· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Warum ein Einwurf-Einschreiben nicht mehr für den Anscheinsbeweis der Zustellung taugt
von Ass. jur. Petra Wronewitz, Bonn
Auch die Deutsche Post vereinfacht Arbeitsabläufe durch Digitalisierung. Das gelingt, doch kann durch die gescannte Einlieferungsnummer nun nicht mehr der Anscheinsbeweis der Zustellung erbracht werden urteilte das Landesarbeitsgericht ( LAG) Hamburg (14.07.2025, Az. 4 Sla 26/24 ).
Parteien stritten um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung
Ein Arbeitnehmer meldete sich zwischen 2020 und 2023 mindestens 30-mal aufgrund verschiedener Leiden krank. Der Arbeitgeber erwog eine Kündigung, musste jedoch gem. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorher ein neuerliches betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen; hierzu lud er den Arbeitnehmer nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 11.10.2023 ein. Der Arbeitnehmer behauptet, dieses Schreiben nie erhalten zu haben. Den Beweis, die Einladung tatsächlich versendet zu haben, konnte der Arbeitgeber nicht erbringen, weil er lediglich eine Sendungsverfolgung vorlegen konnte – der sog. Auslieferungsbeleg fehlte.
Dieser „Beweis des ersten Anscheins“ (also die Sendungsverfolgung) spreche nicht für den Zugang des Einladungsschreibens, so das LAG. Die inzwischen ausgesprochene Kündigung war somit unwirksam, weil sie ohne das BEM – als vorzuschaltendes milderes Mittel – nicht sozial gerechtfertigt war.
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