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  • · Fachbeitrag · GEMA-Gebühren

    Wartezimmer-Musik könnte bald gebührenfrei werden

    | Die in einem Wartezimmer einer ärztlichen Praxis abgespielte Musik stellt keine „öffentliche Wiedergabe“ dar, dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden ( Urteil vom 15.3.2012, Az: C-135/10 ). Das Urteil ist auch für deutsche Heilmittelpraxen relevant. |

     

    Dem Urteil ging ein Streit des italienischen Pendants zur GEMA mit dem nationalen Zahnarztverband voraus. Die Richter vertraten die Ansicht, dass der Kreis der Patienten, die sich in einem Wartezimmer aufhalten, sehr begrenzt ist, sodass diese nicht als allgemeine Hörerschaft gelten können. Außerdem würden sie nicht zum Musikhören zum Arzt gehen, sondern einzig und allein wegen der Behandlung. Das Abspielen von Tonträgern - sei es per Rundfunk oder CD-Spieler - gehöre nicht zur Behandlung und deshalb sei es fraglich, ob die Patienten überhaupt aufnahmebereit für den Musikgenuss seien.

     

    Das Urteil berechtigt deutsche Praxisinhaber momentan nicht dazu, eigenmächtig GEMA-Gebühren zu verweigern. Sie sollten abwarten, wie die GEMA auf das Urteil reagiert. Zurzeit prüft diese noch, ob sie zu einer Änderung der Gebührenpraxis gezwungen ist. Da deutsche Gerichte an das Urteil des EuGH gebunden sind, wird darüber hinaus erwartet, dass nationale Gerichte bei entsprechenden Klagen ähnlich wie der EuGH entscheiden werden.

     

    BEACHTEN SIE | Das Referat Recht des Berufsverbands IFK hat ein Musterschreiben erstellt, mit dem Sie der GEMA mitteilen können, dass Sie ab sofort - bis die Rechtslage in Deutschland endgültig geklärt ist - die Zahlung nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten werden. Damit erhalten Sie sich die Möglichkeit, die gezahlten Gebühren später von der GEMA zurück zu fordern, ohne dass diese sich Ihnen gegenüber auf den Eintritt der Verjährung berufen kann. Sie finden das Musterschreiben im Internet unter http://tinyurl.com/c4ybuwx

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 1 | ID 33322620