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  • 21.12.2010

    Landesarbeitsgericht Bremen: Urteil vom 11.02.2010 – 3 Sa 69/09


    In dem Rechtsstreit

    Kläger und Berufungsbeklagter,

    Proz.-Bev.:

    gegen

    Beklagte und Berufungsklägerin,

    Proz.-Bev.:

    hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2010

    durch

    den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht

    den ehrenamtlichen Richter

    den ehrenamtlichen Richter

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.01.2009 - 9 Ca 9125/08 - abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    3. Die Revision gegen dieses Urteil wird für den Kläger zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

    Der am ... geborene Kläger ist seit dem 02.09.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger war zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 26.08.2002 in der Zeit vom 02.09.2000 bis 31.08.2005 befristet als Zeitangestellter nach SR 2y BAT beschäftigt.

    Er war in der Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert. Der Kläger nimmt seit Beginn des Arbeitsverhältnisses elektro- und nachrichtentechnischen Aufgaben im Rahmen der Neubauprojekte Grundinstandsetzung Schleusen am Dortmund-Ems-Kanal, Umbau der Verkehrszentrale Bremen und Fernsteuerungskonzept Bremen/Fernsteuerung Schleuse Oldenburg wahr.

    Der Kläger hat in der Zeit von August 1977 bis Juni 1978 die Fachoberschule für Elektrotechnik in Bremen mit Praktikum bei der S. AG in B. besucht. Von August 1978 bis Februar 1981 hat er die Berufsschule für Elektrotechnik besucht und die Ausbildung zum Elektroinstallateur erfolgreich abgeschlossen. In der Zeit von Februar 1986 bis Januar 1987 hat er den Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung an der Bundesfachlehranstalt für das Elektrohandwerk in Oldenburg besucht und erfolgreich im Januar 1987 die Prüfung als Elektroinstallateurmeister abgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Lebenslauf des Klägers vom 08.11.2007 (Bl. 44 - 46 d. Akte) Bezug genommen.

    Mit Datum vom 31.03.2003 nahm die Beklagte eine Dienstpostenbeschreibung vor. Danach gehört zu den Aufgaben des Klägers: "Bau und Unterhaltung des Gewässerbettes und der festen Anlagen (Staustufe Bremen, Schleuse Oldenburg, C-Brücke ...) und Bau und Unterhaltung der maschinenbaustechnischen und elektroenergetischen Teile der Anlagen und Fahrzeuge (Schleuse Oldenburg, C-Brücke ...)". Die Anforderungen an den Dienstposten wurden mit "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung als Elektroingenieur oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" beschrieben. Nach der Dienstpostenbeschreibung stellen sich die Teilaufgaben des Klägers wie folgt dar:

    - Entwurfs- bzw. Berichtsaufstellung

    25 % der Gesamtarbeitszeit,

    - Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen

    60 % der Gesamtarbeitszeit,

    - Fachbeiträge

    15 % der Gesamtarbeitszeit

    Wegen der Einzelheiten der Dienstpostenbeschreibung wird auf Bl. 10 bis 13 der Akte Bezug genommen. Diese Tätigkeiten übt der Kläger auch weiterhin aus.

    Mit Datum vom 31.03.2003 nahm die Beklagte eine "Dienstpostenbewertung" vor. Für den Zeitraum vom 02.09.2002 bis 31.08.2003 wurde für den Kläger eine "Tätigkeitsbeschreibung"

    angefertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 und 15 sowie 17 bis 21 der Akte Bezug genommen.

    Mit Änderungsvertrag vom 15.08.2003 wurde der Kläger unter Abänderung seines bisherigen Arbeitsvertrages vom 26.08.2002 in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert.

    Wegen der Einzelheiten des Änderungsvertrages wird auf Bl. 8 und 9 der Akte Bezug genommen.

    Mit Datum vom 27.04.2005 wurde dem Kläger ein Zwischenzeugnis erteilt. Darin heißt es auszugsweise:

    "... Herr P. S., geboren am ... in B., ist seit dem 01.09.2002 im Sachbereich Neubau des W. in B. als Elektromeister auf dem Dienstposten eines Elektroingenieurs als technischer Angestellter tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde für die Dauer von drei Jahren bis zum 31.08.2005 geschlossen.

    Er ist mit den elektro- und nachrichtentechnischen Aufgaben im Rahmen der Neubauprojekte "Grundinstandsetzung Schleusen am Dortmund-Ems-Kanal", "Umbau der Verkehrszentrale Bremen" und "Fernsteuerungskonzept Bremen/Fernsteuerung Schleuse Oldenburg" alleinverantwortlich betraut.

    Die Aufgaben umfassen im Einzelnen:

    - Erstellen von Sicherheitskonzepten und Betriebsanweisungen

    - Aufstellen von Entwürfen und technischen Berichten sowie Ausgabenberechnungen

    - Erstellen von Leistungsverzeichnissen und Ausführungszeichnungen

    - Vergabe von Bauleistungen

    - Bauüberwachung und -betreuung für die ausgeschriebenen Leistungen

    - Abrechnung von Bauaufträgen

    (...)"

    Wegen der Einzelheiten des Zwischenzeugnisses wird auf Bl. 48 und 49 der Akte Bezug genommen.

    Am 11.07.2005 wurde zwischen den Parteien erneut ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, wonach der Kläger ab 01.09.2005 als vollbeschäftigter Arbeiter bei der Beklagten tätig wird. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Der Kläger wurde in die Lohngruppe 9 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes/der Länder zum MTArb eingruppiert.

    Die Grundinstandsetzung der Schleusen am Dortmund-Ems-Kanal dauert weiterhin an.

    Die Teilaufgaben des Klägers "Vergabe und die Abwicklung von Bauleistungen" bestehen im Aufstellen der Vergabeunterlagen, sowie in der Vergabe von Bauaufträgen. Der Kläger bereitet die Bauausschreibung vor und führt Verhandlungen mit beteiligten Dritten, indem er die entsprechenden Entwurfsgrundlagen, die örtlichen Gegebenheiten und die nötigen Haushaltsmittel überprüft. Der Kläger erstellt die Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Leistungsverzeichnisse des Standardleistungskatalogs, einschließlich der Mengen- bzw. Massenermittlungen und der dazu gehörigen Baubeschreibung. Hierzu gehört auch die Durchführung der Vergabe einschließlich der Prüfung und Bewertung der Angebote.

    Die Angebote müssen dabei sowohl in formeller sowie in technischer Hinsicht überprüft werden. Zu der Tätigkeit des Klägers gehört die gesamte Bauabwicklung und die Nacharbeiten im Rahmen von Baumaßnahmen, sowie die Bearbeitung von technischen und vertraglichen Angelegenheiten und deren Änderungen. Hierzu gehören die Objektüberwachung der Baumaßnahmen, die Prüfung der Rechnungen, die Verhandlungen mit den Fremdfirmen, sowie die Durchführung von Verhandlungen mit den Firmen einschließlich der Baubesprechung.

    Der Kläger hat vorgetragen, er sei in die Vergütungsgruppe IV a BAT bzw. Entgeltgruppe 11 TVöD einzugruppieren.

    Zwar verfüge er über keine technische Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Er sei nach Überprüfung seiner Qualifikation eingestellt worden, da die Beklagte auf Grund seiner vielfältigen Erfahrungen ihn mindestens ebenso qualifiziert gehalten habe, wie einen Elektroingenieur. Dadurch sei er in der Dienstpostenbeschreibung als "sonstiger Angestellter" im Sinne der Vergütungsgruppe IV b bzw. IV a BAT ausdrücklich angesehen und beurteilt worden. Die Beklagte müsse sich nunmehr an ihrer ursprünglichen Beurteilung festhalten lassen. Es seien daher die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung anzuwenden.

    Seine Tätigkeiten würden sich auch auf Grund besonderer Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT herausheben. Er verfüge über Fähigkeiten und Kenntnisse, die weit über das hinausgehen würden, was an der Fachhochschule an Kenntnissen vermittelt werde. Seine Kenntnisse würden sämtliche Bereich wie die Automatisierungs-, elektrische Energie-, Daten-, Informations-, Nachrichten- und Kommunikationstechnik sowie Elektronik und Mikroelektronik abdecken.

    Der Kläger hat beantragt,

    festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.12.2006 in die Vergütungsgruppe IV a BAT bzw. Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert ist und die jeweils fälligen Bruttodifferenzbeträge zur Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 % über dem Basisdiskontzinssatz zu verzinsen sind.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat vorgetragen, der Kläger sei zutreffend eingruppiert. Er sei kein "sonstiger Angestellter"

    im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT. Der Kläger verfüge über kein einem Diplom-Ingenieur (FH) Elektrotechnik entsprechendes Wissen. Zum Zeitpunkt der Einstellung sei sie bzw. die damalige Sachbereichsleiterin, Frau St., der Ansicht gewesen, dass der Kläger auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit im Wesentlichen die entsprechenden Fachkenntnisse aufweisen würde. Sie sei jedoch nicht der Ansicht gewesen, der Kläger habe die dem Ingenieur Elektrotechnik (FH) entsprechenden Kenntnisse.

    Sie sei davon ausgegangen, dass ihm einige Kenntnisse fehlen würden, er aber im Verhältnis zu den anderen Bewerbungen der am besten geeignete sei. Insbesondere im Bereich der VOB und der Vertragsabwicklung habe sie Mängel beim Kläger festgestellt.

    Der Kläger sei auch kein "sonstiger Angestellter" auf Grund der bisher ausgeübten Tätigkeit.

    Auch übe er keine besonderen Leistungen im Sinne der begehrten Eingruppierung aus. Bei den Tätigkeiten, die in der Dienstpostenbeschreibung aufgezählt seien, handle es sich um Standardaufgaben des Ingenieurs (FH) für Elektrotechnik. Die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten würden sich nicht aus den Standardaufgaben durch besondere Leistungen hervorheben.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

    Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 15.01.2009 folgendes Urteil verkündet:

    1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.12.2006 in die Vergütungsgruppe IV a BAT bzw. Entgeltgruppe 11 TVöD eingruppiert ist und die jeweils fälligen Bruttodifferenzbeträge zu Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz zu verzinsen sind.

    2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    3. Der Streitwert wird auf 17.929,44 € festgesetzt.

    Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven ausgeführt, die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung seien auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden. Die Beklagte habe nach einjähriger Beschäftigung des Klägers eine umfangreiche Dienstpostenbeschreibung und Dienstpostenbewertung vorgenommen und hiernach den Kläger in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert.

    Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die von ihr vorgenommene Dienstpostenbewertung zu einer fehlerhaften Eingruppierung geführt habe bzw. welcher Irrtum ihr bei der Dienstpostenbewertung unterlaufen sei.

    Die Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, dass der Kläger nicht als sonstiger Angestellter auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen gemäß Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 10 BAT anzusehen sei.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung durch das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven wird auf Bl. 213 bis 218 der Akte Bezug genommen.

    Gegen dieses der Beklagten am 04.05.2009 zugestellte Urteil hat sie am 31.05.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.07.2009 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15.06.2009 am 16.07.2009 begründet.

    Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor:

    Sie habe die objektive Unrichtigkeit der vom Kläger begehrten Eingruppierung dargelegt.

    Er erfülle nicht die Voraussetzung der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT. Der Kläger müsse sowohl die subjektiven als auch die objektiven Tätigkeitsmerkmale erfüllen, um die begehrte Eingruppierung zu erreichen. Er werde bereits den Subjektiven Tatbestandsmerkmalen nicht gerecht.

    Der Kläger sei kein "sonstiger Angestellter" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT. Gleichwertige Kenntnisse, vergleichbar mit denen eines Fachhochschul-Ingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik, habe der Kläger durch seine Ausbildung nicht erworben. Er habe die Fachoberschule für Elektrotechnik besucht. Sowohl Dauer als auch Inhalt seiner Ausbildung würde nicht derjenigen eines Ingenieurs Elektrotechnik (FH) entsprechen.

    Dies gelte auch hinsichtlich der vom Kläger besuchten Weiterbildungsveranstaltungen.

    Diese seien vom Inhalt und auch vom zeitlichen Umfang her nicht geeignet, einem Elektroinstallateurmeister die vergleichbaren Kenntnisse und Fähigkeiten eines Ingenieurs Elektrotechnik (FH) zu vermitteln.

    Auch auf Grund der vor seiner Einstellung ausgeübten und der bei ihr ausgeübten Tätigkeit sei der Kläger nicht als "sonstiger Angestellter" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT anzusehen. Der Kläger habe keine Bauleitung ausgeübt. Bauleiter und Baubevollmächtigter seien bei ihr durch die Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes "Verantwortung bei Durchführung baulicher Maßnahmen"

    (VV-WSV 21 10) geregelt. Baubevollmächtigter sei allein Herr J. G.. Damit habe der Kläger keine dem Ingenieur gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben können.

    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.01.2009 - 9 Ca 9125/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt weiter vor:

    Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung seien anwendbar. Nach der Arbeitsplatzbewertung habe die Beklagte bewusst seine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT ab 01.03.2003 vorgenommen. Aus diesem Grunde sei es treuwidrig, ihm sämtliche Kompetenzen abzusprechen. Zumindest aber führe dies zu einer Umkehr der Beweislast, so dass die Beklagte darzulegen und ggf. zu beweisen hätte, warum er nicht in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT einzugruppieren sei.

    Im Zwischenzeugnis vom 27.04.2005 würde die Beklagte ihm bestätigen, dass er auf einem Dienstposten eines Elektro-Ingenieurs tätig sei. Seine Kenntnisse würden sich nicht auf einen eng begrenzten Teilbereich, z. B. der Automatisierungstechnik, beziehen, sondern er verfüge ebenfalls über weitreichende Kenntnisse im Bezug auf die Nachrichten- oder die Funktechnik. Seine Tätigkeiten hätten einen ingenieurmäßigen Zuschnitt. Da er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die mindestens denen eines Elektro-Ingenieurs (FH) entsprechen würden, sei er in der Lage, die von ihm unstreitig ausgeführten Tätigkeiten auszuüben.

    Zwar sei Herr J. G. Baubevollmächtigter und damit rechtlicher Vertreter des Bauherrn. Dies sage jedoch nichts über dessen fachliche Kompetenz aus. Der Mitarbeiter Sw. sei für den Stahlwasser- und Maschinenbau, der Mitarbeiter K. für die Bautechnik und er für die Elektrotechnik zuständig. Ihnen obliege für ihre Gewerke die Alleinverantwortung.

    Ihn obliege die ordnungsgemäße Einrichtung und Abgrenzung sowie der sichere Betrieb der Baustelle, die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte, Maschinen und der anderen Baustelleneinrichtungen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Eine andere Person, die ihm fachlich vorgesetzt sei und seine Aufgaben inhaltlich überprüfen könne, sei nicht vorhanden.

    Hinsichtlich des Projektes Dortmund-Ems-Kanal habe er fast 190 auch mehrtätige Dienstreisen in den letzten Jahren durchgeführt. Dies sei auf Anordnung der Vorgesetzten, Frau D. und Herrn G., geschehen. Er habe hierbei die örtliche Bauüberwachung wahrzunehmen gehabt und den Bauherrn gegenüber den Auftragsnehmern vertreten.

    Dies zähle zu den Tätigkeiten eines Bauleiters oder eines Fachbauleiters.

    Daraus würden sich auch seine "besonderen Leistungen" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT ergeben. Er übernehme die örtliche Leitung bei schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist insgesamt zulässig und begründet.

    Der Kläger kann nicht Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 Teil L "Angestellt in technischen Berufen" Abschnitt II, Unterabschnitt I der Anlage 1a zu §§ 22, 23 Bundes-Angestelltentarifvertrag Bund/Land ab 01.12.2006 verlangen. Er kann ferner keine Überleitung in die Entgeltgruppe 11 zum TVöD verlangen.

    I. Die Klage ist mit ihrem Feststellungsantrag zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. BAG Urteil vom 23.08.2006 - 4 AZR 417/05 - BAGE 119, 205, 206; BAG Urteil vom 11.10.2006 - 4 AZR 534/05 - AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II; BAG Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch für die vom Kläger begehrten Verzugszinsen (BAG Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 21.01.1970, AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, er sei an 01.12.2006 in der Vergütungsgruppe IV a BAT B/L eingruppiert bzw. sei in die Entgeltgruppe 11 TVöD der Anlage 2 zum TVÜ-Bund überzuleiten.

    1. Entgegen der Auffassung in der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven finden die Grundsätze zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung. Der Kläger hat daher darzulegen, dass die Voraussetzungen der von ihm geforderten Vergütungsgruppe vorliegen (vgl. BAG Urteil vom 26.04.2000 - 4 AZR 157/99 - BAGE 94, 294 f; BAG Urteil vom 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 - AP Nr. 271 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    a) Nach den Grundsätzen zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Es obliegt dem Arbeitgeber, daraufhin die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung darzulegen. Der Arbeitgeber kann seine Darlegungslast hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung entweder dadurch erfüllen, dass er substantiiert Tatsachen als Grundlage für die tarifliche Bewertung vorträgt, die eine Korrektur der bisherigen Eingruppierung begründen sollen, oder im Sinne eines "Rechtsirrtums" dadurch, dass er darlegt, dass die bisherige Eingruppierung auf einer unwissentlich fehlerhaften tariflichen Bewertung der Tätigkeit beruhe (vgl. BAG Urteil vom 26.04.2000 - 4 AZR 157/99 - BAGE 94, 287 ff.; BAG Urteil vom 28.05.1997 - 10 AZR 383/95 - zitiert nach Juris; BAG Urteil vom 11.06.1997 - 10 AZR 724/95 - AP Nr. 6 zu § 20 BMT-G II; BAG Urteil vom 08.10.1997 - 4 AZR 167/96 - AP Nr. 2 zu § 23 bBAT; BAG Urteil vom 18.02.1998 - 4 AZR 581/96 - BAGE 88, 69).

    Weil die vom Arbeitgeber darzulegende Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung bereits dann gegeben ist, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt, muss der Arbeitgeber nicht notwendigerweise zu allen Voraussetzungen vortragen. Der Arbeitgeber erfüllt seine Darlegungslast bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, dass jedenfalls im Hinblick auf eine der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war. Ist dem Arbeitgeber die Darlegung der objektiven Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung gelungen und hat er gegebenenfalls die Tatsachen bewiesen, aus denen die objektive Fehlerhaftigkeit folgt, so verbleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Tatsachen, aus denen folgt, dass ihm die begehrte höhere Vergütung zusteht (BAG Urteil vom 26.04.2000 - 4 AZR 157/99 - aaO.).

    b) Die Grundsätze zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung sind auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anzuwenden.

    Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, nach der vorgenommenen Dienstpostenbeschreibung und Dienstpostenbewertung sei er mit Abschluss des Arbeitsvertrages vom 18.08.2003 von der Beklagten in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert worden. Daher trage die Beklagte bei unveränderter Tätigkeit auch nach Abschluss des neuen Arbeitsvertrages vom 11.07.2005 die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er nicht in die Vergütungsgruppe IV a BAT einzugruppieren sei.

    Durch den Arbeitsvertrag vom 11.07.2005 findet - anders als bei den bisher zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsverträgen - der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 06.12.1995 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Mit dem Abschluss dieses Arbeitsvertrages ist das Arbeitsverhältnis der Parteien, auf eine völlig andere und neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Abschluss des Arbeitsvertrages vom 11.07.2005 als ein unbefristetes für einen gewerblichen Arbeitnehmer neu begründet. Nach den davor zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsverträgen vom 26.08.2002 und 18.08.2003 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

    Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 11.07.2005 sollte kein Irrtum der Beklagten hinsichtlich der tarifrechtlichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers nach Vergütungsgruppe IV a BAT korrigiert werden, sondern das Arbeitsverhältnis sollte zu veränderten Bedingungen als nunmehr unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden. Auch wenn sich die Tätigkeit des Klägers nach Abschluss des neuen Arbeitsvertrages vom 11.07.2005 nicht wesentlich verändert hat, ist ein Rückgriff auf die von der Beklagten vorgenommene Bewertung unter der Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages nach Auffassung der Berufungskammer nicht möglich.

    Die Frage, ob dem Kläger hingegen wegen der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach dem MTArb eine Zulage zu gewähren ist, wie die Beklagte dies im Vermerk zur Personalakte des Klägers vom 11.07.2005 aufgeworfen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

    Im Übrigen wäre auch bei Anwendung der Grundsätze zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung ein weitergehender Vortrag des Beklagten nicht erforderlich, da sich die objektive Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung auf der Grundlage des übereinstimmenden Vortrags der Parteien aus den nachfolgenden Gründen ergibt.

    2. Der Kläger hat keine Anspruch auf Feststellung, er sei nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 Teil I, Allgemeiner Teil, der Anlage 1a zu §§ 22, 23 Bundes-Angestelltentarifvertrag Bund/Länder bzw. der Entgeltgruppe 11 TVöD zu entlohnen.

    Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Dies gilt nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften auch für die Zeit seit Anwendung des TVöD durch die Beklagte. Danach erhält der Angestellte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

    a) Nach § 22 Abs. 1, Abs. 2, Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist dabei entscheidend, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT entspricht. Der Begriff des Arbeitsvorganges im Sinne dieser tarifrechtlichen Bestimmung ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Begriff. Unter ihm ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. BAG Urteil vom 21.07.2002 - 4 AZR 129/01 - AP Nr. 291 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 08.09.1999 - 4 AZR 609/98 - AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Protokollnotiz (Nr. 2 zu § 22 BAT), die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts materieller Teil des Tarifvertrages ist, schreibt zwingend vor, dass die Orientierung am jeweiligen Aufgabenkreis des Angestellten zu erfolgen hat. Zusammenhangstätigkeiten, die auf Grund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tarifrechtlichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeit nicht abgetrennt werden dürfen, sind den übrigen Tätigkeiten zuzurechen (vgl. BAG Urteil vom 14.02.1979 - 4 AZR 414/77 - AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tätigkeiten, die tatsächlich trennbaren und unterschiedlichen Anforderungen auf Grund der anzuwenden Vergütungsgruppe entsprechen, sind nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen (vgl. BAG Urteil vom 16.04.1986 - 4 AZR 595/84 - AP Nr.120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge bei welchen Tätigkeiten anfallen, kommt es deshalb entscheiden auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (vgl. BAG Urteil vom 08.11.2006 - 4 AZR 620/05 - AP Nr. 304 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Der Kläger geht von drei Arbeitsvorgängen aus: der Entwurfs- bzw. Berichtsaufstellung mit einem Anteil von 25 % an der Gesamtarbeitszeit, der Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen mit einem Anteil von 60 % an der Gesamtarbeitszeit und Fachbeiträge mit einem Anteil von 15 % an der Gesamtarbeitszeit. Des Weiteren geht der Kläger davon aus, dass bei sämtlichen Arbeitsvorgängen ingenieurmäßiges oder gleichwertiges Wissen vorzuhalten ist sowie eine deutlich höhere Qualität der Arbeit gefordert werde, so dass es sich um besondere Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT handele.

    Bei den Arbeitsvorgängen muss der Vortrag des Arbeitnehmers neben den Arbeitsinhalten auch Angaben zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten, zur Aufgabenverteilung zwischen ihm, seinem Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern, ggf. zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder Dritten sowie zur Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben enthalten (vgl. BAG Urteil vom 11.03.1987 - 4 AZR 385/86 - AP Nr. 135 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Im Hinblick auf die Zusammenfassung gleichförmiger Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang sind zudem Angaben zur tatsächlichen Trennbarkeit von Arbeiten zu machen.

    Dem Vortrag des Klägers kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, inwieweit die unterschiedlichen Arbeitsleistungen, die bezogen auf seinen Aufgabenkreis zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Da bei der "Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen" auch die Beaufsichtigung und Abstimmung mit Dritten in den von dem Kläger gebildeten Arbeitsvorgang nebst Zusammenhangstätigkeiten eingeflossen sind, kann insoweit nicht festgestellt werden, ob der genannte Prozentsatz zutreffend ist. Auch der Hinweis auf die Dienstpostenbeschreibung sowie die Dienstpostenbewertung reicht nicht aus.

    Letztendlich kann aber dahingestellt bleiben, welches zeitliche Ausmaß der zu bildende Arbeitsvorgang im Falle des Klägers ausmacht, weil der Kläger die sonstigen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung nicht hinreichend dargelegt hat.

    b) Für die vom Kläger geforderte Eingruppierung sind folgende Merkmale der Allgemeinen Vergütungsordnung - Anlage 1a - von Bedeutung:

    "Vergütungsgruppe IV b

    21.Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

    (Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

    1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen-, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;

    2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.) (...)"

    "Vergütungsgruppe IV a

    10.Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeit ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt.

    (Besondere Leistungen sind z. B. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)

    (...)"

    c) Die Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger geforderten Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT baut auf der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT auf. Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 entspricht. Erst dann bedarf es einer weiteren Prüfung, ob die qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe, nämlich der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT erfüllt werden (vgl. BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 24.06.1998 - 4 AZR 304/97 - AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    3. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 Teil I, Allgemeiner Teil der Anlage 1a zu §§ 22, 23 Bundes-Angestelltentarifvertrag, da er kein "sonstiger Angestellter" im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 bzw. Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT ist, der über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahren verfügt, die denen eines graduierten Fachhochschulingenieur entsprechen.

    a) Für eine Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT bzw. Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT müsste es sich bei dem Kläger um einen "Technischen Angestellten mit technischer Ausbildung" nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen handeln. Unter "technische Ausbildung" ist nach der Vorbemerkung der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigt, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.

    Der Kläger ist Elektroinstallateurmeister und folglich kein "technischer Angestellter"

    im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 bzw. Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT, da er über keine Fachhochschulausbildung verfügt.

    b) Der Kläger ist auch nicht "sonstiger Angestellter" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 bzw. IV b Fallgruppe 21 BAT. Danach muss der Kläger zunächst subjektiv über Fähigkeiten und Erfahren verfügen, die denen eines graduierten Fachhochschulingenieurs z. B. im Bereich Elektrotechnik entsprechen, um die Merkmale der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen erfüllen zu können.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch eine Fachhochschulausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissengebietes, wobei allerdings Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten ingenieurmäßigen Teilgebiet nicht ausreichend sind (vgl. BAG Urteil vom 22.03.2000 - 4 AZR 116/99 - AP Nr. 275 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 25.03.1998 - 4 AZR 670/96 - AP Nr. 251 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 08.10.1997 - 4 AZR 151/96 - AP Nr. 232 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 18.12.1996 - 4 AZR 319/95 - AP Nr. 221 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 28.09.1994 - 4 AZR 830/93 - AP Nr. 192 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Außerdem muss der Angestellte noch objektiv "entsprechende Tätigkeiten" auszuüben haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den Anforderungen an das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 bzw. IV b Fallgruppe 21 BAT genügt (BAG Urteil vom 29.10.1980 - 4 AZR 750/78 - AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 18.12.1996 - 4 AZR 319/95 - AP Nr. 221 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Es ist rechtlich möglich, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (vgl. BAG Urteil vom 08.10.1997 - 4 AZR 151/96 - aaO.; BAG Urteil vom 18.12.1996 - 4 AZR 319/95 - aaO.). Daraus können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein "sonstiger Angestellter" eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, dieser auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinne verfügt. Auch wenn der Angestellte eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, muss geprüft werden, ob er das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung (hier Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Elektrotechnik) mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht, da sie ansonsten an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen (vgl. BAG Urteil vom 18.12.1996 - 4 AZR 319/95 - aaO. mit Hinweis auf BAG Urteil vom 26.11.1980 - 4 AZR 809/78 - AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und auf BAG Urteil vom 12.06.1996 - 4 AZR 26/95).

    bb) Diesen Anforderungen des subjektiven Tatbestandsmerkmals wird der Kläger nicht gerecht.

    (1) Gleichwertige Kenntnisse, vergleichbar mit denen eines Fachhochschulingenieurs der Fachrichtung Elektrotechnik, hat der Kläger durch seine Ausbildung nicht erworben.

    Der Kläger ist ausgebildeter Elektroinstallateur und hat nach dem von ihm vorgelegten Lebenslauf im Januar 1987 die Meisterprüfung Elektroinstallateur abgelegt.

    Er hat in der Zeit von August 1977 bis Juni 1978 die Fachoberschule für Elektrotechnik in Bremen besucht, sowie von August 1978 bis Februar 1981 die Berufsschule für Elektrotechnik. Zur Vorbereitung der Meisterprüfung hat er einen Vorbereitungslehrgang an der Bundesfachschule für das Elektrohandwerk in Oldenburg in der Zeit von Februar 1986 bis Januar 1987 besucht.

    Auch wenn die Dauer seiner Berufsausbildung auf der Berufsschule für Elektrotechnik und im Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung annähernd der Dauer des Studiums eines Ingenieurs Elektrotechnik an der Fachhochschule entspricht, so bedeutet dies nicht, dass der Kläger durch seine Berufsausbildung über eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes wie der Dipl.-Ingenieur (FH) im Bereich Elektrotechnik verfügt. Das Studium eines Ingenieurs Elektrotechnik an der Fachhochschule kann nicht dem Besuch der Berufsschule für Elektrotechnik und der Ausbildung zum Elektroinstallateur gleichgesetzt werden. Beide Ausbildungen haben unterschiedliche Zielrichtungen hinsichtlich der Ausbildungsinhalte und der Berufsorientierung. Die Ausbildung in der Berufsschule orientiert sich schwerpunktmäßig an handwerklichen Fähigkeiten und Tätigkeiten wohingegen das Studium an der Fachhochschule breiter und wissenschaftlich-berufsorientiert ausgerichtet ist. Dies zeigt auch, dass Zugangsvoraussetzung für ein Studium an der Fachhochschule die Fachhochschulreife ist, die in einigen Bundesländern, wie z. B. in Niedersachsen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a Nieders. Hochschulgesetz), durch die Meisterprüfung erworben werden kann.

    Dass die Meisterprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Fachhochschulstudium sein kann, belegt nach Auffassung der Berufungskammer auch, dass die in diesem Zusammenhang vom Kläger erworbenen Kenntnisse nicht denen eines Studiums an der Fachhochschule entsprechen können.

    (2) Der Kläger ist auch nicht auf Grund der von ihm besuchten Weiterbildungsmaßnahmen "sonstiger Angestellter" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 bzw. IV b Fallgruppe 21 BAT.

    Nach dem vom Kläger vorgelegten Lebenslauf hat er im März 1987 einen Systemkurs Symatic S5 bei der S. AG in B. und in der Zeit von Mai 1987 bis Juni 1987 ein Lehrgang Speicherprogrammierbare Steuerrungen A bei der Bundesfachlehranstalt für das Elektrohandwerk in Oldenburg besucht. Darüber hinaus hat er nach seinem Lebenslauf diverse Arbeitskreise, Kolloquium und Workshops im Bereich der Elektro-, Nachrichten- und Informationstechnik sowie Lehrgänge für PC-Programme besucht.

    Diese Veranstaltungen sind vom Inhalt und auch vom zeitlichen Umfang her nicht geeignet, die einem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik vergleichbaren Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

    (3) Der Kläger hat auch nicht durch die vor der Einstellung bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeiten eine dem Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben.

    Zwar hat der Kläger in seinem Lebenslauf aufgeführt, dass er in der Zeit von April 1992 bis August 2002 bei dem Ingenieurbüro S. GbR in B. die Tätigkeit "Bauleiter/Planer" für ELT-/FM-Technik wahrgenommen hat. Darüber hinaus hat der Kläger nach seinem Lebenslauf in der Zeit von April 1989 bis März 1991 die Tätigkeit als "Bauleiter" bei der Firma Sa. Elektrotechnik in S. wahrgenommen.

    Ob diese Tätigkeiten des Klägers im Rahmen der von ihm betreuten Objekte ingenieurmäßigen Zuschnitt hatten oder nicht und gegebenenfalls in welchem Umfang ein ingenieurmäßiger Zuschnitt gegeben war, lässt sich mangels Vortrag des Klägers nicht erkennen. Zur örtlichen Leitung von Bauten und Bauabschnitten gehört die laufende Überwachung der Herstellung eines Werkes in Bezug auf die Übereinstimmung mit den Ausführungszeichnungen, Angaben und Anweisungen in technischer Hinsicht, die Kontrolle der Einhaltung der technischen und behördlichen Vorschriften, die Abnahme der Bauleistungen, die Baustoffkontrolle, die Durchführung der für die Abrechnung erforderlichen Abmessungen sowie die rechnerische und fachtechnische Prüfung aller Kostenrechnungen. Einem Technischen Angestellten obliegt die "örtliche Leitung von Bauten" nur dann, wenn er alle diese Aufgaben erfüllt (vgl. BAG Urteil vom 29.10.1980 - 4 AZR 750/78 - AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 24.10.1984 - 4 AZR 386/82 - AP Nr. 96 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 28.09.1994 - AP Nr. 192 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Ob der Kläger mit all diesen Funktionen der örtlichen Bauleitung betraut war oder ob er lediglich einzelne Teilaufgaben wahrgenommen hat, lässt sich auf Grund seines mangelnden Vortrags nicht feststellen.

    (4) Auch aus der bei der Beklagten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit kann der Kläger nicht begründen, er sei "sonstiger Angestellter" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT bzw. Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT.

    Nach dem Zwischenzeugnis vom 27.04.2005 zählt zu den Aufgaben des Klägers im Einzelnen das Erstellen von Sicherheitskonzepten und Betriebsanweisungen, Aufstellung von Entwürfen und technischen Berichten sowie Ausgabenberechnungen, Erstellen von Leistungsverzeichnissen und Ausführungszeichnungen, Vergabe der Bauleistungen, Bauüberwachung und -betreuung für die ausgeschriebenen Leistungen sowie Abrechnungen von Bauaufträgen. Diese elektro- und nachrichtentechnischen Aufgaben hat der Kläger nach dem Zwischenzeugnis im Rahmen der Neubauprojekte "Grundinstandsetzung Schleusen am Dortmund-Ems-Kanal", "Umbau der Verkehrszentrale Bremen" und "Fernsteuerkonzept Bremen/Fernsteuerung Schleuse Oldenburg" wahrgenommen.

    Vergleicht man dies mit den Tätigkeiten eines Dipl.-Ingenieurs (FH) in der Fachrichtung Elektrotechnik, der auf den Tätigkeitsfeldern der Forschung, Entwicklung einschließlich Konstruktion und Softwareentwicklung, Fertigung, Außenmontage, Inbetriebnahme und Service (Instandhaltung), Vertrieb- und Projektierung, allgemeine Verwaltung, Management und als Sachverständige in den unterschiedlichen Branchen tätig werden kann (vgl. Blätter zur Berufskunde der Bundesagentur für Arbeit Ingenieur/in - Elektrotechnik), so wird deutlich, dass es sich bei den vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben nur um Teilbereiche eines Fachhochschulingenieurs im Bereich Elektrotechnik handelt. Bei den Tätigkeiten des Klägers im Rahmen der Grundinstandsetzung der Schleusen am Dortmund-Ems-Kanal, des Umbaus der Verkehrszentrale Bremen und des Fernsteuerkonzepts Bremen/Fernsteuerung Schleuse Oldenburg seht überwiegend der Aufgabenbereich "Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen" und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, wie die Aufstellung von Entwürfen und technischen Berichten sowie Ausgabenberechnungen, Erstellen von Leistungsverzeichnissen und Ausführungszeichnungen, Vergabe der Bauleistungen, Bauüberwachung und -betreuung für die ausgeschriebenen Leistungen sowie Abrechnungen im Vordergrund. Andere wichtige Bereiche aus dem Tätigkeitsfeld einen Dipl.-Ingenieurs (FH) im Bereich Elektrotechnik, wie Forschung, Entwicklung und Konstruktion sowie Softwareentwicklung, Vertreib, Management oder Service kommen bei der Tätigkeit des Kläger entweder gar nicht oder nur sehr eingeschränkt vor.

    Selbst dann, wenn der Kläger in einem Teilbereich der Tätigkeit eines Dipl.-Ingenieurs (FH) im Bereich Elektrotechnik bei der Beklagten Tätigkeiten ausgeübt hat, ist er dennoch - anders als ein ausgebildeter Ingenieur mit dem Schwerpunkt Elektrotechnik mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung - nicht in der Weise an anderen Stellen einzusetzen und mit anderen Aufgaben zu betrauen, weil ihm hierfür die Kenntnisse und Erfahrungen, vergleichbar mit denen eines entsprechenden Dipl.-Ingenieurs (FH) fehlen. Der Kläger ist für eine so breit gefächerte Verwendung eines Dipl.-Ingenieurs (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik nicht ausgebildet und hat sich auch kein vergleichbares Wissen und Erfahrungen durch die Tätigkeit bei der Beklagten angeeignet. Dies ist weder ersichtlich noch vom Kläger konkret vorgetragen worden, dass er sich durch die bei der Beklagten erworbenen Erfahrungen auf Grund seiner Tätigkeit ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet, wie das eines Fachhochschulingenieurs angeeignet hat bzw. aneignen konnte.

    4. Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denen eines Dipl.-Ingenieur (FH) der entsprechenden Fachrichtung gleichwertig sind und er damit das subjektive Tätigkeitsmerkmal des "sonstigen Angestellten"

    der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT bzw. der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT erfüllt, kann dahinstehen, ob er und gegebenenfalls in welchem Umfang er "entsprechende Tätigkeiten" eines Fachhochschulingenieurs ausübt.

    Auch kann daher dahinstehen, ob der Kläger das Heraushebungsmerkmal "besondere Leistungen" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 BAT erfüllt, da er schon die Voraussetzungen für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT nicht erfüllt.

    Nach alledem hat die Berufung der Beklagten erfolgt. Das Urteil des Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven war abzuändern und die Klage abzuweisen.

    III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 ZPO.

    Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.