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  • · Fachbeitrag · Verbraucherschutz

    Betrugswarnung: Jahreszahl „2020“ niemals abkürzen!

    | Die neue Jahreszahl „2020“ sollte niemals abgekürzt, d. h. zweistellig als „20“ geschrieben werden. Davor warnen Verbraucherschützer und Polizeibehörden. Grund: Betrüger können die Jahreszahl manipulieren, indem sie am Ende zwei beliebige Ziffern anfügen. Ein Miet- oder Arbeitsvertrag kann z. B. auf diese Weise nachträglich geändert werden, dass er nicht ab dem 01.01.20, sondern z. B. schon ab dem 01.01.2018 gilt oder Gültigkeit eines Gutscheins kann theoretisch bis zum Jahr 2099 verlängert werden. |

    Quelle: ID 46307712