erachtet. Die Arbeitnehmerin hatte die per Übergabe-Einschreiben übermittelte Kündigung nicht bei der Post abgeholt ( Urteil vom 4.8.2011, Az: 10 Sa 156/11 ). |

    Der Fall und die Entscheidung

    Die Pflegerin war bei ihrem Arbeitgeber seit Oktober 2009 beschäftigt. Ende Juli 2010 erkrankte sie. Mit Schreiben vom 3. August 2010 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, das Übergabe-Einschreiben holte die Pflegerin aber bei der Post nicht ab. Später erklärte der Arbeitgeber erneut die ordentliche Kündigung - diesmal zum 15. November 2010 -, die von der Pflegerin akzeptiert wurde. Im Prozess wurde darüber gestritten, ob das Arbeitsverhältnis bereits durch die Kündigung vom 3. August beendet worden war. Denn immerhin habe die Pflegerin - so der Arbeitgeber - den Zugang der Kündigung dadurch vereitelt, dass sie das Einschreiben einfach nicht abholte.

     

    Das zuletzt befasste LAG Rheinland-Pfalz entschied - wie schon zuvor das Arbeitsgericht Ludwigshafen - zugunsten der Pflegerin. Maßgeblich sei nämlich nicht der Einwurf des Benachrichtigungszettels durch den Postboten, sondern die Aushändigung des Schreibens auf der Poststelle. Der Benachrichtigungszettel lasse weder Absender noch Inhalt des Schreibens erkennen. Ein Zugang wäre nur dann zu fingieren, wenn die Pflegerin den Zugang treuwidrig vereitelt hätte. Dafür lägen aber keine Anhaltspunkte vor.