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  • · Fachbeitrag · Hausbesuche

    Dürfen bei Hausbesuchen mehrere Unterschriftenlisten gleichzeitig geführt werden?

    beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

    FRAGE: „Wir sind eine Praxis in einer Großstadt. Mitarbeiter, die Hausbesuche machen, arbeiten in verschiedenen Stadtteilen weit entfernt von unserer Praxis. Sie behalten die Verordnung (VO) bei sich. Wird der Mitarbeiter krank, übernimmt eine Vertretung die Behandlung, hat aber die VO nicht. Der Behandlungstermin wird daher später auf der VO nachgetragen und der Patient unterschreibt nachträglich. Bei Palliativpatienten haben wir das Risiko, dass eine nachträgliche Bestätigung wegen Versterbens nicht mehr möglich ist. Dürfen wir in diesen Fällen für die Vertretung eine zweite Unterschriftsliste machen, auf der die Vertretung den Behandlungstermin einträgt und gleich nach Behandlungsende vom Patienten quittieren lässt?“

     

    Antwort: Die Unterschrift des Patienten auf der Heilmittelverordnung ist zwingende Voraussetzung für eine korrekte Abrechnung mit der Krankenkasse. Die Unterschrift ist auf der Originalverordnung zu leisten. Die Unterschrift soll der Patient direkt nach Erhalt der Behandlung als Empfangsbestätigung leisten. Es ist im Rahmenvertrag und seinen Anlagen nicht vorgesehen, dass

     

    • ein Patient die Unterschrift nachträglich leistet (was dennoch im Praxisalltag vorkommt) oder