28.07.2014 · IWW-Abrufnummer 171903
Landesarbeitsgericht München: Urteil vom 15.05.2014 – 2 Sa 1/14
Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, dass jeder Mitarbeiter jährlich 7 Rufbereitschaften zu leisten hat, ist wirksam. Sie führt nicht zu einer schlechteren Behandlung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
In dem Rechtsstreit C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße, B-Stadt gegen Firma A. A-Straße, A-Stadt - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. B-Straße, B-Stadt hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Waitz und die ehrenamtlichen Richter Halbig und Krahl für Recht erkannt: Tenor: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21.11.2013 - 13 Ca 7683/13 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, aufgrund einer Betriebsvereinbarung sieben Regel-Rufbereitschaften pro 12-Monatsturnus zu leisten. Die Klägerin ist seit 03.09.2001 am sog. Ticket Counter beschäftigt, zuletzt mit einer durchschnittlichen Grundarbeitszeit von 20 Wochenstunden (Beschäftigungsgrad 53,33 % einer Vollzeitkraft). Sie ist Mitglied des Münchner Betriebsrates (Betriebsrat MUC YX). Nach dem Teilzeit-Arbeitsvertrag vom 31.07.2001 (Bl. 31 ff d.A.) ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten u.a. aus den jeweils gültigen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Nach Ziffer 4 verteilt sich die tatsächliche Lage der Arbeitszeit planmäßig auf das Jahr entsprechend den betrieblichen Erfordernissen sowie dem jeweils gültigen Schichtplan. Tatsächlich arbeitet die Klägerin nicht wie Vollzeitkräfte an fünf Tagen pro Woche, sondern an einer reduzierten Anzahl von Tagen. Auf das Arbeitsverhältnis ist u.a. der Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal in der Fassung vom 01.01.2007 anwendbar (MTV; Bl. 89 ff d.A.). Die Protokollnotiz V zum MTV regelt die von den Arbeitnehmern zu leistende Rufbereitschaft. Dort heißt es u.a.: "(4) ... Rufbereitschaft ist möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiter zu verteilen. (5) Die Zeit der Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. (6) Die nach Abruf aus der Rufbereitschaft geleistete Arbeit wird nach den allgemeinen, jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vergütet. (7) Für Zeiten der Rufbereitschaft wird ein Entgelt gewährt. Näheres regelt der Vergütungstarifvertrag." Der Vergütungstarifvertrag Nr. 40 sieht in seinem § 11 (Bl. 44 d.A.) vor, dass Zeiten der Rufbereitschaft zu 12,5 % als Arbeitszeit gelten und die angerechnete Zeit durch eine Verkürzung der Grundarbeitszeit ausgeglichen wird. § 5 einer Rahmenbetriebsvereinbarung zur Regelung der Rufbereitschaft für den Standort B-Stadt regelt, dass jede(r) Mitarbeiter(in) pro definierten 12-Monatsturnus (01.07. bis 30.06.) sieben Regel-Rufbereitschaften zu leisten hat. Außerdem enthält die Rahmenbetriebsvereinbarung (Bl. 41 ff d.A.) u.a. Regelungen zur Verteilung der Rufbereitschaften im Rahmen der monatlichen Dienstplanerstellung (§ 3), zur Möglichkeit, pro Monat einen Negativrequest abzugeben (§ 3 Abs. 5), zum Veto-Tag (§ 3 Abs. 5) sowie zu einem möglichen Tausch der Rufbereitschaften (§ 3 Abs. 6). Die Klägerin ist der Auffassung, die Verpflichtung sämtlicher Mitarbeiter zur Ableistung von sieben Rufbereitschaften im Jahr, ohne eine Ratierlichkeit zu berücksichtigten, stelle eine Benachteiligung der Teilzeitkräfte dar. § 5 Abs. 1 der Rahmenbetriebsvereinbarung verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und sei damit unwirksam. Teilzeitkräfte müssten in Relation zu ihrer Arbeitszeit mehr Rufbereitschaften leisten als Vollzeitkräfte. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe es nicht. Dagegen hat die Beklagte schon in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Rahmenbetriebsvereinbarung sei wirksam. Sie enthalte keine Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitmitarbeitern im Hinblick auf die Rufbereitschaft, sondern behandle diese gleich. Die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung mit der Klägerin habe keinen Bezug zu der darüber hinausgehenden Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaften. Mit Endurteil vom 21.11.2013 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, pro definiertem 12-Monatsturnus (01.07. bis 30.06.) sieben Regel-Rufbereitschaften zu leisten. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, § 5 Abs. 1 der Rahmenbetriebsvereinbarung verstoße gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und sei damit nichtig. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter würden wegen ihrer Teilzeit ungleich behandelt, weil sie zur gleichen Zahl von Rufbereitschaftsdiensten herangezogen werden wie vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter. Die gleichmäßige Heranziehung sämtlicher Mitarbeiter zu sieben Rufbereitschaften sei keine gleichmäßige Verteilung dieser Zusatzverpflichtung auf die Mitarbeiter entsprechend dem geschuldeten Arbeitszeitkontingent. Durch jede Rufbereitschaft stelle der Arbeitnehmer einen Teil seiner Freizeit zur Verfügung. Es werde also zusätzlich zu der ohnehin geschuldeten Arbeitszeit eine weitere Gegenleistung des Arbeitnehmers abgerufen. Diese müsse in Relation zur geschuldeten Arbeitsleistung stehen. Sachliche Gründe für die ungleiche Behandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern habe die Beklagte nicht vorgetragen. Wegen weitere Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses der Beklagten am 13.12.2013 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 02.01.2014, die am 12.02.2014 begründet worden ist. Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts für fehlerhaft, denn eine Ungleichbehandlung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten liege nicht vor. Nach der Protokollnotiz V zum MTV Nr. 14 sei Rufbereitschaft keine Arbeitszeit. Die Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft sei somit unabhängig von der Verpflichtung zur Leistung einer Grundarbeitszeit zu sehen. Es bestehe also auch kein Anlass dafür, die Verpflichtung zur Rufbereitschaft entsprechend dem Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu kürzen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gebe es keinen Automatismus, dass bei Vereinbarung von Teilzeit auch andere Verpflichtungen des betreffenden Arbeitnehmers anteilig gekürzt werden müssen. Schließlich würden teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter durch die gleiche Anzahl von Rufbereitschaften wie bei Vollzeitmitarbeitern nicht benachteiligt. Tatsächlich geleistete Arbeitszeit während solcher Rufbereitschaften werde bei allen Arbeitnehmern auf die vereinbarte Grundarbeitszeit angerechnet. Schließlich überzeuge das Argument des Arbeitsgerichts mit dem Entzug von Freizeit nicht. Nach dem Arbeitsvertrag werde die Arbeitszeit von 1.400 Stunden jährlich gesondert festgelegt. Bei dem dadurch bedingten normalen Entzug von Freizeit durch die Zuweisung von Arbeitszeit habe die Klägerin offensichtlich keine Einwände dagegen, nur zu vollen Schichten eingesetzt zu werden. Im Übrigen stelle die Rahmenbetriebsvereinbarung sicher, dass die Freizeit der Mitarbeiter durch die Einteilung zur Rufbereitschaft nur in sehr begrenztem Umfang eingeschränkt werde. Die Beklagte stellt folgende Anträge: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21.11.2013 zum Az. 13 Ca 7683/13 wird abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung schon für unzulässig, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden sei. Die Berufungsbegründung enthalte keine konkrete Bezeichnung von Rechtsverletzungen durch das Arbeitsgericht. In der Sache sei das Urteil des Arbeitsgerichts zutreffend. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter würden ohne sachlichen Grund wegen ihrer Teilzeit ungleich behandelt, da sie zur gleichen Zahl von Rufbereitschaften herangezogen werden wie vollzeitbeschäftige Mitarbeiter. Es sei sachlich geboten, sie entsprechend ihrer verringerten Arbeitszeit heranzuziehen (pro rata temporis). Der Umfang der geschuldeten Tätigkeit müsse sich auf die Rufbereitschaften auswirken. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 12.02.2014, die Berufungserwiderung der Klägerin vom 14.04.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.05.2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64 Abs. 1, 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt eine ausreichende Berufungsbegründung vor, die die Umstände bezeichnet, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). In der Berufungsbegründung legt die Beklagte nämlich ausführlich dar, warum aus ihrer Sicht und abweichend von der Auffassung des Arbeitsgerichts keine Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vorliege. Damit wird eine fehlerhafte Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerügt. II. Die Berufung ist auch begründet, denn die in § 5 Abs. 1 Rahmenbetriebsvereinbarung geregelte Verpflichtung sämtlicher Mitarbeiter/innen, jährlich sieben Regel-Rufbereitschaften zu leisten, verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. 1. Der Feststellungsantrag ist in der gestellten Form unzulässig, denn die begehrte Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, pro definiertem 12-Monatsturnus sieben Regel-Rufbereitschaften zu leisten, ist nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Auch ein Feststellungsantrag muss hinreichend bestimmt sein. Er muss das Recht oder das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau beschreiben, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils keine Ungewissheit herrschen kann (MüKommZPO/Becker-Eberhard, § 253 Rn 153). Die begehrte Feststellung bezieht sich nur darauf, wozu die Klägerin nicht verpflichtet sein soll, bringt aber nicht (positiv) zum Ausdruck, wie viele Rufbereitschaften sie zu leisten hat. Damit stellt sie die Verpflichtung der Beklagten nicht hinreichend klar dar. Der Antrag kann aber ausgelegt werden. Die Klägerin hat im Termin vom 15.05.2014 klar gestellt, dass sie eine Verpflichtung entsprechend ihrer gegenüber Vollzeitarbeitnehmern verringerten Arbeitszeit, also aufgerundet zur Leistung von 4 Regel-Rufbereitschaften, festgestellt haben möchte. 2. Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Rahmenbetriebsvereinbarung pro definiertem 12-Monatsturnus sieben Regel-Rufbereitschaften zu leisten hat. Die Berufungskammer teilt die Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichts nicht, dass diese Regelung gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verstößt. Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Klägerin wird bei der Heranziehung zu Rufbereitschaften nicht wegen ihrer Teilzeitarbeit schlechter gestellt als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Vielmehr regelt § 5 Abs. 1 Rahmenbetriebsvereinbarung weder eine Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (a) noch eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten (b). a) Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit wird insbesondere dann angenommen, wenn Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung die Dauer der Arbeitszeit ist, also allein die Unterschreitung einer bestimmten Arbeitszeitdauer zum Ausschluss von einer begünstigenden Regelung führt (MüKommBGB/Müller-Glöge § 4 TzBfG Rn 19). Der Umstand, dass es hier nicht um eine Leistung an die Klägerin, sondern um den Umfang einer Verpflichtung der Klägerin geht, steht der Anwendung des § 4 Abs. 1 TzBfG allerdings nicht entgegen. Eine Ungleichbehandlung kann auch darin liegen, dass teilbeschäftigte Arbeitnehmer in größerem Umfang verpflichtet werden als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die Beklagte weist jedoch im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass § 5 Abs. 1 Rahmenbetriebsvereinbarung teilzeitbeschäftigte und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gleich behandelt. Alle Mitarbeiter/innen haben nämlich unabhängig von ihrer Arbeitszeit die gleiche Anzahl von Rufbereitschaften zu leisten. Eine Ungleichbehandlung könnte also nur bejaht werden, wenn man mit der Klägerin annimmt, die Heranziehung zu Rufbereitschaften müsse entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit der Mitarbeiter erfolgen (pro-rata-temporis). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält eine pro-rata-temporis-Regelung nur für das Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen. Bei solchen Leistungen besteht ein enger Zusammenhang zur Arbeitsleistung. Arbeitnehmer sollen für eine gleiche Arbeitsleistung auch die gleiche Gegenleistung erhalten. Eine Anwendung des pro-rata-temporis-Grundsatzes auf andere Leistungen oder - wie hier - Verpflichtungen von Arbeitnehmern kommt deshalb nur in Betracht, wenn ebenfalls ein enger Zusammenhang zur Arbeitszeit vorliegt. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG untersagt eine Ungleichbehandlung nämlich nur dann, wenn sie auf die Teilzeitarbeit zurückzuführen ist. Wenn nach § 4 Abs.1 S.1 TzBfG eine unzulässige Ungleichbehandlung nur vorliegt, wenn sie wegen der Teilzeit erfolgt (Kausalität), kann eine Verpflichtung zur Ungleichbehandlung nur bestehen, wenn die unterschiedliche Dauer der Arbeitszeit die Ungleichbehandlung gebietet. Bei der Heranziehung zur Rufbereitschaft fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zur Dauer der Arbeitszeit. Nach der Protokollnotiz V. zum Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal der Beklagten ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit. Damit ist die Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft unabhängig von der Verpflichtung zur Leistung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit zu sehen. Die tarifvertragliche Regelung bietet keinen Anlass dafür, die Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft entsprechend dem Umfang der vereinbarten Arbeitszeit bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern anteilig zu kürzen. Für die Kammer gibt es keine überzeugende Begründung dafür, warum die Verpflichtung, Rufbereitschaft zu leisten, in Relation zur geschuldeten Arbeitsleistung gehen muss. Das Arbeitsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Heranziehung zur Rufbereitschaft die Freiheit der Arbeitnehmer einschränkt, über ihre Freizeit völlig frei zu bestimmen. Dies gilt jedoch in gleicher Weise für teilzeitbeschäftigte wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2009 (5 AZR 312/08 - Juris) können schon deshalb keine Folgerungen für den vorliegenden Fall gezogen werden, da sich dieses Urteil nicht mit § 4 Abs. 1 TzBfG befasst, sondern mit der Auslegung des Manteltarifvertrages Nr. 5 a für das Cockpitpersonal der Beklagten. Auch das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 22.08.2001 (5 AZR 108/00 - AP Nr. 144 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) sagt nicht aus, dass eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt, wenn der Arbeitgeber von einem teilzeitbeschäftigten Lehrer in einem Umfang Tätigkeiten außerhalb der Unterrichtserteilung erlangt, die den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung haben. Das Urteil befasst sich nicht mit der Verpflichtung, zusätzliche Leistungen wie Tätigkeiten während einer Klassenfahrt zu erbringen, sondern mit der Vergütung. Das Bundesarbeitsgericht stellt lediglich fest, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für die Dauer der Teilnahme an ganztätigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten sind. Im Urteil vom 01.12.1994 (6 AZR 501/94 - NZA 1995, 590) hat das Bundesarbeitsgericht eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeit verneint, wenn eine hälftig teilzeitbeschäftigte Pflegekraft zur gleichen Zahl von Wochenenddiensten herangezogen wird wie eine vollzeitbeschäftigte Pflegekraft. Das Bundesarbeitsgericht hat dies jedoch nicht mit der Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 TzBfG (§ 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1995) begründet, sondern damit, es könne nicht unterstellt werden, dass die dortige teilzeitbeschäftigte Klägerin stets nur zu vollen Schichten eingeteilt wird. Diese Begründung kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, denn die Schichten, zu denen Arbeitnehmer in Rufbereitschaft herangezogen werden können, sind für teilzeitbeschäftigte und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gleich lang. Die Frage einer unzulässigen Ungleichbehandlung nach § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offen gelassen. Schließlich ist die Annahme der Klägerin nicht nachvollziehbar, sie habe bei der Anrechnung von Rufbereitschaftszeiten auf die Arbeitszeit einen höheren Verlust als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter (Seite 4 des Schriftsatzes vom 23.10.2013). Die Zeiten der Rufbereitschaft gelten in gleicher Weise bei teilzeitbeschäftigten wie bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu 12,5 % als Arbeitszeit. Auch die Regelung zum Ausgleich der angerechneten Zeit durch eine Verkürzung der Arbeitszeit gilt in gleicher Weise für beide Arbeitnehmergruppen (§ 11 des Vergütungstarifvertrages). Die Heranziehung zur Rufbereitschaften führt damit bei Teilzeitbeschäftigten auch nicht zu einer tatsächlichen Erhöhung der Beschäftigungsquote. b) Selbst wenn man - wie nicht - annehmen würde, die Rahmenbetriebsvereinbarung behandle teilzeitbeschäftigte und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der Heranziehung zu Rufbereitschaften unterschiedlich, läge kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vor, weil sich nicht feststellen lässt, dass Teilzeitbeschäftigte schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet nur eine schlechtere Behandlung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wegen der Teilzeitarbeit. In der Verhandlung vom 15.05.2014 hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass keinesfalls alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen die Regelung in der Rahmenbetriebsvereinbarung als schlechter ansehen als die von der Klägerin bevorzugte pro-rata-temporis-Regelung. Viele Arbeitnehmer/innen werden es als angenehm und positiv ansehen, wenn sie durch Rufbereitschaften eine zusätzliche Vergütung erlangen können, obwohl sie lediglich sicherstellen müssen, dass sie spätestens 90 Minuten nach dem Abruf ihren Dienst am Flughafen antreten können. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein tatsächlicher Abruf der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft sehr selten ist und die Rahmenbetriebsvereinbarungen zahlreiche Regelungen zur Milderung der mit Rufbereitschaften bebundenen Nachteile enthält (insbesondere Negativrequest, Veto-Tag, Tauschmöglichkeit sowie Leistung von Rufbereitschaften auf freiwilliger Basis). Hätten die Betriebsparteien anstelle der Regelung in § 5 Abs. 1 Rahmenbetriebsvereinbarung eine pro-rata-temporis-Regelung vereinbart, erscheint es gut denkbar, dass eine andere teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin eine solche Regelung zum Anlass für eine Klage genommen hätte. III. Nach § 91 Abs. 1 ZPO trägt die unterliegende Klägerin die Kosten des Rechtsstreits. IV. Dieses Urteil ist unanfechtbar, denn die Beklagte ist nicht beschwert, und es gibt keinen Grund, für die Klägerin die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf § 72 a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen.