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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Ambulante Kur: Kein automatischer Anspruch auf Lohnfortzahlung

    | Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben während einer ambulanten Vorsorgekur nicht in jedem Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung und müssen daher unter Umständen Urlaub nehmen, um die Kur durchführen zu können. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 25.05.2016 entschieden (Az. 5 AZR 298/15, Abruf-Nr. 186545 ). |

     

    Voraussetzungen für einen Entgeltfortzahlungsanspruch sind, dass die Maßnahme vom Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkasse) bewilligt worden ist, in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat. Im entschiedenen Fall entsprach die Einrichtung, in der die Kur stattfand, nicht den Anforderungen nach § 107 Abs. 2 SGB V.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 2 | ID 44190899