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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Beschäftigte in nicht-medizinischen Massagestudios dürfen sonn- und feiertags arbeiten

    Massagestudios, die nicht-medizinische Leistungen abgeben, fallen unter den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG, siehe unten). Deshalb dürfen dort angestellte Masseurinnen und Masseure auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Die Betreiberin mehrerer Wellnessstudios in Berlin wehrte sich im Eilverfahren erfolgreich gegen eine behördliche Anordnung, die ihr den Sonn- und Feiertagsbetrieb untersagt hatte (Verwaltungsgericht [VG] Berlin, Beschluss vom 13.03.2026, Az. VG 4 L 508/25). Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

     

    Hintergrund: Ausnahmetatbestand in § 9 ArbZG regelt Sonn- und Feiertagsarbeit

    Nach § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Allerdings sieht § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG jedoch einen Ausnahmetatbestand vor: Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer ausnahmsweise auch an Sonn- und Feiertagen u. a. in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen beschäftigt werden.

     

    Betreiberin von Wellnesstudios wehrt sich erfolgreich gegen behördliche Anordnung

    Eine Berliner Betreiberin mehrerer Wellnessstudios beantragte im Eilverfahren beim VG Berlin eine einstweilige Verfügung gegen ein Verbot des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit. Die Behörde hatte der Betreiberin verboten, an Sonn- und Feiertagen Wellnessmassagen anzubieten und diese durch ihre Angestellten vornehmen zu lassen. Der von der Betreiberin angeführte Ausnahmetatbestand gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG liege nicht vor. Er gelte nur, wenn sich die Nutzer in der Einrichtung aktiv betätigten. Die Kunden der Antragstellerin überließen sich dagegen passiv einer Dienstleistung. Zudem werde das Angebot nur von wenigen Kunden genutzt und sei besonders personalintensiv. Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Betreiberin hatte Erfolg.

     

    Darum hielt das VG Berlin die Anordnung für rechtswidrig

    Nach Auffassung des Gerichts ist die Untersagung in der Gesamtschau rechtswidrig. Die Betreiberin könne sich sehr wohl auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG berufen. Auch nicht-medizinische Massagestudios seien Erholungseinrichtungen und daher privilegiert. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung. Massagen dienten dazu, das Wohlbefindens zu steigern. Zudem enthalte § 10 ArbZG weder eine Beschränkung mit Blick auf die Größe des Nutzerkreises noch einen bestimmten Personalschlüssel.

    Quelle: ID 50789293