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  • · Fachbeitrag · Pfändungsschutz

    P-Konten dürfen nicht teurer als Girokonten sein

    | Eine Bank, die für den Kunden ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, darf dafür keine Zusatzgebühr verlangen. Entsprechende Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nichtig (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt, Urteil vom 28.3.12, Az: 19 U 238/11). |

     

    Das OLG sah in der Führung eines P-Kontos die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, für die eine zusätzlich Gebühr unangemessen sei. Auf dem Pfändungsschutzkonto bleiben derzeit 1.029,99 EUR pfändungsfrei, nur ein darüber hinausgehender Betrag darf gepfändet werden. Hat der Schuldner sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum im folgenden Monat geschützten Guthaben zur Verfügung. Folge: Der geschützte Freibetrag des Folgemonats erhöht sich dadurch nur einmalig, sodass eine Auszahlung an den Gläubiger ab dem 2. Monat erfolgen muss! Selbstständige können nach den §§ 850f und 850i Zivilprozessordnung (ZPO) die für die selbstständige Tätigkeit notwendigen Betriebsausgaben auf Antrag beim Vollstreckungsgericht ebenfalls schützen.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 2 | ID 33783170