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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Fristlose Kündigung wegen Online-AUB ohne einen vorherigen Arztkontakt

    von RAin Heike Mareck, Dortmund, kanzlei-mareck.de

    Eine allein auf einem Onlinefragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert deren Beweiswert vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der Arbeitnehmer durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit (AU), ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 05.09.2025, Az. 14 SLa 145/25, Abruf-Nr. 251070 ). Der Fall ist auch für Physiotherapiepraxen relevant

    Kündigung nach Nutzung einer Online-AUB, Klage abgewiesen

    Ein Angestellter, meldete sich am 19.08.2024 für den Zeitraum vom 19. bis zum 23.08.2024 krank. Er erwarb über eine Internetplattform eine kostenpflichtige AUB („AU-Schein ohne Arztgespräch“), bei der er einen Fragebogen ausfüllte (Angaben zu Tätigkeit, Symptomen, Medikamenteneinnahme). Ein Arzt-Kontakt fand nicht statt ‒ weder persönlich, noch telefonisch oder digital. Die AUB wies die Form eines klassischen Muster 1b der ehemals papiergebundenen AUB auf, nannte u. a. „Privatarzt per Telemedizin“ und „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ als Feststellungsmethode. Der Arbeitgeber akzeptierte die AUB zunächst und leistete Entgeltfortzahlung. Dann ergaben sich beim Arbeitgeber Verdachtsmomente: Kein elektronischer Datenabgleich mit der Krankenkasse, interne Ermittlungen. Am 18.09.2024 kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

     

    Der Mitarbeiter klagte und behauptete eine tatsächliche Erkrankung sowie eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach die AU in Urlaub umgebucht würde. Vor dem Arbeitsgericht Dortmund (Urteil vom 08.01.2025, Az. 9 Ca 3671/24) war die Klage erfolgreich, aber nicht vor dem LAG Hamm.