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  • · Arbeitsrecht

    Aktuelles BAG-Urteil bejaht Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

    Bild: © Peter Atkins - stock.adobe.com

    von RA Dr. Christian Schlottfeldt, arbeitszeitkanzlei.de, Berlin

    | Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung einer betrieblichen Arbeitszeiterfassung bejaht ( Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21, Abruf-Nr. 231296 ). Dieser neue BAG-Beschluss ist für die betriebliche Praxis außerordentlich bedeutsam. PP informiert Sie über den Inhalt der Entscheidung und die Konsequenzen für Arbeitsschutz, Mitbestimmung und Individualarbeitsrecht. |

    Inhalt der aktuellen BAG-Entscheidung

    Ausgangspunkt des verhandelten Rechtsstreits war die Frage, ob einem Betriebsrat ein Initiativrecht für die Einführung einer betrieblichen Zeiterfassung auch gegen den Willen des Arbeitgebers zusteht. Dies ist laut BAG nicht so, denn der Arbeitgeber sei bereits von Gesetzes wegen aufgrund der Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) verpflichtet, eine betriebliche Arbeitszeiterfassung einzuführen. Die Pflicht zur Zeiterfassung begründet das BAG mit den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers. Es legt die arbeitsschutzrechtlichen Organisationspflichten des Arbeitgebers aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG so aus, dass sie eine unmittelbare Pflicht zur Einführung eines betrieblichen Arbeitszeiterfassungssystems enthalten.

     

    Das BAG bezieht sich dabei auch auf die Vorgaben des europäischen Arbeitszeitrechts; es spielt damit auf das Urteil des EuGH vom 19.05.2019 (Rs. C-55/18, Abruf-Nr. 215595) zur Zeiterfassung an. Dort hielt es der EuGH für geboten, Arbeitgeber zu verpflichten, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (PP 06/2019, Seite 15). Der deutsche Gesetzgeber hat allerdings bislang nicht auf das EuGH-Urteil reagiert. Nunmehr hat das BAG dem Urteil des EuGH quasi auf dem Umweg des Arbeitsschutzgesetzes ohne eine Gesetzesänderung zur faktischen Durchsetzung auch im deutschen Arbeitsrecht verholfen.