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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    BAG: Einwurfeinschreiben ist kein rechtssicherer Zustellweg für eine Kündigung

    Das Einwurfeinschreiben ist unter den Bedingungen des heutigen digitalen Zustellverfahrens der Deutschen Post kein Anscheinsbeweis mehr für den Zugang – auch nicht bei Vorlage des Auslieferungsbelegs. Bei zugangsbedürftigen Erklärungen, wie Kündigungen, darf der Zugangsnachweis nicht länger auf das Einwurfeinschreiben gestützt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte mit seiner Entscheidung vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25 ) das Urteil der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamburg, Urteil vom 14.07.2025, Az. 4 SLa 26/24, PP 04/2026, Seite 14 ).

    Arbeitnehmer verneint Erhalt und bekommt Recht

    Gegenstand des Verfahrens war die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 Kündigungschutzgesetz (KSchG). Der Arbeitnehmer war in den Jahren 2020 bis 2023 wiederholt und über längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt. Streitig war nicht der Zugang der Kündigung selbst, sondern ob die nach § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX vorgesehene Einladung zum Gespräch über ein betriebliches Eingliederungsmanagment (bEM) den Arbeitnehmer tatsächlich erreicht hatte. Der Arbeitgeber versandte die Einladung per Einwurfeinschreiben. Der Arbeitnehmer bestritt den Zugang. Zum Nachweis legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung und den Auslieferungsbeleg vor und benannte den zustellenden Postmitarbeiter als Zeugen. Dieser konnte sich an die konkrete Zustellung jedoch nicht erinnern. Wie die Vorinstanz gab das BAG dem Arbeitnehmer Recht.

    BAG stützt sich wie Vorinstanz auf neues Zustellungsverfahren

    Die vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG liegen noch nicht vor. Das BAG stützte sich im Wesentlichen auf das Urteil der Vorinstanz.